Aria3131
Hallo Frau Bader, herzlichen Dank für Ihre Antwort! Ich habe im Internet gelesen, dass auch eine Verwirkung eintreten kann und der Anspruch auf Betreuungeunterhalt dann eben nach einem Jahr verjährt wäre. Zählt nun die Verjährung von 3 Jahren oder die Verwirkung von einem Jahr? Bzw. woran wird der Unterschied fest gemacht? Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo, beid er Verwirkung müssen weitere Umstände dazu kommen, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend mache. Das kommt also total auf den Einzelfall an. Liebe Grüße NB
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