Mitglied inaktiv
hallo, nach 3 jahren mutterschutz habe ich für meinen sohn ab märz 2004 einen kindergartenplatz erhalten. nun möchte ich gerne an meinen alten arbeitsplatz zurückkehren. ich habe vor der schwangerschaft in einer promotionagentur gearbeitet und war die erste mitarbeiterin, die schwanger wurde.(also hat niemand erfahrung mit dem thema) meinen sohn kann ich von morgens bis 14.00 oder 15.00 uhr unterbringen, könnte also nur einen halbtagsjob belegen oder 75%. damals habe ich vollzeit gearbeitet.meine frage: muß meine alte firma mich auf jeden fall wieder nehmen und mir einen halbtagsjob anbieten. oder können sie sagen, ich habe nur anspruch auf meine vorherige volle stelle, die ich dann nicht besetzen könnte! wie soll ich mich dann verhalten? kündigen? mich kündigen lassen? auflösungsvertrag? und wie sieht es aus, bekomme ich dann arbeitslosengeld? habe vorher mindestens durchgehend 3 jahre gearbeitet? ich hoffe sie können mir helfen, ich würde mich über eine antwort freuen, natürlich auch von anderen müttern, die erfahrung mit diesem thema haben........vielen dank und liebe grüße
Hallo, Sie haben erst einmal Anspruch auf den alten oder einen vergleichbaren Arbeitsplatz, je nach Vertrag. Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Grundsätzlich hast Du nur Anspruch auf Deinen alten (Vollzeit-)Job. Etwas anderes muß Dir dein AG nicht anbieten. Jetzt kommt die Ausnahme: Wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind, dann kannst Du jederzeit (auch eben direkt nach Ende EZ) einen Teilzeitarbeitsplazu verlangen. Genauere Infos findest Du glaube ich unter www.teilzeit-info.de Viele Grüße Désirée
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