Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

jugendamt

Frage: jugendamt

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Hallo ich habe keine ahnung ob ich hier richtig bin. Ich hoffe aber das mir trotzdem geholfen werden kann. Was *muss* einem Kind erst passieren das das Jugendamt eingreift? Zählt seelicher Missbrauch auch dazu?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das ist ein sehr abstrakter Begriff. Wenn Sie glauben, ein Kind ist gefährdet, würde ich auf jeden Fall das JA einschalten. Unter seelischer Misshandlung sind alle Äußerungen oder Verhaltensweisen zusammengefasst, die das Kind fortgesetzt verängstigen, es herabsetzen oder überfordern und ihm das Gefühl eigener Wertlosigkeit vermitteln. Dazu zählen:Ablehnung, Verweigerung emotionaler Zuwendung, Ignorierung,Isolierung,Erpressung. Neben dem ablehnenden, zurückweisenden, abwertenden Verhalten kann auch die Überbehütung oder symbiotische Fesselung des Kindes - beispielsweise durch psychisch kranke Eltern - zu einer seelischen Misshandlung führen. Ob und in welchem Ausmaß körperliche und seelische Misshandlungen schädlich sind, hängt unter anderem vom Schweregrad der Misshandlung, vom Alter des Kindes und seinen Bewältigungsmöglichkeiten ab. Je jünger das misshandelte Kind ist, umso größer ist das Risiko bleibender Schäden in seiner körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung bis hin zu lebensbedrohlichen und tödlichen Folgen. Schutz und Hilfe für diese Kinder hat auch das jeweils örtliche Kreis- oder Stadtjugendamt zu gewähren. Die verbreitete Sorge, dass das Jugendamt den Eltern ihre Kinder "wegnimmt", ist unberechtigt. Eine Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt ist nur in akuten Notsituationen zum Schutze des Minderjährigen möglich. Ist der Schutz des Kindes vor weiteren Misshandlungen gewährleistet, stellt sich vorrangig die Aufgabe, die Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit zu stärken und ihnen Hilfen zur Erziehung anzubieten. Eine Inobhutnahme des Kindes sowie eine Entscheidung gegen den Willen der Eltern kann letztendlich nur durch das Familiengericht erfolgen. Auch das Gericht kann Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Familie verbunden ist, nur anordnen, wenn die Gefährdung nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentliche Hilfen, beseitigt werden kann. Gruß, NB


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