Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Frage nocheinmal!!

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Frage nocheinmal!!

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Hallo Frau Bader, hier stelle ich meine Frage nochmal (wie von Ihnen gewünscht!) mit der Angestelltenzahl! Mitarbeiter zur Zeit ca. 26! Danke nochmal! Katja Hallo Frau Bader, heute möchte ich mich auch mal mit einer Frage an Sie wenden: Im Moment bin ich in der Elternzeit (für 3 Jahre). Wenn ich nach der Elternzeit wieder zu meinem alten Arbeitgeber zurück gehe, habe ich dann Anspruch auf eine Stelle in Teilzeit, so das ich quasie sagen kann, das ich ein Tag in der Woche arbeiten möchte? Habe ich da Anspruch drauf, oder muß ich es so machen, wie mein Arbeitgeber das möchte? Oder gilt das für bestimmte Betriebsgrößen? Lieben Dank für Ihre Antwort LG Katja


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Gruß, NB


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