Vicky167
Sehr geehrte Frau Bader, wie verhält es sich mit der Verjährung im folgenden Fall: Gemäß § 37 TVöD verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wechselseitig nach Ablauf von sechs Monaten. Der AN legt fristgerecht Widerspruch bzgl. der Berechung seiner Gehaltszahlung ein. Die Verjährung wird durch diesen Widerspruch gehemmt. Der AG hilft dem Widerspruch ab und die Angelegenheit ist somit erledigt. Beginnt mit der Zahlung des AG dann wieder eine neue Verjährungsfrist (wenn ja, welche würde dann greifen? Wieder sechs Monate oder BGB?) oder ist mir der Abhilfe des Widerspruchs durch den AG die Angelenheit grundsätzlich erledigt und es gibt diesbezüglich keine Verjährungsfrist mehr? Die Frage bezieht sich darauf, ob der AG nach der Abhilfe des Widerspruchs noch Ansprüche gegen den AN geltend machen kann und wenn ja, innerhalb welcher Frist. Vielen Dank!
Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise, hier geht es nur um Fragen rund ums Baby. Liebe Grüße NB
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