Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, mein Mutterschutz beginnt balt. Mache mir Gedanken ob ich erstmal 1 1/2 Jahre Erziehungsurlaub beantrage oder die vollen 3 Jahre. Wenn ich nach 1 1/2 Jahre sage ich möchte noch 1 1/2 Jahre zu Hause bleiben habe ich da dann rechtlich Anspruch drauf oder kann der Arbeitgeber sagen nein sie müssen wieder arbeiten wir lehnen den Antrag ab. Kann das passieren und darf er dass? Danke für Ihre Antwort Liebe Grüße Nicole
Hallo, EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hi-nausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Ja das kann er. Er muß sich auch verlassen können und Ersatz planen. Du kannst zunächst die ersten zwei Jahre verbindlich bekannt geben, WANN Du gehen möchtest und Dir das dritte Jahr vorbehalten. Viele Grüße Désirée
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