Pflaumenbirne
Hallo, Unser Kind ist über mich, Mutter, privat krankenversichert. Der Papa ist gesetzlich versichert. Haben wir keinen Anspruch auf die 10 Tage „Kinderkrankentage“? Der Papa als gkv gar nicht? Wie ist die genaue gesetzliche Grundlage oder ist das vom Arbeitgeber individuell abhängig? Kann mein Mann also nur unbezahlten Urlaub o.ä. nehmen? Was gilt in der Quarantäne bzw. Isolation beim a) positiven pcr corona Test und b) als Kontaktperson in der kita? Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird die Betreuung geregelt bzw. die Abwesenheit am Arbeitsplatz? Gibt es da auch Unterschiede in der PKV und GKV? Gilt da das Corona Infektionsschutzgesetz als Entschädigung für den Verdienstausfall? Herzlichen Dank für die Auskünfte! Lg
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig. Liebe Grüsse, NB
mellomania
Ihr fallt doch generell aus der Regelung raus weil Kinder privat versichert, wenn ich mich nicht irre.
chrissicat
Anspruch auf die KindKrank-Tage habt ihr nicht, da das Kind privat versichert ist. Dass dein Mann gesetzlich versichert ist, spielt dabei keine Rolle. Fragt mal bei euren Arbeitgebern nach, wie die betriebliche/tarifliche Regelung dort aussieht. Möglicherweise gibt es für ein paar Tage bezahlte Freistellung vom Arbeitgeber. Was die "coronabedingte" Betreuung betrifft, das ist - soweit ich weiß - je nach Bundesland unterschiedlich geregelt und meist für GKV- und PKV-Versicherte auch unterschiedlich. Z.B. in NRW gibt es die Möglichkeit für PKV-Versicherte eine Betreuungsentschädigung zu beantragen, für GKV-Versicherte wurde einfach die Anzahl der KindKrank-Tage erhöht. Ich weiß aber nicht, aus welchem Bundesland du kommst und ob es dort eine vergleichbare Regelung gibt.
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