Fuchsmama
Sehr geehrte Frau Bader, Anfang Juni erwarten mein Mann und ich unser erstes Kind. Mein Mann sollte in Absprache mit seinem Arbeitgeber bis Mitte Februar 80% seines Jahresurlaubs verplanen und hat in seinem Urlaubsantrag neben dem normalen Urlaub als "voraussichtliche Elternzeit" den Juni und den Dezember 2021 farbig eingeplant und angegeben. Der Urlaubsantrag wurde unterschrieben und genehmigt. Nun möchte mein Mann nach abschließender Planung jedoch bis Ende diesen Jahres, also 7 Monate, Elternzeit nehmen. Diese wollten wir nun demnächst fristgerecht 7 Wochen vorher schriftlich anmelden. Nun sind wir jedoch sehr besorgt, dass die ursprüngliche "voraussichtliche" Planung im Urlaubsantrag mit den zwei Monaten bereits als verbindliche Elternzeitanmeldung anzusehen ist und was mit dem bereits genehmigten Urlaub ist. Eventuell können Sie uns weiterhelfen und mitteilen, wie das Ganze zu bewerten ist. Darüber wären wir sehr dankbar.
Hallo, grds. ist eine Anmeldung verbindlich. Die Frage ist, ob man erst nach der Geburt die EZ anmelden kann. Dann würde man den Antrag Ihres Mannes als Ankündigung deuten. Im § 16 BEEG steht zwar "spätestens" 7 Wo. vor Beginn, ich bin aber der Ansicht, dass man die EZ erst dann verbindlich anmelden kann, wenn man den Beginn (den ET) kennt. Ob ein Gericht das auch so sehen würde, kann ich nicht sagen. Urteile sind mir nicht bekannt. Auch in den BEEG-Richtlinien steht nichts dazu - eben immer nur der späteste Zeitpunkt. Es macht am meisten Sinn, mit dem AG zu reden. Liebe Grüße NB
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