Josama
Folgendes: Ich bin in Elternzeit (3.Jahr) und möchte in Teilzeit arbeiten. Die Firma wurde während meiner Abwesenheit wg. Insolvenz aufgekauft und mein Arbeitsverhältnis läuft ja weiter. Bzgl. Elternteilzeit wurde sich geeinigt und auch Elternteilzeit bestätigt. Jetzt wird ein neuer Arbeitsvertrag vorgelegt, u.a. mit dem neuen Firmennamen und höherem Lohn. Chronologisch kam zuerst die Elternteilzeitbestätigung und drei Wochen später der neue Vertrag. Hebelt der neue Vertrag, welcher ab 01.02. gelten soll, wie auch die Elternteilzeit,die Elternteilzeit aus? Man sagte mir, nein. Man sagte mir, da man mir die Elternteilzeit bestätigt hat, kann man sie mir auch nicht wieder wegnehmen, auch nicht mit einem neuen Vertrag. Stimmt das?
Hallo, der neuer Vertrag gilt ab februar. Die TZ wurde genehmigt. ASlso Lohn nach dem neuen Vertrag anteilig. Liebe Grüße NB
mellomania
kommt drauf an. wenn es ein vertrag ist, der auf die bereits bestätigte elternteilzeit befristet ist dann arbeitest du in der bestätigten zeit zu den neuen konditionen. du benötigst aber auch eine info, wie DANACH gearbeitet wird. also ein neuer Vertrag für NACH der elternzeit mit teilzeit. das müssten zwei verschiedene sein
Josama
Er ersetzt den aktuell bestehenden Arbeitsvertrag in Vollzeit, welche nach der Elternzeit wieder greift. Die Elternteilzeit baut darauf auf, sodass ich von dem höheren Lohn profitiere.
mellomania
ja dann passt doch alles. bedenke aber, dass urlaub, den du in der teilzeit erwirbst, auch anders verrechnet wird als der, den du danach erwirbst.
Die letzten 10 Beiträge
- Rückfrage zu Elterngeld und Partnermonate / Voraussetzung gemeinsamer Haushalt?
- Eingruppierung nach Elternzeit
- FSJ, unter 18, Anrechnung auf Unterhalt
- Überfordert wie es weiter geht und was ich alles regeln muss
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot