Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Betreuungsunterhalt | Wie kann ich drohende Verjährung verhindern?

Frage: Betreuungsunterhalt | Wie kann ich drohende Verjährung verhindern?

Papillon11

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Sehr geehrte Frau Bader, Sie haben mir bereits vor knapp zwei Jahren geholfen; es betrifft aber leider noch dasselbe Thema. https://www.rund-ums-baby.de/recht/Betreuungsunterhalt-%7C-Forderung-noch-immer-gueltig_206502.htm Ich hoffe sehr, dass Sie hierzu helfen und mir folgende Fragen beantworten können. Dazu gebe ich kurz die Eckdaten: Meine damalige Anwältin (schon lange nicht mehr aktiv) hat das erste Mal in 2018 konkrete Forderungen/ Summen zum monatlichen Betreuungsunterhalt der Gegenseite gestellt und auch zur Offenlegung der Finanzen aufgefordert. Gezahlt wurde bis heute nichts und auch keine Finanzen offengelegt. Ans Gericht wurde die Sache nie weitergegeben. Ich selbst habe konkret zuletzt per Einschreiben/Rückschein diese Dinge gefordert. Keine Antwort. Nun verjährt mein Anspruch, wenn ich Sie richtig verstanden habe, zum 1.1.2022. Was kann ich ganz konkret tun, um dies zu verhindern? Eine Klage (wenn ja, welche?) bei Gericht einreichen? Gilt dann das Datum, an dem diese eingereicht wurde oder das, an dem das Gericht aktiv wird? Haben Sie vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Papillon


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenden Sie sich schnellstens an eine Kollegin vor Ort, es müssen Anträge gestellt werden! Liebe Grüße NB


Berlin!

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Ab zu einer Anwältin vor Ort. SOFORT! Klage anhängig machen, damit ist die Verjährung gehemmt. Diese Klagen sind Standard, eine vernünftige Anwältin erledigt sowas problemlos bis Jahresende. Du musst Dich aber sofort bewegen.


Mitglied inaktiv

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Frau Bader hat damals wie folgt geantwortet: *Anspruch besteht auch rückwirkend bis zu dem Tag, an dem man den Anspruch zum ersten Mal geltend gemacht hat (beweisbar). Verjähren tut es nach den normalen Regeln, d.h es sind 3 Jahre vom Ende des Jahres an. Für 2017 wäre es am 01.01.2021 verjährt*


Papillon11

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Liebe Berlin!, liebe Gernemama — liebe Frau Bader. Zu einem Anwalt — da hast Du Recht. Aber im Moment kann ich mir das schlecht leisten. Könnte ich diese Klage auch erstmal als Zivilperson, ohne Anwalt, einreichen? Ich hatte mich damals in dem alten Beitrag vertippt; es sollte in 2018 heißen. Deswegen habe ich den 1.1.2022 als Stichtag zur Verjährung erwähnt. Lieben Dank an Alle! Papillon


Mitglied inaktiv

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Dein Kind wird doch schon 4 Dein Beitrag: Mein Kind ist mittlerweile über 3 Jahre alt. Besteht dennoch Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Geltendmachung? Falls ja, wie sollte ich nun am besten vorgehen? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, Papillon11 von Papillon11 am 23.01.2020 Dann ist 2017 verjährt


Papillon11

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Hallo Gernemama, nein, verjährt ist es definitiv erst am 1.1.2021. Das ist Fakt. Es ist auch egal, ob mein Kind dann über 3 Jahre ist; was es definitiv ist. :) Es geht ja um den Zeitpunkt des ersten Mal geltend machen. Und ab dem Jahr plus 3 Jahre. Ich wollte jetzt nur noch wissen, was ich jetzt schnellstens unternehmen und ob ich eine Klage o.ä. einreichen kann. Liebe Grüße


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