Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Betreuungsanspruch u3 wenn Mutter im Berufsverbot ist

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Betreuungsanspruch u3 wenn Mutter im Berufsverbot ist

LittleT

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Sehr geehrte Frau Bäder, unser Kind 2Jahre 4 Monate, geht seit August 2018 zur Tagesmutter. Da ich erst im Oktober wieder arbeiten musste, liefen die ersten 2 Monate auf Grundlage des Rechtsanspruchs mit 25 Std/ Woche. Ab Oktober erhöhte sich die Betreuung auf 35 Stunden. Nun bin ich wieder schwanger und habe auf Grund von Fremdgefährdung auf der Arbeit und die Probleme in meiner ersten Schwangerschaft ein Berufsverbot erteilt bekommen. Gestern habe ich es unserer Tagesmutter mitgeteilt. Sie wünscht informiert zu werden, wenn Eltern im Notfall zu Hause sind. Da wir auch Nachbarn sind, wäre es eh bald aufgefallen. Sie nahm es zur Kenntnis und gut war. 10 Minuten später rief sie mich an, sie hätte den Träger angerufen (dazu wäre sie ja bei jeder Änderung in der Familie verpflichtet) und hätte sich informiert ob uns noch 35 Std zu stehen. Sicher war sich der Träger nicht hat es aber erstmal genehmigt. Wir könnten allerdings reduzieren auf 25 Std, das Kind nur 3x wöchentlich schicken und weniger Zahlen. Jetzt meine Frage an Sie? Haben wir nur den gesetzlichen Anspruch auf 25 Stunden? Im Grunde ändert sich ja nichts. Ich stehe in einem Arbeitsverhältnis und erhalte Lohnfortzahlung. Sollte es im Laufe der Schwangerschaft zu Komplikationen kommen, habe ich noch genug Schwierigkeiten unser Kind adäquat zu betreuen, weswegen wir gerne die 35 Stunden zahlen und beibehalten möchten. Falls es relevant ist, wir leben in NRW. VIELEN DANK IHRE MÜHE!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Kinderbetreuung in dem benötigten Umfang. Frage ist also jetzt, was Sie benötigen, hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Sie bei einem Beschäftigungsverbot im Zweifel umsetzen soll. D.h., selbst wenn Sie zunächst ein komplettes Beschäftigungsverbot haben, kann er das umwandeln und Sie müssen wieder arbeiten gehen. Dann ist die Frage, ob die Stadt bzw. die Tagesmutter tatsächlich so schnell reagieren kann. Ich an Ihrer Stelle würde mir vom Arbeitgeber eine Bescheinigung besorgen, dass er plant oder versucht, Sie umzusetzen. Das würde ich dem Jugendamt vorlegen und dann sind Sie im sicheren Bereich. wenn er das jedoch nicht tut oder ihn sogar bescheinigt, dass er sie auf keinen Fall einsetzen wird sich die Situation anders. Dann haben Sie keinen Anspruch im vollen Umfang Liebe Grüße NB


ALF0709

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weil Du zu Hause bist und das Kind betreuen kannst. Die restlichen Stunden sind für berufstätige Eltern. Sollte es zu schwerwiegenden Komplikationen kommen (da musst du aber schon bettlägerig werden), dann kannst du dir das vom Arzt bescheinigen lassen und dann muss das Jugendamt dir zu mehr Stunden verhelfen. Aber bis dahin, hast du tatsächlich nur einen Halbtagsanspruch.


HeyDu!

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Ich bin komplett anderer Auffassung. Im BV wird letztlich so getan als würde die Frau arbeiten. Sie erwirbt Urlaubsansprüche usw. Es heißt doch immer, BV gibt es nur, wenn das Kind auch in dem Umfang Betreuung hat. Man kann sich's doch nicht drehen wie man lustig ist.


desireekk

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Hallo, Vorne weg: es heißt Beschäftigungsverbot und nicht Berufsverbot. Du bist zu Hause im Rahmen des Beschäftigungsverbotes, weil dein Arbeitgeber anscheinend keine andere Möglichkeit gefunden hat, die ich derzeit so einzusetzen dass eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Sollte er jedoch zum Beispiel morgen einen Arbeitsplatz zur Verfügung haben an dem du ungefährdet arbeiten kannst (Büroarbeiten wie Ablage Oder Telefondienst) kann er dich sofort zurückbeordern. Daraus folgt: selbstverständlich behältst du den Anspruch über 35 Stunden, denn wie schon geschrieben: Voraussetzung für das Beschäftigungsverbot ist dass du grundsätzlich aus deiner Person heraus (und der Betreuungssituation heraus) im Rahmen deines Arbeitsvertrages arbeitsfähig bist, nur der Arbeitgeber nicht dafür garantieren kann dass du ungefährdet arbeiten kannst. Gruß D


Mitglied inaktiv

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Erstens heißt es Frau Bader und nicht Frau Bäder. Zweitens heißt es Beschäftigungsverbot und nicht Berufsverbot. Klar ist, dass du jederzeit wieder die 35 Std./Wo Betreuung bekommen musst, z.B. im Falle einer Fehlgeburt. Denn dann gehst du bald wieder arbeiten. Andererseits solltest du mal bedenken: du bist nicht arbeitsunfähig, sondern nur schwanger. Dabei bekommst du vom Arbeitgeber vollen Lohn, den hat die Krankenkasse zu erstatten. Gleichzeitig soll dir der Steuerzahler noch 35 Std. Kinderbetreuung zahlen. Obwohl du arbeitsfähig vollzeit zu Hause sitzt. Und bei dem ganzen erwirbst du noch einen halben Jahresurlaub an Ansprüchen den du später irgendwann in Anspruch nehmen kannst. Wie krank ist das denn?! Tut das deinem Kleinkind und dir wirklich gut, wenn du es 35 Std./Wo fremdbetreuen läßt, obwohl du zu Hause Zeit dafür hättest? Wenn du wirklich Schwangerschaftsbeschwerden hättest, die dich so stark einschränken, hätte ich nichts gesagt. Aber das scheint ja nicht der Fall zu sein.


Felica

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Da ein BV jederzeit nichtig werden kann, hast du Anspruch auf einen 35 Std-Platz. Erst wenn der Mutterschutz vorbei ist und du in die EZ wechselst, ändert sich der Rechtsanspruch auf nur noch 25 Std. BV und Mutterschutz sind zu werten wie das du arbeitest.


HeyDu!

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Hihi, wenn sie schwangerschaftsbedingt stark eingeschränkt wäre, hätte man sofort argumentiert, dass die AU das richtige Mittel ist und das BV unrechtmäßig. Ich sag's ja, man dreht und wendet es wie man will. Viel persönliche Meinung wieder in der letzten Antwort :-) Liebe Fragestellerin, warte die Antwort der Fachfrau ab und nimm Dir das ja nicht zu Herzen. Du musst Dich nicht dafür bedanken oder entschuldigen, dass Du gerade "anderen auf der Tasche liegst". Nur Uriah sieht das so :-)


HeyDu!

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Felica's sachliche Antwort ist zwischenrein gerutscht, ich hätte müssen also schreiben: "Im vorletzten Beitrag steckt die persönliche Meinung...". :-) Felica war also nicht gemeint :-)


LittleT

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Sehr amüsant.... Da spricht bei vielen einfach der Neid. Und ja, ich weiß, dass die Gute Frau Bader heißt und entschuldige mich aufrichtig für die blöde Autokorrektur! Da es nicht darum geht mein Kind nicht betreuen zu wollen, sondern einfach die Rechtsgrundlage kennen möchte, freue ich mich sehr auf die Antwort der Fachfrau :) Allen anderen trotzdem vielen Dank, auch wenn es teilweise echt unterirdisch ist. Zumal ich in keinem Satz erwähnt habe, wie es mir geht, geschweige denn was ich beruflich mache. Aber als kleine Randnotiz... beide Arbeitgeber haben zusätzlich ihrerseits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, dabei habe ich mich ausdrücklich für Homeoffice angeboten. Ach und ja, meinem Kind tut es ausgesprochen gut Fremd betreut zu werden. Trotz täglicher Spieltreffen mit anderen Kindern und Spielgruppen. Aber gut, dass das jeder für sich entscheiden darf. Und nein, ich liege keinem auf der Tasche sondern zahle nach wie vor und wie in den letzten 15 Jahren Krankenkassenbeträge und ähnliches.


mellomania

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wenn du homeoffice machen möchtest müssen sie dir das ermöglichen. nur wenn es keine möglichkeit gäbe, wäre das bv bindend. da homeffice aber außerhalb der gefahrenzone liegt würde ich mit dem bzw. den AG nochmal reden


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