Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Bemessungszeitraum Mischeinkünfte

Frage: Bemessungszeitraum Mischeinkünfte

Mylady1219

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Guten Tag, wir würden gerne unseren zweiten Kinderwunsch erfüllen. Angenommen der Geburtstermin liegt im Oktober 2021 oder später in 2021. Seit August 2020 arbeite ich als Erzieherin, würde also in den 12 Monaten vorm Mutterschaftsgeld Arbeitnehmerin sein. Laut dem Elterngeldantrag wird ja auch im Kalenderjahr vor der Geburt geschaut, ob eine Selbstständigkeit vor lag. Von September 2019 bis Juli 2020 war ich während meiner Elternzeit als Tagespflegeperson tätig (nach Abzug der Bkp lag das Einkommen bei ca. 422€/monatlich - laut Einkommensteuerbescheid). Wird dann definitiv das Kalenderjahr 2020 als Bemessungszeitraum genommen oder kann man doch die 12 Monate vor Geburt berücksichtigen? Oder vielleicht was ganz anderes? Würde das Kalenderjahr berücksichtigt würde ich ca. 500€ weniger Elterngeld pro Monat bekommen. Vielen Dank schon mal. Mit freundlichen Grüßen :)


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es wird 2020 gelten, es sei denn, sie haben in dem Jahr Mutterschaftsgeld, Elterngeld (bis zum 14. Lebensmonat eines vorherigen Kindes) oder Krankengeld wegen Schwangerschaft bezogen. Liebe Grüße NB


Dojii

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Wann wurde denn dein vorheriges Kind geboren und wie lange hast du dafür Elterngeld bezogen?


Mylady1219

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Geboren m 03.09.18, ich habe Basiselterngeld bezogen bis August 2019.


Dojii

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Dann wird es definitiv 2020 sein, da gibt es leider kein Wahlrecht oder Härtefallregelung. Wenn im Jahr der Geburt oder im vorangegangenen (abgeschlossenen) Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, gilt immer das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes. Die einzige Möglichkeit das zu umgehen wäre, dass das Kind frühestens am 01.01.2022 geboren wird, dann würde 2021 als Grundlage gelten.


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