mellomania
Hallo Frau Bader, ich bitte um rein informelle Mitteilungen mit Link hat ein AG die möglichkeit, ein durch den Gyn nach o.g. ausgestelltes BV anzuzweifeln (Gefälligkeitsattest)? wenn nein, wo ist dies nachzulesen? gibt es in dieser Hinsicht einen Unterschied, ob die Person verbeamtet ist? es ist schwer vorstellbar, dass die person mit diesem attest kommt und der AG KEINE Möglichkeiten hat. hintergrund ist, dass es sich nicht bestätigen würde! daher bitte um link, wo es für alle nachvollziehbar dargestellt ist.
Hallo, der AG kann grds das BV anzweifeln und hat gegenüber dem Arzt einen Auskunftsanspruch zu der Frage, was die Schwangere darf oder nicht. Wenn das nicht schlüssig ist und der AG berechtigte Zweifel anmeldet, dreht es sich um und die Schwangere muss beweisen, dass ein BV zu Recht bestand (zB durch Vorlage eines Attestes eines anderen Arztes). Liebe Grüße NB
cube
"Das individuelle Beschäftigungsverbot für Schwangere gem. § 16 Abs. 1 und 2 MuSchG stellt auf die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Frau ab. Eine konstitutionsbedingte Gefahr für die Schwangere reicht aus, ohne dass es auf die gesundheitsgefährdende Wirkung der Arbeit ankommt. ... Erst mit Vorlage des Zeugnisses des Arztes wird das Beschäftigungsverbot wirksam, unabhängig von der Richtigkeit des Zeugnisses. Ihm kommt ein hoher Beweiswert zu. Hat der Arbeitgeber Zweifel, kann er auf seine Kosten eine Nachuntersuchung bei einem von der Schwangeren zu bestimmenden Arzt verlangen. Der Arbeitgeber kann vor Gericht Tatsachen darlegen, die den Schluss zulassen, dass das Beschäftigungsverbot auf falschen Angaben der Schwangeren, auch hinsichtlich ihrer Beschwerden, beruht. Das Zeugnis einer Hebamme genügt nicht." Haufe Heißt für mich, der AG hat natürlich die Möglichkeit, das BV anzuzweifeln - muss aber im Zweifel selber darlegen können, warum er das BV für eine Gefälligkeit hält. Die Schwangere darf den Arzt, den derAG mit einer Prüfung des BV´s beauftragt, selbst bestimmen. Also anzweifeln ja - beweisen, das es eine Gefälligkeit ist, finde ich spontan eher schwierig. Konstitutionsbedingt - wie will ich als AG beweisen, dass das nicht zutrifft? Selbst wenn Frau vor Bekanntgabe der Schwangerschaft pumperlgesund und fröhlich durch die Flure spring, ist das ja kein beweis dafür, dass die Schwangerschaft sie keinesfalls so schwächen kann, das Arbeit unmöglich ist. Ich denke, da müsste man schon eher nachweisen können, das Frau x schon vorher geäußert hat, nicht mehr arbeiten zu wollen/sich ein BV zu besorgen etc. Und bezgl. des Arztes ... naja, wenn ich den selbst bestimmen kann... Bin gespannt, was Frau Bader dazu sagt.
mellomania
ich auch. die äüßerungen sind eben gefallen, vorher schon, also vor dem bv brauchte sie immer sonderurlaub da handwerker da wären etcpp, wenn sie den nicht bekam, kam die krankmeldung. der winter kommt, sie äußerte dass es ja gefrieren könnte und sie das gefährlich findet etcpp...der AG hat eben gründe, warum er fragt, wo dies gesetzlich geregelt ist.
Mitglied inaktiv
Ihr solltet in jedem Fall die Äußerungen dokumentieren, die die Schwangere da von sich gegeben hat (Tag, Uhrzeit, Zeugen ....) und von ihr direkt verlangen, dass sie das Attest durch einen Arzt ihrer Wahl bestätigen läßt. Ihr müßt aber die Kosten für das neue Attest tragen. Auch könnt ihr beim jetzigen Arzt, der das BV ausgestellt hat, fragen von welchen Arbeitsbedingungen er dabei ausgegangen ist (Eisglätte, langer Anfahrtsweg, Arbeitsumfang, konkrete Tätigkeit). Evtl kann man erwirken, dass sie mit gewissen Einschränkungen weiter arbeiten kann und er das Attest zurücknimmt. Wenn er merkt, dass es Probleme geben kann, wird er ggf. auch zurückrudern, aus Angst vor Regreßansprüchen. Ist die Frau eine Beamtin? Da gibt es meines Wissens keine Erstattung durch die Umlage2. Weißt du was anderes?
mellomania
ja, sie ist beamtin. ob es erstattung gibt weiß ich nicht.
mellomania
gibt es einen link dazu? auf welchen wir uns berufen können?
Mitglied inaktiv
Das sind Informationen aus Rechtskommentaren zum MuSchG.
mellomania
:-)
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