Herbstsonne30
Für welches Jahr kann ich sie ansetzen? Handelt sich um eine Handwerker-Rechnung. Eigentlich war ich mir sicher es zu wissen, wurde aber vorhin wieder verunsichert ...
2013 Denn der Handwerker hat es auch erst für 2013 in seiner Buchhaltung.
Die Erklärung will mir nicht einleuchten ... Denn der Handwerker hätte es auch für 2013 in seiner Buchhaltung, wenn ich am 28.12. (letzter Bankarbeitstag 2012) zu einer fremden Bank überwiesen und er es am 2.1. oder 3.1. auf seinem Konto gehabt hätte.
Ich würde sagen, das das Rechnungsdatum ausschlaggebend ist! Sonst kann ja jemand kommen mit einer Rechnung von vor 5 Jahren und sagen, das er sie dieses Jahr erst bezahlt hat (übertrieben natürlich!!!)
In dem Jahr, in dem die Kosten tatsächlich angefallen sind. Bei Ratenzahlung auch anteilsmäßig. Rückwirkend sind 4 Jahre möglich.
Du musst die Rechnung 2013 ansetzen. Stichwort: Zufluß/Abflußprinzip. Das kannst du auch googeln. Hier kurz: Es gilt die Zurechnung der Zu- und Ablüsse zu dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
"Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind" - eben, Zufluss-Abfluss-Prinzip, s. § 11 EStG: § 11 (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
...es zählt nicht das Rechnungsdatum sondern der Tag der Wertstellung auf dem Konto. Gruß, Speedy
Mit dem Zuflussprinzip hatte ich es mir auch gemerkt.
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