Mitglied inaktiv
hallo, eine bekannte (lebt in trennung) bekommt wohngeld für sich und die kinder, sollten diese nicht auch das schulgeld (die 100 € pro schulkind) bekommen? wenn ja, muss sie sich an die wohngeldstelle oder an die h4 stelle wenden. vielleicht kann mir das jemand sagen, geraten habe ich ihr jetzt erstmal am montag bei der arge anzurufen lg daggi
dagmar
.
sie hat es nicht bekommen, aber ich bin der meinung es steht ihr zu, deswegen habe ich gesagt, sie soll sich mal an die arge wenden, aber ich habe mal irgendwo gelesen die stelle die die unterstützung zahlt (also in ihrem fall, wohngeld) ist für das schulgeld zuständig aber bei der arge ist sie dann ja schon richtig, und wenn nicht, werden die ihr ja sicher sagen, wo sie sich hinwenden soll, lg daggi und danke nochmal
ich musste bei der arge einen antrag stellen, also soll sie am bessten irgendwas mitnehmen wo drauf steht das die Kinder für das Schuljahr angemeldet sind.Wird eingentlich immer zum 01.August gezahlt, lg
wir haben am Montag auch nen Termin bei der ARGE. Letztes Jahr kam das automatisch mit, dieses Jahr haben wir noch nichts bekommen. Wir bekommen ergänzendes Hartz 4 und weils eben letztes Jahr automatisch kam haben wir keinen Antrag gestellt.
musst du eine aktuelle schulbescheinigung abgeben u mal musst du sie auch mehrmals abgeben weil die ja alles verbummeln mfg
Aber wenn sie "nur" Wohngeld bekommt, bekommt sie, denke ich, kein Schulgeld.
Im August 2009 erfolgt erstmal die Auszahlung des jährlichen Schulstarterpaketes (bisher in der Planung auch unter dem Namen Schulbedarfspaket bekannt). Das Schulstarterpaket wird ohne gesonderten Antrag für Kinder gezahlt, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) oder Kinderzuschlag haben. Ebenso besteht ein Anspruch auf Leistungen des Schulstarterpaketes, wenn mindestens ein Elternteil des Kindes Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Auszahlung der Leistung erfolgt zusammen mit dem ALG II bzw. Zusammen mit dem Kinderzuschlag. Seine Rechtsgrundlage hat das Schulstarterpaket im neu geschaffenen § 24a i.V.m. § 41 I SGB II bei einem Anspruch aufgrund des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bzw. § 6a IV BKGG bei einem Anspruch aufgrund des Bezugs von Kinderzuschlag. also wie meine vorrednerin sagt wohngeld reicht nicht
danke für eure antworten, sie ruft jetzt am montag einfach dort an und fragt nach, hängt wohl bei ihr damit zusammen, dass sie eine verzichtserklärung unterschrieben hat im letzten jahr, als sie sich von ihrem mann getrennt hat, sie konnte nicht alles nachweisen, weil er ihr die papiere nicht gegeben hat und und und ob das so gut war weiss ich nicht aber sie fragt nach und notfalls kann sie ja den anwalt nochmal mit einschalten aber wir werden sehen also danke nochmal für die hilfe lg daggi
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