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Reklamationsfrage Schuhe

Reklamationsfrage Schuhe

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Hallo, habe vor nicht mal 2 Monaten bei Esprit online Schuhe gekauft (kosteten 60 EUR). Die Schuhe haben lederbezogene Absätze. Jetzt hatte ich die Schuhe ein paar Mal an und der Lederbezug am Absatz ist unten schon auf ca. 2 cm komplett weg und es scheint hell durch. Würdet ihr das reklamieren oder sind das Abnutzungserscheinungen, die man hinnehmen muss? Ich meine 60 EUR ist ja nun nicht gerade wenig für ein paar Schuhe. Viele Grüße Kleiner Löwe


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ich glaube das ist eher abnutzung. kann ja keiner nachvollziehen ob du damit nicht im kopfsteinpflaster rumgerannt bist... absätze sind soweit ich weiß immer abnutzung, außer er bricht offensichtlicherweise ab. aber versuchs doch einfach mal: würd ne email mit nem foto an deren service schicken.


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ich hatte mal riekerschuhe die waren nach 3 moanten schrott.. wurde mir anstandslos ersetzt..habe das geld in gutschein wieder bekommen. allerdings war ich vor ort in einem laden... aber geh hin.. kannst ja auch in eine filiale gehen...


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das musst du nicht hinnehmen! wenn du gesagt hättest: ich hab die schuhe seit 8 jahren ... aber so? innerhalb der ersten 6 monate muss der käufer auch nicht nachweisen, bei wem die "schuld" liegt - es wird immer davon ausgegangen, dass materialfehler vorliegen und muss anstandslos umgetauscht/zurückgenommen werden! infos dazu auch im bgb, hgb und ausgelesene infos allg. bei verbraucherzentrale.de und dann bei "markt" einkauf


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Gut zu wissen, die Sohle bei meiner Maus löst sich ab... nach drei Tagen!


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Gewährleistungsrechte für Käufer Die Gewährleistungsrechte privater Konsumenten beim Kauf von Verbrauchsgütern sind seit dem 1. Januar 2002 in mehreren Punkten gestärkt. So ist die Haftung des Händlers für den Verkauf eines mangelfreien Produktes auf zwei Jahre ausgedehnt. Früher galt sie nur für sechs Monate. Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss nun nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen. Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, so muss, wie bisher, der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Es können aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden. So kann der Händler insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen, was ohne Sachverständigengutachten gar nicht möglich wäre. Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Käufer plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist. Dann ist ggf. der Händler am Zuge und muss dem Käufer wieder das Gegenteil nachweisen. Bei mangelhafter Ware hat der Käufer zunächst die Wahl zwischen Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes und kostenfreier Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Eine Ersatzlieferung muss gleich beim ersten Mal funktionieren; im Falle der Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen, das heißt Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen. Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, kann der Kunde allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Hier bleibt ihm bei Scheitern von Reparatur oder Ersatzlieferung letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts ist aber eine ganz seltene Ausnahme. Konkrete Werbeaussagen von Händler und Hersteller, zum Beispiel in Prospekten, sind keine unverbindlichen Lippenbekenntnisse mehr. Besitzt das Produkt nicht die Eigenschaften, mit denen es beworben wurde, so gilt dies als Sachmangel und löst ebenfalls Gewährleistungsansprüche aus. Schluckt beispielsweise das Auto neun Liter Normalbenzin statt der in Prospekten herausgestellten fünf Liter, gilt das als Mangel und berechtigt den Käufer zu Gewährleistungsansprüchen. Auch mangelhafte oder schlicht unverständliche und unbrauchbare Montageanleitungen, die einer Ware, zum Beispiel einem Produkt aus dem Baumarkt, beigelegt sind, sind als Mangel zu bewerten und führen zur Haftung des Verkäufers. Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler generell zwei Jahre für Mängel aufkommen. Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Auch für den Handel zwischen Privatpersonen gilt eine Gewährleistung von zwei Jahren, diese kann aber vertraglich ganz ausgeschlossen werden.


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Hallo, danke für eure Antworten. Ich werde mal ein Foto machen und Esprit anschreiben. Ich hatte die Schuhe wirklich nicht oft an, aber am Samstag in der Stadt und bin da auch über Kopfsteinpflaster gelaufen und auch mal hängengeblieben. Nur, darf das doch nicht sofort passieren, oder? Ich meine, neue Absätze kann man ja machen, aber wenn der Bezug weg ist, kann man die Schuhe ja nicht mehr so einfach reparieren. Na ich hoffe mal, Esprit ist da kulant. Danke noch mal und viele Grüße Kleiner Löwe


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Wenn Du Deine Schuhe kaputt machst ist das blöd aber Dein Fehler. Da ist doch kein Reklamationsgrund. Anders wäre wenn sich die Sohle ablösen würde oder Ähnliches. Bei wirklichen Reklamationen ist das hier in den örtlichen Geschäften kein Problem. Ach das erinnert ich an die Mutter mit dem Krabbelkind das diese Woche in unserem Kinderladen hier im Ort die Leder-Krabbelpuschen reklamiert hat. Die waren nach 2 Monaten vorne an der Spitze vom Krabbeln aufgeschürft. Die Mutter meinte, das dürfe nicht passieren. Leute gibt's....


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das ist wirklich eigene doofheit...bei kopfsteinpflaster sollte man halt aufpassen. nicht umsonst tippseln da soviele frauen*g


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daher hab ich sowas ja vermutet. kauf dir nen edding in der farbe und gut is. einfach immer wieder drübermalern.