Elternforum Sparen - Das liebe Geld

Minijob - Feiertage bezahlt?

Minijob - Feiertage bezahlt?

Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Huhu! Ich hab eine kurze Frage - vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe einen Minijob. Gehe jede Woche Montags und Mittwochs arbeiten. In letzter Zeit auch meistens Freitags. Als ich anfing haben wir Montags und Mittwochs vereinbart. Wie siehts aus, z.B. mit Ostermontag? Müsste ich den Tag bezahlt bekommen? Ich bin jetzt Dienstag nach Ostern gegagen. Müsste mir der Montag trotdem noch bezahlt werden. Mein Chef fragt am Monatsende immer wie oft ich da war und dann überweist er mir das Geld. Ich will ja auch nicht frech oder unverschämt rüber kommen, aber ich meine da mal was gelesen zu haben. Vielleicht kann mir jemand helfen. LG


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

ja, wenn die normal vereinbarten arbeitstage feiertage sind, dann müssen die auch bezahlt werden. also wie in deinem fall ostermontag, karfreitag. hat man ne arbeit z. b. über 20 stunden und kann sich selber aussuchen, wann man arbeitet, dann ist das wieder anders.


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

soweit ich weiss nicht, oder es ist vereinbarungssache!! bei mir ist es so: wenn ich da bin werde ich bezhalt und wenn nicht dann halt nicht!


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

so wie bei nani oben ist es bei mir auch..bekomme nur das bezahlt as ich auch da bin bzw gearbeitet habe..egal was für ein tag


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

Richtig ist, dass der Arbeitgeber den Feiertag trotzdem bezahlen muß, wenn du regelmäßig sonst an diesem Wochentag arbeitest (idealerweise das sogar noch schriftlich vereinbart ist). So steht es z.B. auf der Seite der Minijobzentrale: "Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall an Feiertagen Der Arbeitgeber hat dem Minijobber auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 EFZG). Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage besteht, wenn an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, aufgrund eines Feiertages die Arbeit ausfällt. Die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet." Lieben Gruß Incor


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

bei uns ist es so, das die aushilfen(minijobber) genauso die tägliche durchschnittszeit bezahlt bekommen wie wir anderen an feiertagen....