Mitglied inaktiv
Hallo, ich weiss nicht, ob das in Deutschland ähnlich ist o. nicht. Komme aus der Steiermark - selbst da ist das überall unterschiedlich. Ich habe eine Infrarotkabine in den Keller gestellt (unseres Eigenheimes). Da wir im Keller keine Heizung, keinen Wasseranschluss haben (da sonst die Landesförd. gestrichen wird) meinte unser Bankbeamter dass wir die Förd. trotzdem bekommen. Oder zählt eine Infrarotkabine zur Wohnfläche? Dann wären wir über 120 m2 u. müssten die Förd. zurückbezahlen. Auch meinten meine Freundinnen, dass, wenn es im Keller zu wohnlich (Kellerbar) eingerichtet wäre, würde der Gutachter (falls mal einer kommt in 5 Jahren) meinen, das wäre Wohnraum u. kein Keller. Ich weiss nicht, ob u. wie das in Deutschland geregelt ist, aber vielleicht wissen die Österreicher hier mehr u. können mir helfen. Liebe Grüße sweety
... aber so eine Kabine ist doch quasi so eine Einbauteil wie eine Sauna, oder? In D wäre das kein "Wohnraum", da die dafür vorgeschriebenen Richtlinien nicht eingehalten werden. Okay, immerhin gibt es eine Heizung; aber mit ausreichender Höhe, natürlicher Belichtung und Belüftung sieht es ja nicht so dolle aus. Aber vielleicht findet sich ja noch jemand aus Ö der weiß, wie das bei Euch gesehen wird. LG
Hallo! Ich wohne in Niederösterreich, und mir ist nicht bekannt das eine Infrarotkabine zur Wohnfläche zählt! Wir haben unseren Keller komplett ausgebaut...die Räume sind etwas niedriger als oben und es sind halt "Kellerfenster" drin, aber sonst ist fast kein Unterschied zum eigentlichen Wohnraum. Wir haben "im Keller" Heizung,Dusche, WC,Wohnzimmer, Kellerstüberl mit Bar, Gästezimmer und Abstellraum. Trotzdem haben wir die Landesförderung bekommen und "NUR" 112m2 die als Wohnfläche berechnet wurden ( eben das Erdgeschoss...). Der Keller wurde trotz "Ausbau" nicht als Wohnraum gerechnet sondern eben als Keller...aber vielleicht ist das in NÖ anderes als bei euch? Wir haben allerdings schon im Jahr 2000 gebaut...ob sich seither was geändert hat weiß ich leider nicht... LG Renate
haben darf. Meine Nachbarn haben extra mehr m2 angemeldet, da sie unten im Keller eine Heizung eingebaut haben. Danke für die Infos. lg sweety
Die zweite einschneidende Bestimmung, die mit Wirkung 1.1.2002 im Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 1984 eingefügt wurde, betrifft den Umstand, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung fünf Jahre lang aufrechterhalten werden müssen. Strittig ist meist die Frage, ob Keller- und Dachbodenräumlichkeiten in die Nutzflächenberechnung mit einzubeziehen sind oder nicht. Diese Frage ist aber nicht anhand der Baupläne sondern aufgrund der tatsächlichen Ausstattung der Räumlichkeiten zu beurteilen (VwGH 24.1.2001, 2000/16/0009; VwGH 15.3.2001, 2000/16/0625). Wenn sich die Ausstattung im Zeitverlauf ändert, ist es von entscheidender Bedeutung, welcher Zeitpunkt für die Prüfung dieser Frage herangezogen wird. Bisher standen die Revisoren vor der Schwierigkeit, dass im Nachhinein kaum mehr geprüft werden konnte, ob zum Zeitpunkt der Eintragung Gebührenschuld angefallen ist oder angefallen wäre, ob z.B. der Keller tatsächlich nicht ausgebaut war. Nunmehr haben sie dazu fünf Jahre Zeit und man hört, dass einige Bauakten auf Vormerk angelegt seien. Was zählt zur Wohnnutzfläche? Der Begriff der Wohnnutzfläche ist in den einzelnen Bestimmungen zum Teil unterschiedlich definiert, vor allem welche Räume nun zur Wohnungsfläche zählen und welche nicht. Hauptproblem bilden meist die Dachböden und die Keller. Für das Gerichtsgebührengesetz (GGG) zählt der Nutzflächenbegriff des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG 1984). Gemäß § 2 Zi. 7 WFG 1984 versteht man unter der „Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen, sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen“. Es sind also Keller- und Dachbodenräume nicht von vornherein ausgenommen sondern je nach ihrer Ausstattung. Weil es dafür keine genauen gesetzlichen Kriterien sondern nur die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt und diese entsprechend eng ist, kann es zu unliebsamen Überraschungen führen. Folgende Ausstattungsmerkmale lassen auf Wohnraum in einem Keller schließen, wobei oft das Gesamtbild eines Raumes entscheidend ist: * Die Bezeichnung im Plan als Hobbyraum und tatsächliche Verwendung als solcher. * Gleiches gilt für ein vom Hausherr eingerichteten „Kellerstüberl“ oder eines Bügelzimmers im Keller. * Fenster sind nicht als Schachtfenster ausgelegt, sondern haben die entsprechende Größe und befinden sich nicht unter Erde. * Eingebaute Duschen. * Installierte Heizkörper * Unterputzlegung von Leitungen inklusive Anschluss für Antennen * WC in der Waschküche * Nicht relevant ist die Höhe der Räume. Auch Räume unter 1,50 Meter zählen bei den Gerichtsgebühren zur Wohnungsfläche. * Windfang und Wintergärten sind ebenfalls Wohnnutzfläche. Anhand der bei den Gemeinden aufliegenden Baupläne erheben die Gerichte den Sachverhalt, schreiben bei zweifelhaften Fällen die Eigentümer an und vergewissern sich anhand einer Begehung, welche Ausstattung die Räume haben. Es kann durchaus sein, dass Räume nach der Tiroler Wohnbauförderung als Keller gewertet werden, nach dem WFG 1994 und damit für die Gerichtsgebühren aber nicht. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 6 TWFG 1991 der Nutzflächenbegriff bis auf die Größe der Wohnung (150 m²) dem Wortlaut nach mit jenem des WFG 1984 identisch, in den dazu ergangenen Richtlinien werden allerdings „Bodenflächen, bei denen die Raumhöhe weniger als 1,50 Meter beträgt, wie bei schrägen Decken, Nischen, Stiegen udgl. ebenso nicht zur Nutzfläche gezählt wie Bastelräume, Hobbyräume udgl. wenn z.B. deren technische Ausstattung und Belichtungen einem Keller- oder Dachbodenraum entspricht“. Diese Richtlinien entsprechen daher nicht den engen Auslegungen durch den Verwaltungsgerichtshof. Da sie für den Wohnungserwerber aber von Vorteil sind, wird es von dieser Seite keine Beanstandungen geben. Fazit: Jene Wohnungs- und Hauseigentümer, die die Darlehen vor dem 1.1.2002 in das Grundbuch eingetragen haben, können, wenn sich Veränderungen in der Ausstattung von Dachboden- und Kellerräumlichkeiten gegenüber dem Eintragungszeitpunkt der Pfandrechte ergeben haben, nicht belangt werden. All jene aber, die die Eintragungen des Eigentumsrechts nach dem 31.12.2001 getätigt haben, müssen die fünfjährige Frist beachten. Ansonsten kann es zu kräftigen Nachzahlungen kommen.
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