Puce
Hallo! Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Nach meinem Erziehungsurlaub nahm ich vor 3 Jahren meine alte Arbeitsstelle wieder auf mit 22 Std/w. Kürzlich überprüfte ich, rein interessehalber, die Gehälter im Tarifvertrag und siehe da, mein Arbeitgeber zahlt mir exakt die Hälfte einer Vollzeitkraft und somit 3 Std zu wenig. Nun habe ich ihn darauf hingewiesen und er wird's überprüfen. Nun zu meiner Frage: Steht mir eine Nachzahlung zu und ist diese rückwirkend zeitlich begrenzt? LG Puce
Würde mal im Expertenforum von Frau Bader fragen !!
Ich würde sagen, dass da die allgemeinen Verjährungsfristen gelten (4 Jahre), es sei denn, dass im Tarifvertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (Z. B. Eine Ausschlussfrist von sechs Monaten wie im TV-L bzw. TVöD). Frau bader beantwortet solche fragen in der Regel nur wenig zufriedenstellend.
Er kann Dir für dieses Jahr den Fehlbetrag nachzahlen, aber nicht für vergangene Jahre, wäre steuerlich schwierig zu verrechnen. Aber er könnte es auch als Einmalzahlung durchgehen lassen. Einfach erfragen. Ich hatte dies komischerweise auch gehabt. Es fehlten 3 Stunden pro Monat, aber ich habe es nach 2 Monaten zum Glück gemerkt und nachgezahlt bekommen.
Bei mir sind's 3 Std. die Woche, also 12 Std im Monat. Mensch, das wäre klasse, wenn das nachgezahlt werden würde.
Das Arbeitsrecht kennt sogenannte Ausschlussfristen. Diese Fristen sind unabhängig von Verjährungsfristen (den genannten 3 Jahren). Die Ausschlussfristen bestimmen, wann etwas endgültig rechtskräftig wird, weil man keinen Einspruch erhoben hat. Im konkreten Fall also, wann der Gehaltsnachweis rechtsgültig wird, weil er niemals von der Arbeitnehmerin geprüft wurde. Diese Ausschlussfristen werden im Tarifvertrag geregelt. Nur für die rückwirkende Zeit inneralb der Ausschlussfrist kannst Du das Geld verlangen. Wahrscheinlich eine teure Lehre...
Vielen Dank für eure Informationen. Die Ausschlussfrist beträgt 12 Monate. Dann bin ich mal gespannt, wie die Geschichte ausgeht. Vielen Dank Puce
Heisst dass, das man auch Nach der Ausschlussfrist etwas aendern kann, aber eben nichts rueckwirkend gezahlt bekommt? Wenn etwas rechtswirksam ist kann man es doch nicht einfach aendern, oder? Jeckyll
Bei der Ausschlussfrist geht es ja um Fehler. Wenn ich also ein Gehalt von 2.500 Euro im Arbeitsvertrag stehen habe, aber jetzt auf einmal nur 2.300 bekomme, dann habe ich (in diesem Fall hier) 12 Monate Zeit den Fehler zu bemerken und entsprechend zu reklamieren. Bemerke ich das nicht (weil ich z.b. meine Gehaltszettel nie überprüfe), dann ich eben nur das Geld für 12 Monate verlangen. Alle anderen Gehaltsabrechnungen gelten als "stillschweigend genehmigt". Auch andersrum: wenn ich statt 2.500 Euro 2.800 Euro gezahlt bekomme und das nicht bemerke (was ich nachweisen sollte, sonst kriege ich wegen Vertrauensverlust die fristlose Kündigung), dann müsste ich für maximal 12 Monate das zu viel gezahlte Gehalt meinem Arbeitgeber erstatten. Wenn alles dem Arbeitsvertrag entspricht, dann kann eine Gehaltsabrechnung nicht einfach geändert werden.
was ich meinte war: wenn man einen Fehler innerhalb dieser Ausschlusfrist nicht bemerkt hat, kann man aber hinterher für die Zukunft (!) sehr wohl eine Änderung (z.B. der Einstufung) bekommen? Also unabhängig von evtl Nachzahlungen, nur rein zukünftig. Mir wurde mal gesagt, dass man nur innerhalb dieser Ausschlussfrist die Möglichkeit hat etwas zu korrigieren, danach wäre gilt es als von beiden Seiten "abgesegnet" und kann nicht mehr verändert werden. LG Jeckyll
So wie ich es verstanden habe (ist schon 3 Jahre her), sind alle Abrechnungen weiterhin fehlerhaft und innerhalb der Ausschlussfrist können diese rückwirkend geändert werden. Vielleicht finde ich im Büro noch die Unterlagen, dann kann ich nachgucken.
Ich habe gerade im Baby&Job gesehen, wie Speedy auf die Frage beantwortet hat. Demnach stimmt meine Aussage, dass die fehlerhaften Abrechnungen innerhalb der Ausschlussfrist korrigiert werden, die anderen aber nicht scheint zu so zu stimmen.
Hi, die Ausschlussfrist ist ein Exot im dt. Rechtssystem. Normalerweise verjährt ein Anspruch irgendwann, er existiert dann zwar noch der Sache nach, ist aber gerichtlich nicht mehr durchsetzbar. Bei Ablauf der Ausschlussfrist passiert aber noch mehr: Der Anspruch wird nach Ablauf der Frist schlichtweg für nicht existent erklärt. Wenn also in deinem Fall der Fehler innerhalb der Frist nicht bemerkt wurde, wird die Einstufung nicht verändert, auch der Anspruch auf Höherstufung muss dann ggf. neu verhandelt und beschlossen werden, so dass ein neuer Anspruch entsteht. Gruß, Speedy
Ah, ok, also ist es dann doch fix. Danke! (Dann such' ich meine Unterlagen nicht mehr raus.)
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