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Auch ebay Frage wegen Rückgabe eines Artikels bei gew. Händler...

Auch ebay Frage wegen Rückgabe eines Artikels bei gew. Händler...

Anja1867

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Ich habe ein Kleidungsstück ersteigert, das mir nicht passt. Jetzt möchte ich es zurückschicken. Bekomme ich dann das Geld inkl. Versandkosten zurück? Ich weiß, die Kosten für den Rückversand zahle ich, da unter 40 €. Aber bekomme ich die VK die ich für dern Versand an mich bezahlt habe, "nur" weil mir das Kleidungsstück nicht passt? Oder muss ich die auch zahlen? Wer weiß das? LG Anja


e-ve78

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Antwort auf Beitrag von Anja1867

kulanz des Händlers, da der Artikel sonst okay ist! einfach anfragen!


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Antwort auf Beitrag von e-ve78

Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20268/07&nr=52782 http://www.kostenlose-urteile.de/Versandhandel-Wer-zahlt-die-Versandkosten-nach-Widerruf-BGH-ruft-EuGH-an.news6781.htm War schon öfters Thema hier im Forum ;-)


e-ve78

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.... oder schonmal von beispielsweise schlecker die versandkosten zurückbekommen?


Ellert

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Antwort auf Beitrag von e-ve78

nicht passen ist ja kein Mangel ausser er hat falsche Größen angegeben dagmar


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Antwort auf Beitrag von e-ve78

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 u.a.. Die Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) gebiete jedoch, den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle der Ausübung des Wi-derrufs-/Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) von den Kosten der Zusendung freizustellen. Über den Umfang der vom Verbraucher zu tragenden Kosten äu-ßere sich die Fernabsatzrichtlinie in Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie in den Erwä-gungsgründen. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie normiere ein umfas-sendes und freies Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie führe aus, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie gebe dem Verbraucher, der sein Widerrufs-recht ausgeübt habe, einen Anspruch auf kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen. Satz 2 wiederhole die Regelung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Fernab-satzrichtlinie. Die ausdrückliche Erwähnung der Rücksendekosten als einzige vom Verbraucher zu tragende Kosten sowie die uneingeschränkte Rückerstat-tungspflicht der geleisteten Zahlungen belegten ihrem Wortlaut nach eindeutig, dass die Kosten für den Versand der Ware zum Verbraucher im Umkehrschluss vom Lieferer zu tragen seien oder von ihm zurückerstattet werden müssten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch mache.


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Antwort auf Beitrag von e-ve78

ab Seite 7.. Zum anderen ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 in Bezug auf die Zielsetzung von Art. 6, dass mit dem Verbot, dem Verbraucher im Fall seines Widerrufs die durch den Vertrag entstande-nen Kosten aufzuerlegen, gewährleistet werden soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht "mehr als ein bloß formales Recht" ist (vgl. dazu Urteil vom 3. September 2009, Messner, C-489/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19). Da mit Art. 6 daher eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, eine Regelung vorzuse-hen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider. Wie bereits dargelegt, gestattet es Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie dem Lieferer nur, dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Wa-ren aufzuerlegen. Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung, die zwangsläufig geeignet ist, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, der Zielset-zung von Art. 6 der Richtlinie zuwider, auf die bereits vorstehend in Randnr. 54 hingewiesen worden ist. Im Übrigen stünde eine solche Belastung einer ausgewogenen Risiko-verteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Wa-ren stehenden Kosten auferlegt würden. Zudem kann die abschreckende Wirkung, die es auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher hätte, wenn ihm diese Kosten auferlegt würden, nicht dadurch beseitigt werden, dass er vor Vertrags-schluss über die Höhe der Zusendungskosten unterrichtet worden ist." Da dem Verbraucher mithin nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hinsendekosten der Ware nicht auferlegt werden dürfen, sind § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es der Beklagten verwehrt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbrau-chern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB Gebrauch machen.


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:-)