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@mimi32 noch mal wegen besitzstandwahrung

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Mitglied inaktiv

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schau mal, hier habe ich das gefunden: Besitzstandzulage nach § 11 TVÜ trotz Elternzeit Überleitung... BAT... TVöD... § 11 TVÜ... Elternzeit... Besitzstandszulage... Arbeitsgericht... Rechtsanwalt Tino Kuprat... Dresden Nach § 11 Abs. 1 des Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) werden für im September 2005 berücksichtigte Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder gezahlt würde. Überleitungsstichtag war der 01.10.2005. Das gelte nach Auffassung des Arbeitsgerichts Göttingen (Az.: 2 Ca 55/06) auch für Mitarbeiter, welche sich zum Zeitpunkt der Überleitung in der Elternzeit befunden haben. Es komme für die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA nicht auf einen bestehenden Anspruch auf einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil an. Vielmehr sei die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass Mitarbeiter, welche bereits nach der alten Rechtslage den erhöhten Ortszuschlag erhalten haben, diesen in Form der Besitzstandszulage weitergezahlt bekämen. Dieser Grundsatz werde nur durch eine Unterbrechung der Kindergeldzahlung, wie Volljährigkeit oder Beendigung der Ausbildung, durchbrochen. Ausnahme hiervon seien die in § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA normierten Fälle. Die Elternzeit führte nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht zum Verlust der Besitzstandszahlung. Eine Verweigerung der Besitzstandszahlung gegenüber Mitarbeitern, die sich in Elternzeit befunden haben, verstöße darüber hinaus gegen das Gleichbehandlungsgebot. (ver.di berichtete mit Pressemitteilung 25/06 vom 04.07.2006) Ob die Auffassung des Arbeitsgerichts (I. Instanz) in der Berufungsinstanz Stand hält, bleibt abzuwarten. Eigener Standpunkt: Der Wortlaut des § 11 TVÜ-VKA ist insofern zweideutig, als dort einerseits von einer „Fortzahlung...in der für September 2005 zustehenden Höhe“ der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ausgegangen wird und andererseits die „Unterbrechung“ der Kindergeldzahlung maßgeblich sein soll. Im Falle der Elternzeit erfolgt aber gerade keine (weiter zu gewährende) Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Eine Fortzahlung im buchstäblichen Sinn könnte nicht erfolgen. Andererseits kommt es gerade nicht zur Unterbrechung der Kindergeldzahlung. Die sog. Unterbrechungstatbestände, wie Zivildienst u.a., beziehen sich nach jeder Auslegungsmöglichkeit zwingend auf die Unterbrechung der Kindergeldzahlung und nicht auf eine Unterbrechung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile und sind damit zur Lösung des Problems nicht heranzuziehen. Bei Betrachtung der Vorschrift ist zu erkennen, dass die Fortzahlung Rechtsfolge und die Unterbrechung der Kindergeldzahlung Tatbestandsvoraussetzung ist. Kommt es also zu keiner Unterbrechung der Kindergeldzahlung, muss die Besitzstandszulage, dem Aufbau der Vorschrift zufolge, gewährt (fortgezahlt) werden. Es käme letztlich auch nicht zwingend nach dem Wortlaut „Fortzahlung“ darauf an, ob die Zahlung unmittelbar im Anschluss oder nach einer Ruhensphase f o r t g e z a h l t wird. Ferner lässt sich die Diskrepanz auch über den Sinn und Zweck der Besitzstandszulage auflösen. Geht man von der Zielstellung der Tarifvertragsparteien aus, mit der Einführung des TvöD vorrangig ein flexibles, leistungsorientiertes und vereinfachtes Tarifrecht zu schaffen (und dabei keine Schlechterstellung der Mitarbeiter herbeizuführen) kann nur die Fortzahlung auch im Falle der Elternzeit bei Übergang in den TVöD gewollt gewesen sein. Bei hypothetischer Fortgeltung der alten tariflichen Regelung, wären die kinderbezogenen Entgeltbestandteile mit Tätigkeitsaufnahme nämlich auch fortgezahlt worden. Für die Besitzstandszulage auch im Falle der Elternzeit bei Überleitung spricht auch die Einbeziehung sogar der Mitarbeiter in die „Fortzahlung“ der Besitzstandszulage, welche erst zwischen dem 01.10.05 und 31.12.05 wegen der Geburt des Kindes erstmalig einen Anspruch auf Kindergeld erwarben. Diesen Mitarbeitern würde nach mitarbeiterfeindlicher Auslegung der tariflichen Regelung eine finanzielle Besserstellung gegenüber den bereits einen Kindergeldanspruch erworbenen Mitarbeitern zugesprochen werden. Das kann von den Vertragsparteien nicht gewollt gewesen sein und führte in der Konsequenz zu einer Ungleichbehandlung. Die Besitzstandszulage soll den Erhalt der nach alter Rechtslage geltenden Entgeltbestandteile bewirken und führt im Ergebnis m.E. auch bei Elternzeit während des Überleitungszeitpunkts zur Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen. Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat. Rechtsanwalt Tino Kuprat Hübnerstraße 8 01069 Dresden Tel.: 0351 / 87742 53 Fax.: 0351 / 87742 99 E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de Aktuelles: Übersicht Letztes Update 09.11.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2 Also meine Kolleginnen bekommen trotz keiner Zahlung im Oktober die Zuschläge, sie haben ja die ganze Zeit kindergeld bekommen. Bei den Beamten hat sich doch eh noch nix. geändert. Gruß Annette


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Antwort auf diesen Beitrag

tausend dank, das war aber eine Umfangreiche Info. Dankeschön. mimmi