Mitglied inaktiv
Hallo! Mich würde interessieren, ob eine Kurzarbeit echt alles aufhebt! Ich habe 15 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet - OK - mit Elternzeit, aber soviel ich weiß zählt die Zeit auch! Und jetzt habe ich eine Kündigung erhalten mit einer Frist von 3 Monaten und kein Anspruch auf Abfindung. Macht es Sinn zum Anwalt zu gehen und dies noch einmal abklären zu lassen? Oder ist es halt Pech? Kennt sich damit jemand aus? Danke Gruß Manuela
Kurzarbeit ist keine Kündigung und hat damit auch eigentlich nicht wirklich was zu tun. Insofern verstehe ich auch nicht ganz, was die Kurzarbeit "aufheben" sollte. Ich nehme an, wenn offensichtlich von Kurzarbeit die Rede ist, das es sich in Deinem Fall um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Eine solche Kündigung ist zunächst mal natürlich jederzeit möglich. Wenn Kurzarbeit stattfindet, ist die Auftragslage wohl derzeit eher mau, und wenn absehbar ist, daß sich das nicht mittelfristig ändert, wird wohl Personal abgebaut werden müssen. Das ist traurig, aber so geht es jedes Jahr tausenden von Mitarbeiter, und dieses Jahr wahrscheinlich noch ein paar Tausend mehr. Einen Anspruch auf Abfindung gibt es sowieso nicht. Allerdings wäre die Frage, inwieweit ein Sozialplan existiert bzw. ein Anspruch darauf gegeben ist. Diese Frage kann Dir der Betriebsrat am besten beantworten. In einem Sozialplan müßte dann auch festgelegt werden, nach welchen Kriterien die Sozialauswahl stattfindet, und ob es gegebenenfalls eine Vereinbarung zu Abfindungszahlungen (oder anderen Leistungen wie Vermittlungshilfen oder so) gibt. Auch sonst gibt es Regeln, die bei einer betriebsbedingten Kündigung eingehalten werden müssen. Auch da kann Dir der Betriebsrat zunächst am besten helfen. Der Betriebsrat muß der Kündigung ja zugestimmt haben - insofern sollte der auch wissen, inwieweit die Sozialauswahl berücksichtigt wurde und warum gerade Dein Arbeitsplatz wegfällt. Wenn die Antwort des Betriebsrates unbefriedigend ausfällt, könnte ein Gang zum Anwalt und/oder zur Gewerkschaft helfen. Aber der erste Ansprechpartner ist immer der Betriebsrat - zumindest bei einer betriebsbedingten Kündigung. Wenn die Kündigung personenbedingt ist, gilt das alles nicht. Dann wäre es wichtig zu wissen, welche personenbedingten Gründe angegeben sind und ob es eine Vorgeschichte gibt. Gruß, Elisabeth.
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