Mitglied inaktiv
und/ oder Asylbewerber? Selbiges auch Ahnung vom Kindergeldantrag bei anerkannten Flüchtlingen und / oder Asylbewerber? Ich bräuchte da mal eine fachliche Beratung, bitte per PN und nur, wenn ihr wirklich gut im "Fachsattel" sitzt. Querverweise zu Gesetztestexte nehme ich auch gern. Wer echt nett, wenn hier jemand ist, der helfen kann. Viele Grüße Steffi
Schau mal hier: (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Ich denke, das beantwortet schon einiges.
Also, wenn ich das jetzt richtig lese (ich hasse diese §§) kommt Punkt 3) zur Geltung, sie sind anerkannte Kriegsflüchtlinge und politisch verfolgt. Normaler weise hätte das Sozialamt doch auf den Antrag pochen müssen, Oder? Wegen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Ich werde den Antrag am Freitag mit meiner "Familie" stellen und dann mal weiter sehen. Leider ist dei Sachbearbeiterin Im Sozialamt eher sehr jung, sehr "berufsfrisch" und unerfahren und es ist nicht mein "Gebiet". Danke Grüße
Ich weiß ja nicht, ob sämtliche Punkte auf "Deine" Familie zutreffen. Wenn ja, würde ich sagen, dass Sozialamt muß auf die Nachrangigkeit der Sozialhilfe achten und sie auffordern, Elterngeld zu beantragen. Allerdings kann es auch sein, dass die SB bereits einen Erstattungsanspruch bei der Elterngeldstelle angemeldet hat und das gilt dann als Antrag! Dann würde mir noch einfallen: Wird nur der Sockelbetrag an Elterngeld gezahlt und ist das ggf. anrechnungsfrei? Das weiß ich jetzt leider auch nicht. Habe mal meine "Quelle" angehauen und warte auf Antwort!
Quelle sagt: Elterngeld wird komplett angerechnet und auch ein eventuell gezahlter Geschwisterbonus.
Das hatte ich auch schon gedacht. Gleiches ja auch mit dem Kindergeld, wobei ein Kind anerkannt ist, das andere noch in der Schwebe ist. Es ist jetzt 10 Wochen alt, das Baby und niemand hat bisher die Idee gehabt, das Baby zu beantragen. Und ich mache das ehrenamtlich, lerne zwar eine Menge, doch es ist mühselig. Früher gabs mal hier Sozialarbeiter, die die Arbeit geleistet haben und sich auch mit der Mahnung der GEZ-Gebühren beschäftig haben. Das steht jetzt auch noch auf meinen Zettel. Aber vielen Dank für Deine Hilfe
Bin ein bißchen vom Fach, aber schon ne Weile aus dem speziellen Geschäft raus ;-) Aber solange die Quellen noch funzen *lach* Kindergeld wurde schon immer angerechnet. Früher gab es mal einen Kindergeldfreibetrag, aber das ist schon Äonen her. Bei GEZ-Gebühren kann ich Dir jetzt leider gar nicht weiterhelfen. Obwohl ich meine, dass es da nur noch seltenst Befreiungen gibt?!? Du wirst schon einen guten Ansprechpartner finden! Ich wünsche Dir viel Erfolg!
Hallo Steffi, also Elterngeld wird in Höhe des Sockelbeitrags nicht auf ALG-II-Leistungen angerechnet (also entweder 300,00 Euro oder gesplittet auf einen längeren Zeitraum 150,00 Euro). Ein Anspruch für Asylbewerber, die ja im Status der Aufenthaltsgestattung sind, auf Elterngeld gibt es nicht. Sollte es sich um anerkannte Flüchtlinge handeln, müssten sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 AufenthG haben und somit anspruchsberechtigt sein. Sollten jedoch "nur" Abschiebungshindernisse vorliegen, dann wurde wohl eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt und somit bestünde kein Anspruch auf Elterngeld, was aber durch Absatz 3 wieder quasi aufgehoben wird, wenn die dort aufgeführten Umstände vorliegen. Wegen des Elterngeldes würde ich nicht bei der ARGE sondern direkt bei der für Elterngeld zuständigen Stelle (bei uns macht das der Kreis) nachfragen. VG St.
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