Hi Henni, o.K. es sind keine 10 Tage!! Da habe ich wohl nciht richtig gelesen...mmpf! Aber bisher gab es an meiner Ausbildungsschule und an der Gesamtschule nie Probleme mit der SL. Ich musste nur eine Bescheinigung des Kinderarztes bringen! Bei der Gew Darmstadt stand folgendes im Netz: "Dienstbefreiung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Bei dieser Angelegenheit muss zwischen angestellten und beamteten Lehrkräften unterschieden werden. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Arbeitsbefreiung für Angestellte ist der Bundes Angestellten Tarifvertrag (BAT). Dort sind in § 52 alle Möglichkeiten von Arbeitsbefreiung in Katalogform aufgelistet. Diese Auflistung ist für Arbeitgeber und Angestellte verbindlich. Für beamtete Lehrkräfte ist allein Paragraf 16a der Dienstordnung (DO) Rechtsgrundlage für die Gewährung von Dienstbefreiung. Dort heißt es: Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt gegenüber den Lehrkräften in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten aus: ... Genehmigung von Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen (§ 16 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Land Hessen). ... Schon aus dem Wortlaut des § 16 Urlaubsverordnung (UrlVO) geht hervor, dass es keine festen Regelungen bei der Gewährung von Dienstbefreiung gibt. Jede Angelegenheit ist individuell unterschiedlich, d.h., jede Gewährung von Dienstbefreiung ist eine Einzelmaßnahme. § 16 Urlaubsverordnung: Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen: 1. Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, 2. aus besonderen Anlässen, insbesondere a) zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen, b) zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist, c) bei Todesfall, schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen, Familienfeiern oder Umzug. (2) Zur Erteilung von Dienstbefreiung von jeweils mehr als 14 Werktagen bedarf es der Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Da Arbeits- oder Dienstbefreiung individuelle Angelegenheiten sind, hat der Schulpersonalrat bei der Genehmigung keine Beteiligungsrechte. Sollten Einzelfallentscheidungen jedoch zur Beschwerde Anlass geben, kann ein Schulpersonalrat natürlich immer gemäß § 62 HPVG tätig werden. 11/2002 Thomas Geisel" Grüße Cordula