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Hartz IV Mehrbedarf Ferien - weiß das jemand?

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Hartz IV Mehrbedarf Ferien - weiß das jemand?

Kolkrabe

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Guten Abend, kennt sich jemand mit Hartz IV aus? Der Vater verweigert, das Kind in den Ferien zu nehmen, da es nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählt, ergo fehlt das Geld für Lebensmittel. (Residenzmodell). Ich frage mich, ob er nicht einen gewissen Mehrbedarf geltend machen kann? Und nein, ich zahle ihm kein Geld. Ich finanziere ja schon "unser" Kind alleine. Ich frage mich nur, ob er recht hat - oder Ausreden sucht.


zwergchen1984

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Antwort auf Beitrag von Kolkrabe

1. Temporäre Bedarfsgemeinschaft (TBG) Ein minderjähriges Kind getrennt lebender hilfebedürftiger Eltern ist auch dann dauerhaft beiden elterlichen Haushalten zuzuordnen, wenn es sich regelmäßig wechselseitig in beiden elterlichen Haus- halten aufhält. Zu einer Prüfung des jeweiligen Aufenthaltes des minderjährigen Kindes kommt es dann, wenn die getrennt lebenden Eltern • hilfebedürftig sind, • Leistungen beziehen und • die Aufteilung der Leistungen für das Kind beantragen. In diesem Fall spricht man von einer Temporären Bedarfsgemein- schaft (TBG). Der Aufenthalt der Kinder ist dann unabhängig vom Sorge- und Umgangsrecht der Eltern anhand der tatsächlichen Ver- hältnisse zu beurteilen. Ist der nicht überwiegend betreuende Elternteil (im Weiteren Zweit- BG) nicht hilfebedürftig, erfolgt keine Prüfung und Aufteilung der kindbezogenen Leistungen. Eine Ausnahme bildet das Wechselmo- dell (TBG.13). Wird ein solches Betreuungsmodell gewählt, werden nicht nur die kindbezogenen Leistungen halbiert, sondern es be- steht bei dem hilfebedürftigen Elternteil auch ein Anspruch auf einen halben Mehrbedarf bei Alleinerziehung. Wie auch bei der Bildung „normaler“ Bedarfsgemeinschaften (BG) kann eine TBG nicht nur durch Einbeziehung des Kindes über § 7 Absatz 3 Nr. 4 in die BG eines erwerbsfähigen leistungsberechtigten Elternteils gebildet werden, sondern auch durch Einbeziehung eines nicht erwerbsfähigen Elternteils nach § 7 Absatz 3 Nr. 2 in die BG eines erwerbsfähigen Kindes. Bei Maßnahmen der Jugendhilfe gemäß Randziffer 7.80 der FW § 7 SGB II kann auch eine TBG vorliegen. Sporadische Besuche bei einem Elternteil/den Eltern, auch während Maßnahmen der Jugendhilfe, begründen dagegen keine TBG im o. G. Sinne. Beispiele für das Vorliegen einer TBG: Ein Kind, 5 Jahre, wechselt im wöchentlichen Rhythmus zwischen den Haushalten der beiden getrennt lebenden erwerbsfähigen hilfebedürfti- gen Elternteile (Wechselmodell). Beide Elternteile beantragen Leistun- gen für das Kind. Aufteilung der Leistungen gemäß Randziffer TBG.4 Ein Kind, 14 Jahre, lebt überwiegend im Haushalt der erwerbstätigen nicht hilfebedürftigen Mutter. Jedes 2. Wochenende und für insgesamt 5 Wochen während der Schulferien wechselt das Kind in den Haushalt des erwerbsfähigen hilfebedürftigen Vaters. Der Vater beantragt Leistungen für das Kind. Bewilligung von anteiligen Leistungen in der BG des Vaters gemäß Randziffer TBG.5 Ein Kind, 5 Jahre, wechselt im wöchentlichen Rhythmus zwischen den Haushalten der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Mutter und des erwerb- stätigen nicht hilfebedürftigen Vaters (Wechselmodell). Der Vater bean- tragt keine Leistungen nach dem SGB II. Bewilligung von anteiligen Leis- tungen in der BG der Mutter gemäß Randziffer TBG.5 Ein Kind ist in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht und besucht die bedürftigen Eltern jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend. Für das Kind sind tageweise Leistungen zu erbringen. Beispiele, in denen keine TBG vorliegt: Ein Kind, 11 Jahre, lebt im Haushalt der Mutter in München, da der Vater in Hamburg arbeitet. Einmal jährlich nimmt der Vater das Kind in seinem Jahresurlaub für eine Woche bei sich auf. Aufgrund der Änderung in den Verhältnissen ist eine wechselseitige, sich zeitlich ausschließende Zu- ordnung zu den beiden BG vorzunehmen (Zeitraumsplit) Ein Kind, 14 Jahre, lebt überwiegend im Haushalt der erwerbstätigen hil- febedürftigen Mutter. Jedes 2. Wochenende und für insgesamt 5 Wo- chen während der Schulferien wechselt das Kind in den Haushalt des er- werbsfähigen hilfebedürftigen oder nicht hilfebedürftigen Vaters. Der Va- ter beantragt keine Leistungen für das Kind. Bewilligung der vollen Leis- tungen in der BG der Mutter. In TBG-Fällen ist sicherzustellen, dass der Lebensunterhalt des minderjährigen Kindes in beiden BG gesichert ist. Die Regel- und ggf. Mehrbedarfe des Kindes/der Kinder sind nur dann auf beide BG aufzuteilen, wenn beide Elternteile hilfebedürftig sind oder durch die Aufnahme des Kindes/der Kinder in die BG hilfebedürftig werden und eine Aufteilung der Leistungen beantragen. In Fällen, in denen nur der Elternteil in der Zweit-BG hilfebedürftig ist oder durch die Aufnahme des Kindes/der Kinder hilfebedürftig wird und Leistungen für ein in der Haupt-BG (BG, in der das Kind überwiegend betreut wird) nicht hilfebedürftiges Kind beantragt, sind anteilige Regel- und ggf. Mehrbedarfe entsprechend Randziffer TBG.14 in dieser BG zu berücksichtigen Das hab ich gefunden. Doch wie das Ganze angewendet wird, kann ich leider nicht sagen.


Pamo

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Antwort auf Beitrag von Kolkrabe

Geh mal bei "Alleinerziehend" in die Suchfunktion. Dort wurde das Thema mehrfach diskutiert und ja, da gibt es auf Antrag Essensgeld für das Kind.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Kolkrabe

Wahrscheinlich kann man diesbezüglich beim Sozialamt anrufen und nachfragen. Ich finde es aber alles arg traurig und würde dem Mann eine Ansage machen. Er setzt Kinder in die Welt und kümmert sich nicht darum etwas zu machen, um diesen Kindern was bieten zu können. Noch schlimmer - er hat nicht mal genug Essen für sein Kind. Hat so ein Mensch überhaupt Anspruch auf SORGE-recht? Denn sich sorgen kann er offensichtlich nicht.


sarahT

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Antwort auf Beitrag von Kolkrabe

Hallo, wenn nur der Vater Alg II erhält und du selbst arbeitest oder anderweitig finanziert wirst kann er für das Kind Leistungen vom JC erhalten. Dann liegt diese, in einem anderen Beitrag genannte, zeitweise Bedarfsgemeinschaft vor. Der Vater muss dann einen Antrag beim JC stellen, genau angeben, wie lange das Kind bei ihm ist. Auch für regelmäßige Aufenthalte, die länger als 24 Stunden dauern, kann er anteilig Geld vom JC für das Kind erhalten. Muss es aber beantragen. Wenn ihr beide Alg II bekommt dann kann der Vater in der Tat keine zusätzlichen Leistungen vom JC erhalten. Alle Leistungen werden ja schon ausgezahlt, nämlich an dich. Das JC zahlt nicht zwei Mal. Es wird dann erwartet, dass du dem Vater den Anteil des regelsatzes für das Kind für den Aufentahlt gibst. Ebenso das anteilige Kindergeld für die Zeit. Alternativ könntest du für das geld auch Lebensmittel kaufen und dem Kind mitgeben. Im ersten Fall also müsstest du ihn ans JC verweisen, im zweiten Fall müsstest du ihm Geld auszahlen.