Mitglied inaktiv
Hallo, ich wollte demnächst ausziehen und frage mich ob ich die ganze Wohnung weiß streichen muß oder nicht? Ich habe sie mit weißen Wänden übernommen und habe sie komplett in anderen Farben gestrichen. In meinem Mietvertrag steht das ich die Wóhnung in sauberem Zustand übergeben muß mit allen Schlüsseln. Vom streichen oder tapezieren steht da nichts. Habe unterschiedliche Aussagen gehört und bin mir jetzt nicht sicher und hoffe das hier jemand Bescheid weiß. lg
Ist aber 20 Jahre her. Bei unserem ersten gemeinsamen MV standen die gesetzlichen Renovierungsfristen. Da wir zwischendurch nichts gemacht hatten (5 Jahre), haben wir beim Auszug streichen lassen. Ich denke aber, dass ein Vermieter auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bestehen kann. TRini
ich denke auch, dass du die wohnung in "weissen " zustand übergeben musst!
Nö, glaub ich nicht unbedingt. Ich meine, dass ich mal davon gehört habe, dass man das nicht muss. Mir fällt aber gerade nicht ein, wo. Kommt aber vielleicht auch einfach auf den Vermieter an. Als wir damals in unsere Mietwohnung gezogen sind, waren die Wände auch weiß und wir haben bunt gestrichen. Wir mussten nicht streichen. Wenn jetzt nicht im Mietvertrag ausdrücklich drin steht, dass du die Räume (weiß) streichen musst, würde ich es auch nicht machen. Der Mieterschuztbund könnte die Frage wahrscheinlich beantworten, wahrscheinlich muss man da aber erst Mitglied werden. Bist du das? Oder frag doch einfach deinen Vermieter.
... wenn es so nicht drinsteht. Würde davon ausgehen, wie es im Vertrag steht. Also wenn drinsteht "in sauberem Zustand übergeben", dann müsste das so reichen - egal in welcher Farbe die Wände sind. Ich würde mich danach richten und halt sehen, ob jemand meckert oder nicht... ;-) Oder, wenn du es lieber vorab klären möchtest, halt konkret fragen, wie es der Vermieter (bzw. evtl. die Nachmieter?) haben will/wollen! Ich meine, wäre ja blöd, wenn du jetzt weiss streichst und sie machen es eh wieder bunt, weil sie das viel lieber mögen... ;-))))
nein! diese auflage ist schon lange gekippt worden und selbst wenn der vermieter das im vertrag so festgehalten hätte, wäre es gesetzeswidrig. helle, neutrale farben dürfen bleiben. hast du ne wand in schwarz, bordeaux oder sowas gestrichen, dann muss sie hell gemacht werden - wenn nicht der nachmieter sagt: super, gefällt mir, kann so bleiben ist manchmal ja so, auch dass der nachmieter gleich den bodenbelag mit übernimmt usw. die wohnung muss besenrein sein und ich glaub, große wandlöcher sollte man beseitigen. die normalen löcher von hängeschränken usw. müssen nicht beseitigt werden google mal, es gibt bestimmt seiten mit den mietvertragsvorschriften. ich musste mich damit mal beschäftigen, da meine eltern an absolut be.. vermieter geraten waren. da stand im mietvertrag genau, wann und wie lange sie welche fenster zum lüften öffnen müssten usw. und die vermieter haben haus-strom und haus-wasser (keller, treppenhaus) komplett auf die eine mietwohnung (die meine eltern hatten) aufgerechnet, das wurde gleich alles über die mietwohnungszähler abgerechnet. klasse, solche vermieter! grrr
Grundsätzlich kommt es darauf an, ob diese Renovierungsklausel im Mietvertrag enthalten ist oder nicht. Wenn die Wohnung jetzt allerdings sehr grell oder dunkel gestrichen wurde, kann der Vermieter wohl auch ohne diese Klausel darauf bestehen, dass die Wände wieder "neutral" gestrichen werden. Unsere Wohnung haben wir unrenoviert übernommen und es war eine Heidenarbeit, die Wände zu streichen (...die der Vormieter komplett mit neonfarbener Latexfarbe gestrichen hatte *heul*). Daraufhin haben wir uns da mal schlau gemacht...einfach so aus Interesse. Bin allerdings keine Juristin und gebe nur "Halbwissen" weiter ;)
Am besten fragst du beim Vermieter nach. So wie der Vertrag klingt, scheint es aber egal zu sein. Wir müssen unsere zum Beispiel Tapetenfrei übergeben. Das ist vielleicht eine besch... Arbeit :( egal was der Nachmieter wünscht, der darf sich dann was neues drankleben.
Das steht normal im Mietvertrag. Bei unserer Eigentumswohnung haben wir es so geschrieben, das die neuen Mieter jeweils streichen, finden wir einfach besser so.
Hi, so einfach ist das nicht. Wie bereits geschrieben wurde, darf der Vermieter auf neutralen Farben (weiß, crème, hellgelb z.B.) bestehen. Bei grellen oder dunklen Farben MÜSST ihr die Farbe neutral überstreichen - viel Spaß... Ansonsten gibt es durchaus gesetzliche Fristen, die jedoch nicht 100% sklavisch einzuhalten sind. Diese besagen, in welchen Jahresabstand Ihr welchen Raum neu zu streichen habt. Dieses exakten Fristen solltest Du ergoogeln. Beispiel: Eine Küche sollte - meinetwegen - alle fünf Jahre neu gestrichen werden (ist sie aber noch top in Schuß, dann kann der Vermieter großzügig den Zeitraum verlängern), Ihr habt sie vor vier Jahren gestrichen, dann habt Ihr 20% gut. Soll heißen, wenn Ihr sie beim Auszug nicht selbst gestrichen übergeben wollt, dann kann der Vermieter sie professionell streichen lassen und Euch vom Preis 80% in Rechnung stellen. Nachdem das wesentlich teurer kommt als es selbst zu machen, empfielt es sich für Euch, dies selbst zu übernehmen. Übrigens hat der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Malerarbeiten in mittlerer Malerqualität durchgeführt wurden. Ihr müßt zwar nicht die allerteuerste Farbe nehmen, aber schon etwas ordentliches und Kleckser und Fahrer auf Decken, Fenstern oder Böden muss er keinesfalls akzeptieren. In vielen Mietverträgen steht übrigens auch gesetzlich korrekt, dass Latexfarben NICHT erlaubt sind. Der Vermieter kann, es ist schließlich sein Eigentum, durchaus bei der Farbqualität mitreden. Löcher müssen übrigens auch ordentlich ausgebessert sein, d.h. im Mietvertrag konnte sehr wohl stehen, ob Ihr im Bad IN die Fliesen Löcher bohren durftet oder nur in die Fugen. Bei Münchner Putz dürft Ihr auch nicht einfach 10x10cm zuspachteln, sondern müßt Euch an die Struktur der Wand halten. Das würde ich allerdings mit dem Vermieter gemeinsam machen. LG Fiammetta
kein Vermieter weiß exakt, was wann gestrichen wurde. Wenn man die Sachen pfleglich behandelt, kann das 10 Jahre alt sein und aussehen wie vielleicht 3 Jahre, jedenfalls kann man dann ausziehen und fertsch...
LG
Hi, der Vermieter hat das Recht - und das wird auch gerne im Mietvertrag so vereinbart -, sich die Wohnung u.U. sogar mehrmals im Jahr nach Vorankündigung anzusehen. Ich gehe davon aus, dass ihm dabei der Unterschied zu einer neuen Farbe durchaus auffallen wird. Im Übrigen darf er ja auch fragen, v.a. wenn die Wohnung bei Bezug bereits frisch gestrichen gewesen war und damit hat er auch das Recht, einen neuen Anstrich zufordern. LG Fiammetta
und alles gut aussieht, hat er eben KEIN Recht, einen neuen Anstrich zu fordern. Ich hatte noch nie einen Vermieter, der die Wohnung zwischenbesichtigen wollte (bin eine zeitlang als junge Frau oft umgezogen), allerdings auch selten Probleme mit Vermietern oder Nachbarn. Private Vermieter mit nur einer Wohnung als Eigentum beispielsweise würde ich aber auch nicht geradae bevorzugen, die spinnen nämlich oft ein bisschen. MIt Gesellschaften oder Privaten, die ein bissle mehr haben als nur ein Wohnungchen, wohnt sichs extrem entspannter. Meine jetzige Gesellschaft ist eine Stiftung, die sich u. a. für Behinderte einsetzt. Die sind wirklich sehr angenehme Vertragspartner. LG fk
Hi, naja, irgendjemandem gehört die Wohnung. Wohnt der Vermieter mit im Haus, dann ist es eigentlich klar, dass er sein Eigentum erhalten wissen will. Der ist aber auch jeerzeit ansprechbar, wenn etwas nicht klappt, es geht schließlich um SEIN Hab und Gut, das verwaltet sein will. Würdest Du nicht anders machen und ich auch nicht. Hier am Popo der Welt gibt es z.B. keine Genossenschaften o.ä. In diesen Arbeiten Angestellte und es ist eine ganz andere finanzielle Masse vorhanden, die wiederum von genannten Angestellten verwaltet wird. Mit Eigentum, das nicht das eigene ist, kann jeder kulanter sein, aber u.U. auch desinteressierter (kenne ich beides aus der eigenen Familie). LG Fiammetta
hätte auch immer Sorge um mein Erspartes, wenn ich Wohneigentum hätte. Trotzdem: Manche Vermieter übertreiben es einfach. Und immer diese Hysterie (ja, eine richtige Hysterie) wegen Mietnomaden, als ob ALLE Mieter Mietnomaden wären... So behandeln die Vermieter teilweise die Mieter. Auch nicht schön... LG fk
was das nicht heute morgen erst im Fernsehen? Wenn die Wände beim Auszug farbig sind, und beim einzug damals weiß waren, dann muß man die wände wieder weiß streichen.
da steht auch was über diese Abgeltungsklausel von der Fiametta sprach: "Alles über die Klauseln zur Schönheitsreparatur Nach dem Gesetz hat der Mieter mit Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten erst einmal nichts zu tun. Der Vermieter ist dafür verantwortlich. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend. Im Mietvertrag können Renovierungsarbeiten auf den Mieter abgewälzt werden. In bestimmten Fällen sind diese Klauseln aber unwirksam. Die Folge kann sein, dass Mieter überhaupt nicht renovieren müssen, egal. Doch eine Renovierungsklausel kann auch wirksam sein, wenn sie korrekt abgefasst wurde. Auch dazu gibt es ein BGH-Urteil. 1. Abgeltungsklausel mit starren Fristen So genannte Abgeltungsklauseln mit starren Fristen sind unwirksam. Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 52/06) seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen konsequent fort. Abgeltungsklauseln in Formularmietverträgen legen fest, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten von seinem Mieter fordern kann, obwohl bei dessen Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Das sind Fälle, in denen der Mieter nach relativ kurzer Wohndauer, zum Beispiel nach einem Jahr, auszieht oder in denen er noch zwei Jahre vor seinem Auszug renoviert hat. Die typische Abgeltungsklausel "Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen: Nach zwölf Monaten - 20 Prozent; nach 24 Monaten - 40 Prozent; nach 36 Monaten - 60 Prozent; nach 48 Monaten - 80 Prozent." Festlegung eines Zeitablaufes ungültig Nach dieser Vertragsklausel müsste ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen genau festgelegten Renovierungskostenanteil zahlen, der allein vom Zeitablauf bestimmt wird. Er müsste selbst dann zahlen, wenn es gar keinen Renovierungsbedarf gibt. Das ist - so der BGH - eine starre Abgeltungsklausel. Sie ist unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letztlich gelten hier die gleichen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu den Fragen der Unwirksamkeit starrer Renovierungsfristen entwickelt hat. Die Konsequenz daraus ist, Mieter müssen aufgrund der unwirksamen Abgeltungsklausel gar nicht renovieren, und auch keine anteiligen Renovierungskosten zahlen. 2. Die Tapeten-Klausel Die Tapeten-Klausel, nach der der Mieter verpflichtet werden soll, beim Auszug alle Tapeten zu entfernen, ist unwirksam: "… - hat der Mieter die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben." (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05). Wichtig - so der Deutsche Mieterbund - sei, dass der Bundesgerichtshof klargestellt habe, dass es keine Rolle spielt, dass die Klausel den Mieter nur zur Entfernung und nicht auch zur Wiederanbringung von Tapeten verpflichtet. Die Tapeten-Klausel wird letztlich behandelt wie eine Endrenovierungsklausel. Sie ist unwirksam, wenn sie den Mieter verpflichtet, Renovierungsarbeiten vorzunehmen. 3. Quotenklausel Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 178/05) hatte außerdem geurteilt, • dass es sich auch dann um einen starren - deshalb unwirksamen - formularmäßig vereinbarten Fristenplan handelt, wenn die Fristen ohne weiteren Zusatz im Mietvertrag bezeichnet sind. Beispiel: Der Mieter hat Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre. "Konsequenz", so der Direktor des Deutschen Mieterbundes, "der Mieter muss nicht renovieren." Ist - wie hier - die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam, kann sich der Vermieter auch nicht auf die zusätzlich im Mietvertrag vereinbarte "quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle" berufen. Die Kostenregelung, also die Quotenklausel, verliert ihre Grundlage. Das Gleiche gilt für mögliche Vermieteransprüche auf Schadensersatz. Es liegt keine wirksame Vereinbarung über die Übertragung von Renovierungspflichten vor. 4. Die Klausel "Die Kosten trägt der Mieter" Die Klausel im Mietvertrag "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist aber wirksam, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 339/03). Sie regelt nicht nur die Kostenfrage, sie verpflichtet den Mieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Laut Bundesgerichtshof setzt die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter eine konkrete Vertragsvereinbarung voraus. Bei der Auslegung dieser Vertragsregelung muss berücksichtigt werden, dass es zwischenzeitlich eine zur Verkehrssitte gewordene Praxis gibt, wonach die Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird. Üblich ist es auch, dass der Mieter die ihm so übertragenen Schönheitsreparaturen selbst ausführen darf. Renovierung nur bei vertraglicher Vereinbarung Da der Mietvertrag keinerlei Renovierungsfristen enthält, müssen - so der BGH - Inhalt und Umfang der Schönheitsreparaturverpflichtung durch Auslegung des Mietvertrages bestimmt werden. Diese Auslegung kann ergeben, dass die gängigen "Regelfristen von 3, 5 und 7 Jahren maßgeblich" sind. Die Vertragsauslegung im konkreten Fall ergibt nach Treu und Glauben, dass die Renovierungsverpflichtung an den Eintritt eines Renovierungsbedarfs geknüpft war. Vor Schönheitsreparaturen Mietvertrag überprüfen lassen Der Deutsche Mieterbund empfiehlt allen Mietern, vor Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. vor Zahlung von Renovierungskosten den Mietvertrag beim örtlichen Mieterverein überprüfen zu lassen, das gilt insbesondere auch für Mieter von Sozialwohnungen. Zuschlag zur Kostenmiete prüfen lassen Der Bundesgerichtshof hatte nämlich entschieden (BGH VIII ZR 177/09), dass Vermieter bei Sozialwohnungen einen Zuschlag zur so genannten Kostenmiete fordern dürfen, wenn die Regelung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist und damit Vermieter selbst renovieren bzw. die Kosten tragen müssen. Nur dann, wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden, entfällt die Berechtigung für den Vermieter, einen entsprechenden Zuschlag zu fordern." Viel Spaß beim Lesen LG kf
... und können per Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden. Dies muss jedoch in ganz bestimmter Form erfolgen. Hält er diese Form nicht ein oder fehlt die Klausel ganz, musst Du gar nichts tun. Wenn in Deinem Mietvertrag steht, dass Du die Wohnung sauber und besenrein zu übergeben hast, dann greift automatisch das BGB, und dort steht: Schönheitsreparaturen sind Sache des Vermieters. Also lies ganz genau den Mietvertrag: Wenn dort keine Renovierung erwähnt ist, musst Du auch nicht renovieren. LG Susi
Ich hab gehört, selbst wenn es drin steht, muss man es wohl nicht tun. Und wenn rein garnichts drin steht .... Du kannst gern mal auf die Seite von www.jurathek.de gehen und da ins Forum, dort geben dir Experten kostenlos guten Rat oder vielleicht findest Du im Verlauf dort schon eine Antwort, einfach mal reinlesen.
finde das es schon nötig ist...wer eine saubere frisch gestichene Wohnung bekommt muss sie vom Anstand her auch genau so zurück geben....deshalb lassen auch viele ihre Wohnung lieber leer stehen weil die Mieter immer mehr Rechte bekommen.....aber der aggressive Mieterverin kann dir sicher die genau rechtlage für deinen Mietvertrag erläutern.....deshalb bekommt man auch kaum mehr Wozunungen ohen Markler...weil die vermieter immer die neuesten Verträge brauchn um sich gerade ncoh gegen Mieter wehren zukönnne...ich hatte im übrigen bisher immer Glück.....mit meiner ganz kleinen Wohnung
In unserem Mietvertrag steht, dass man beim Auszug alle Wände neu weiß streichen muss. Beim letzten Umzug hat unserem Nachmieter allerdings unsere gelbe Wand im Kinderzimmer gefallen und er hat ausdrücklich gebeten die Wand nicht wieder weiß zu streichen. Er musste bei der Hausverwaltung eine Übernahmeerklärung deswegen unterschreiben. LG