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Minijobber, die es nicht erhalten haben (man muss nur im Jahr 2022 gearbeitet haben) können es über den Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen. 6. Wann und wie lange muss die Tätigkeit ausgeübt werden? Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden (vgl. aber II. Nr. 3). 2.1 Wo können Personen, die im Jahr 2022 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder vergleichbare Dienste ableisten und die EPP nicht vom Arbeitgeber erhalten haben, Angaben machen, damit ihnen die EPP durch das Finanzamt ausgezahlt wird? Angaben zum steuerfreien Taschengeld (nach § 3 Nummer 5 Buchstabe d Einkommensteuergesetz) aus dem FSJ oder vergleichbaren Diensten im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d Einkommensteuergesetz sind in der Zeile 27 der Anlage N einzutragen. FSJler haben auch Anspruch auf diese Pauschale kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer), Alles nachzulesen hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html