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Frage, wer ist Verantwortlich für fremdes Kind im eigenen Garten?

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Hi! Nach dem Unfall heute nachmittag von meinem Sohn und Nachbars Tochter würde ich nun doch gerne wissen wie sowas rechtlich aussieht. Also es war nicht wirklich verhinderbar denke ich, die sind einfach beim Rutschen in einander reingeknallt. Allerdings, ich hab auch nicht aufgepaßt, die haben die ganzen letzten tage brav miteinander gespielt und meist waren größere Geschwister mit dabei. Das ist hier einfach so, die Kinder spielen miteinader auf der Straße, mal bei dem oder dem im Garten, da wird einfach ein und aus gegangen. Eingeladen hatte ich das Kind nicht, mir hat auch keiner gesagt, daß sie da ist, aber ich hatte sie kurz vorher im Garten entdeckt, hab die Kinder aber halt in Ruhe alleine weiter spielen lassen, wie die letzten Tage auch. geh ab und zu raus gucken natürlich, wenn es laut wird sowieso, oder andersherum wenn es zu lange zu still ist, doch es ist schon normal, daß ich mal 15 Min. nicht gucken gehe, solange ich nichts verdächtiges vernehme. Resultat heute, mein Kurzer mit zwei Rissen im Kopf, die geklebt wurden, die waren sehr tief und die Haut lappte da rum. Die Kleine hat zwei Zähne nur noch am seidenen Faden hängen. Nachdem es passiert war, sind wir auch gleich rüber (die Kleine war schon hingerannt) und haben angeboten sie mit ins Krankenhaus zu nehmen, wurde abgelehnt, es wurde zunächst gar nicht so schlimm genommen. Nun frag ich mich wie das rechtlich aussieht, ob man überhaupt fremde Kinder so ohne weiteres im Garten spielen lassen kann, ohne verantwortlich gemacht zu werden? LG Nina


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ich habe gerade nicht den freien kopf es rauszusuchen. im verlauf habe ich einen text dazu noch auf dem pc. aber die aufsichtspflicht hast dann eigentlich du http://www.rund-ums-baby.de/recht/beitrag.htm?id=41231


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Hallo, hmmm, ich weiß das leider auch nicht... Aber frag doch mal im "Recht-Forum" bei Frau Bader nach. Ich bin auch gespannt - die Frage muss man sich ja tatsächlich stellen, sobald die Kinder etwas größer werden und auch mal ein paar Minuten alleine spielen... LG, Caaaro


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Also ich meine jetzt, wenn ich mein Kleinkind (2-3 Jahre) draußen rumlaufen lassen, es in fremden Gärten streunert, könnte ich dann rein theoretisch sagen, ich bin unschuldig, war nicht meine Verantwortung, weil nicht mein Grundstück? Wird es Eltern da nicht irgendwie zu leicht gemacht? LG Nina


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deshalb gibt es zur not rechts"verdreher" ist immer auslegungssache. du mußt auf deine kinder aufpassen, damit sie nicht in nachbars garten flitzen können. andersherum muß der nachbar sein grundstück so sichern, damit deine kinder nicht sehr leicht beim nachbarn in den swimminpool springen. bei dir kommt dann vielleicht das infrage http://www.wdr.de/radio/wdr4/rat_tat/rechtstipp/2003_0818.phtml


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Hallo Grundsätzlich haftet der Grundstücksinhaber für Dinge ,die auf dem Grundstück passieren.Allerdings nur bedingt.Ich glaube,in diesem Fall,kannst Du nicht haftbar gemacht werden,weil die Aufsichtspflicht bei den Eltern liegt.Außer es wurde vorher mit den Eltern vereinbart,daß Ihr euch einige Zeit kümmert.Ganz sicher bin ich mir aber nicht.Lies lieber nochmal nach.Allerdings würde ich da gar nicht soviel drum geben.Habe ich unten auch schon geschrieben.Daß sich Kinder beim Spielen auch mal mehr oder minder verletzten,kann man wohl nicht immer verhindern.Sie hätten genausogut gegeneinander rutschen können,wenn Du direkt daneben gestanden hättest.Meine Tochter ist mal Kopfüber beim Balancieren auf einer Mauer heruntergefallen,obwohl ich direkt daneben ging.Ich konnte es auch nicht verhindern.Also Kopf hoch.


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Bei uns ist es nämlich auch so, dass die Kiddies sich hier durch die Gärten spielen, ist halt eine Spielstraße und ich kann auch nicht immer gucken, wer bei uns im Garten ist. LG, Ninaaa


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also unser Garten ist komplett umzäunt, im aktuellen Fall hat meine Tochter aber wohl die Kleine mit reingebracht, alleine würde die Kleine das Tor nicht aufkriegen. Vor zwei jahren kam ich mal nach Hause, wir waren alle nicht da, da saßen nachbars zwillinge damals 3 jahre alt bei uns im pop-up-pool, ich denke der hatte so 70cm wasser, man hätte also ertrinken drin können. Die sind unterm Zaun durch. Die wollten auch nicht da raus, hab ihnen mehrmals gesagt, sie sollten da raus, das ginge nicht, keine Reaktion, nix. Hat bestimmt 20 Min gedauert bevor ich sie soweit belabert hatte, daß sie da raus gingen. Hätte ich sie da gewaltsam rausgezerrt hätte es vermutlich genauso schlimm für mich ausgesehen:-(. Wenn ich eine selbstschußanlage und Stacheldraht ums Grundstück wickel bin ich wahrscheinlich auch bös :-))) (war ein Witz, bevor es mir im Mund verdreht wird). LG Nina


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Was Kinder und Pool angeht, da kann Ärger drohen, wenn das Grundstück nicht so gesichert ist, dass kein Kind eindringen kann, zumindest, seit dem das ja nun schon einmal passiert ist und ihr Bescheid wisst. Google mal nach *Verkehrssicherungspflicht Teich* Die Ausführungen dazu gelten selbstverständlich auch für Pools und Planschbecken etc. Dann findest Du u.a. Aussführungen dieser Art: /cit/ 5. Die Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf das Grundstück begeben. Dieser Grundsatz erfährt gegenüber Kindern eine Einschränkung. Bei diesen müssen deren Spieltrieb, Unerfahrenheit, Bewegungsdrang, Neugier und insbesondere die anziehende Wirkung von Gewässern berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt allerdings erst ab einem Zeitpunkt, in dem bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder trotz eines ausgesprochenen Verbots ein Grundstück z.B. zum Spielen betreten. /cit/ aus: http://www.presseportal.de/pm/7044/437773/dlrg_dt_lebens_rettungs_gesellschaft /cit/ Verantwortung des Gartenteichbesitzers Der Besitzer eines Gartenteichs hat auch eine handfeste juristische Verantwortung. Im Rahmen der „Verkehrssicherungspflicht“ muss er in zumutbarer Weise für eine Sicherung seines Teiches sorgen. „Ein Grundstückseigentümer verletzt die Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen Gartenteich auf seinem Grundstück unterhält und diesen Teich nicht so absichert, dass insbesondere fremde Kinder nicht in diesen hineinfallen können." Oberlandesgericht in Düsseldorf (Az.: 22 U 272/92). Alle Besitzer von Gartenteichen sollten sich bewusst sein, dass der Teich ein tödliches Risiko für Kinder darstellt, einerseits den Teich entsprechend absichern und andererseits Nachbarn und Besucher auf ihre Aufsichtpflicht hinweisen. /cit/ http://www.elternforum-kindersicherheit.de/viewtopic.php?t=426 Liebe Grüße Ebba


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Wir wohnen in einer Maisonette Wohung mit Garten. Die Gärten sind nur bis zu 2/3 durch Hecken zum Nachbarn abgetrennt. Alle Kinder rennen hin und her durch sämtliche Gärten. Meistens wird bei uns gespielt weil wir die Einzigen sind die sich den "Luxus" einiger Spielgeräte (Sandkasten, Ikea Tisch mit Stühlen, kleiner Turm mit Rutsche, Kinderfahrgeräte) im Garten geleistet haben. Die anderen Eltern haben ihren Garten leer. Logisch, hängen immer alle bei uns rum. Die Gärten dürfen hinten raus nicht geschlossen werden weil der Hausmeister für den Rasen und die Hecken zuständig ist. Es muss Alles offen bleiben. Für mich war das bisher weniger ein Problem aber wenn ich dann daran denke, dass ich dann evtl. hafte wenn die Kinder bei uns im Garten spielen, wird mir ganz anders...


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google mal nach "Gefälligkeitsaufsicht. Die Kriterien dafür könnten in Eurem Fall vorliegen. U.a. stößt Du dann auf das hier: /cit/ Die Gefälligkeitsaufsicht Von einer sogenannten Gefälligkeitsaufsicht spricht man, wenn Verwandte, Bekannte und Nachbarn 1. gelegentlich, 2. für kurze Zeit und 3. aus reiner Gefälligkeit (ohne Lohn) die Beaufsichtigung übernehmen. Hier erfolgt in der Regel keine Übernahme der Aufsichtspflicht und damit auch keine Haftung dieser Personen im Schadensfall. Da ein Aufsichtsübernahmevertrag auch stillschweigend geschlossen werden kann, ist die Abgrenzung zu einer Gefälligkeitsaufsicht häufig nicht immer leicht. Der Bun- desgerichtshof hat in einer Entscheidung (veröffentlich in NJW 1968, Seite1874) Abgrenzungskriterien festgesetzt. Danach kann eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit handelt (Beispiele: längerer Aufenthalt eines Kindes bei Verwandten oder Freunden oder wenn den Eltern wegen der räumlichen Trennung eine Beaufsichtigung weitgehend unmöglich ist, eine regelmäßige Aufsicht durch Verwandte). Im Gegensatz dazu liegt eine Gefälligkeifaufsicht dann vor, wenn im Einzelfall für kürzere Zeit unentgeltlich ein Kind oder Jugendlicher beaufsichtigt wird. Der Grund für eine solche Abgrenzung ist, dass Gefälligkeiten des täglichen Lebens sich außerhalb von Rechtsgeschäften halten sollen. Das gleiche gilt für Gefälligkeiten, die im normalen gesellschaftlichen Um- gang passieren (Beispiel: wenn eine Mutter ihr Kind während ihrer Besorgungen bei der Großmutter oder bei Freunden abgibt oder wenn zwei Elternpaare die gegenseitigen Besuche ihrer Kinder in ihren Wohnungen dulden und beim Spielen beaufsichtigen). Erlauben Eltern die gegenseitigen Besuche ihrer Kinder in der Wohnung, so besteht noch kein stillschweigender Vertrag zur Übernahme der vollen Aufsichtspflicht beim Spielen. (Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), veröffentlicht in NJW 1968, S. 1874) /cit/ aus: http://www.kiel.de/Aemter_30_bis_52/54/Jugendschutz/aufsichtspflicht27-05-03.pdf ähnliches zB auch unter: http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_1012.html#wer%20ist Liebe Grüße Ebba