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Das Verfahren gegen den Notarzt (s.u.) wird eingestellt.

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Das Verfahren gegen den Notarzt (s.u.) wird eingestellt.

Häsle

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Ich bin erleichtert. Aus privater und beruflicher Sicht.


bobfahrer

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Antwort auf Beitrag von Häsle

Wer ernsthaft was anderes erwartet hat ist m.E. sehr naiv. Den Richter will ich sehen der sowas verhandelt, das würde ja jeden Einsatz mit Signal in Frage stellen.


shinead

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Antwort auf Beitrag von bobfahrer

War es das? Immerhin hat irgendein merkwürdiger Beamter in erster Instanz mal eine Geldstrafe und eine 6-monatige Führerscheinsperre verhängt. Muss m.E. auch ein Richter gewesen sein, oder? M.E. dürfen nur die Sperren über 3 Monaten aussprechen. Oder? Wie sagte mein Vater heute so schön... Dem Kerl der die Strafe verhängt hat wünscht er einen Herzinfarkt und einen Notarzt in der Trammbahn. Nicht nett - aber was wahres dran.


Häsle

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Antwort auf Beitrag von shinead

Es werden oft Urteile gefällt, bei denen man den Kopf schüttelt.


bobfahrer

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Antwort auf Beitrag von shinead

Muss mich korrigieren, nicht der Richter - der Staatsanwalt stellt das ein.


IngeA

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Antwort auf Beitrag von Häsle

Auf der einen Seite bin ich erleichtert. Auf der anderen Seite nicht: Solche Urteile sollten Rechtsurteile sein, keine politischen Entscheidungen aufgrund von irgendwelchen Petitionen. Entweder hat der erste Richter eine grobe Fehlentscheidung getroffen, dann ist es Aufgabe der nächsten Instanz ein anderes Urteil zu fällen, oder der NA ist gefahren "wie die gsengte Sau", dann ist das Urteil gut und richtig, weil er das Leben anderer Menschen nicht aufs Spiel setzen darf um eines zu retten. LG Inge


Häsle

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Antwort auf Beitrag von IngeA

Angeblich wurde die aktuelle Entscheidung jetzt nach der Aussage des Notarztes getroffen. Da frage ich mich, ob er vorher nicht angehört wurde oder zuerst keine Angaben machen wollte (weil er dachte, es würde eh eingestellt werden?).


IngeA

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Antwort auf Beitrag von Häsle

So aus der Ferne und nur über die Infos die man aus der Presse bekommt kann man den Fall halt nicht beurteilen. Und es bleibt halt der fade Beigeschmack einer politischen Entscheidung (wofür der Notarzt nichts kann, das ist mir klar). LG Inge


Häsle

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Antwort auf Beitrag von IngeA

Viele Urteile sind "politisch" gefärbt. Neutrale Entscheidungen gibt es nicht, wenn Menschen Urteile fällen. Ohne die Petition hätte es mE auf jeden Fall sehr viel länger gedauert, bis man sich darum gekümmert hätte.


IngeA

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Antwort auf Beitrag von Häsle

"Ohne die Petition hätte es mE auf jeden Fall sehr viel länger gedauert, bis man sich darum gekümmert hätte." Simmt. Nur eigentlich hätte der NA ohne Fahrer gar nicht unterwegs sein dürfen. Ich weiß, dass das vielerorts noch anders gehandhabt wird, ist aber halt trotzdem so, dass ein NA (in Bayern) immer mindestens einen RettSan als Fahrer dabei haben muss. LG Inge


dhana

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Antwort auf Beitrag von IngeA

Hallo, nein - in Bayern ist es sehr oft üblich das der Notarzt selber fährt. Wenn es einen Fahrer gibt, dann sind das in der Regel ehrenamtliche Stunden - die Krankenkassen zahlen den nicht. Gruß Dhana


IngeA

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Antwort auf Beitrag von dhana

Es ist üblich, aber der Fahrer ist vorgeschrieben. Ende 2013 endete die Übergangsfrist. Und das ist eigentlich auch richtig, weil der Notarzt alleine keinen Patienten reanimieren kann. Alleine kann der nämlich auch nicht mehr machen als jeder Laienhelfer: drücken und beatmen. Für jede Pause beim drücken gehen die Erfolgsaussichten rasant in den Keller. LG Inge


dhana

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Antwort auf Beitrag von IngeA

Hallo, nein - es ist nicht vorgeschrieben. Und auch die HvO´s reanimieren alleine - gibt dafür sogar eigenen Techniken mit Überkopfreanimation. Gruß Dhana


IngeA

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Antwort auf Beitrag von dhana

Überkopfreanimation ist bei weitem nicht so effektiv wie "richtige". Und Medikamente aufziehen, Zugang legen, Defi-anlegen, Intubieren geht nur in Zweihelfer-Methode, weil sonst die Pausenzeiten zu lang werden. Ich kenne die Ausnahme-Regelung (die man schon fast als Regel-Regelung ansehen könnte), so klein ist Neustadt jetzt aber auch nicht, dass man da die Ausnahme geltend machen müsste (nur ist das nicht der Fehler des NA). LG Inge


dhana

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Antwort auf Beitrag von dhana

Art. 43 Besetzung, Personalqualifikation (1) 1 Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2 Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung des Patienten einzusetzen. (2) 1 Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt zu besetzen. 2 Das Notarzt-Einsatzfahrzeug erhält zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer, wenn diese vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz kommen. 3 Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind stets mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen. 4 Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben. Ein Arzt-Verlegungsfahrzeug MUSS einen Fahrer haben - ein Notarzteinsatzfahrzeug nicht. Gruß Dhana


IngeA

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Art. 43 BayRDG Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Landesrecht Bayern Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Normgeber: Bayern Amtliche Abkürzung: BayRDG Referenz: 215-5-1-I Abschnitt: Fünfter Teil – Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (1) 1Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung des Patienten einzusetzen. (2) 1Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt zu besetzen. 2Das Notarzt-Einsatzfahrzeug erhält zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer, wenn diese vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz kommen. 3Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind stets mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen. 4Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben. (3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 Satz 3 kann im Einzelfall ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ansonsten das Einsatzfahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte. Das ist, soweit ich weiß, die Neufassung (wie gesagt, die Übergangszeit ist Ende 2013 ausgelaufen). Dass ein Verlegungsfahzeug mit NA UND Fahrer besetzt sein muss ist klar, sonst wäre ja der Patient nicht betreut während der NA fährt. Das wäre ein ziemlich teures "Taxi". LG Inge


IngeA

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Antwort auf Beitrag von dhana

Ich bin halt "großstadtverwöhnt". Das mit dem gleichen Standort hatte ich überlesen, das ist in kleineren Städten oder Kreisen natürlich wichtiger als in Großstädten, wo die NÄ fast ausschließlich von den Kliniken gestellt werden (und die Fahrer von der Berufsfeuerwehr). LG Inge


dhana

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Antwort auf Beitrag von IngeA

Es gibt nämlich in ganz Bayern nur eine Stadt in der die Berufsfeuerwehr die NEF´s stellt. Normalerweise haben die meinsten Städte in Bayern gar keine Berufsfeuerwehr sondern eine Freiwillige Feuerwehr die unter tags mit einigen wenigen Hauptamtlichen besetzt ist. Die wenigen (Groß)städte die überhaupt eine Berufsfeuerwehr haben, stellen in den meisten Fällen einen RTW nicht für die öffentliche Vorhaltung sondern nur zur Eigensicherung. Münchner Verhältnisse gibts halt nicht in ganz Bayern. Gruß Dhana


Mehtab

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Antwort auf Beitrag von Häsle

Hallo, ich gebe euch vollkommen recht, irgendwie ist es aber schon komisch, dass es in Bayern erst gehörigen öffentlichen Druck geben muss, bis die Justiz reagiert. Das ist nicht das erste Mal so. Mir fällt gerade ein: Gustl Mollath, Ulfi K.der junge Mann, der ein Mädchen ermordet haben sollte und jahrelang im Gefängnis saß, bis das Verfahren nach großem öffentlichen Druck wieder aufgenommen wurde und eine Familie aus der Ingolstädter Gegend, die den Vater ermordet und den Schäferhunden zum Fraß vorgeworfen haben sollte. Der Vater wurde später mit seinem Mercedes in einem Weiher gefunden. Irgendwie finde ich es schon bedenklich, dass unsere so unabhängige Justiz anscheinend erst auf genügend öffentlichen Druck reagiert, was ja gerade nicht der Fall sein sollte. Viele Grüße Mehtab


Häsle

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Antwort auf Beitrag von Mehtab

Naja, in diesem Fall hatte die Justiz ja noch gar keine Zeit zu reagieren. Der Strafbefehl kam erst im Januar. So schnell kann auf einen Einspruch normalerweise gar nicht reagiert werden. Falls der Beschuldigte vorher keine Angaben gemacht hat, kann man auch nur nach dem gehen, was die Zeugen ausgesagt haben. Durch den öffentlichen Druck hat man die Sache einfach schneller bearbeitet. Damit das Gericht seine Ruhe hat? Oder um Unsicherheiten bei anderen "Blaulichtfahrern" zu beseitigen?


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Mehtab

Nur wegen dem öffentlichen Druck u.a. wg. der Petition wurde der Strafbefehl nicht aufgehoben. Die Verhandlung Ulfi K. war doch nicht in Bayern, oder? Und auch bei dem ermordeten Vater, der später im Auto in der Donau gefunden wurde, war kein ordentlicher Druck dahinter. Die Donau führte zu diesem Zeitpunkt Niedrigwasser und das Wrack wurde sichtbar. Deswegen kam der Fall wieder ins Rollen.


Blueberry

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Doch, Ulvi K. ist Bayern (Bayreuth). Und er hat nie im Gefängnis gesessen, sondern jahrelang (und immer noch) in der Psychiatrie.


dhana

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Antwort auf Beitrag von Häsle

Hallo, ich bin auch sehr erleichtert - eine Verurteilung hätte eindeutig zu einer Veränderung im Rettungswesen geführt - führen müssen. So wie ich das verstande habe, war das ganze nie bei einem Richter - sondern ein Staatsanwalt hat einen Strafbefehl ausgestellt - der genau einen Tag nach der Stellungsnahme des Notarztes schon bei diesem ankam - kann also gar nicht sein, das die Aussage des Notarztes zum Zeitpunkt der Erstellung des Strafbefehls schon gelesen wurde. Aufgund des offentlichen Intresses (innerhalb von 5 Tagen haben über 200000 Menschen die Petition unterschrieben) hat der Oberstaatsanwalt in München die Aktenlage neu geprüft und den Strafbefehl zurückgezogen. Mich bestürzt es schon, wie da ein Staatsanwalt so vorschnell einen Strafbefehl mit ja nicht unerheblichen Konsequenzen für den Betroffenen ausstellt. Gruß Dhana


elisabeth.die.erste

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Antwort auf Beitrag von Häsle

komisch finde ich, dass er selbst gefahren ist. mein mann wird gefahren. die ärzte hier dürfen nicht selbst ans steuer...


elisabeth.die.erste

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Antwort auf Beitrag von Lauch1

bei uns halt nicht. mein mann (und seine kollegen) hat (haben) einen fahrer...


IngeA

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Antwort auf Beitrag von Lauch1

In Bayern muss ein NEF mit einem RettSan als Fahrer und dem Notarzt besetzt sein. Der NA fährt nicht selbst (die Übergangsfrist ist Ende 2013 abgelaufen). Es wird vielerorts noch anders gehandhabt, gerade in ländlichen Gegenden, wo halt viele Hausärzte auch NA fahren und da den Wagen natürlich zu Hause/vor der Praxis haben, es ist aber eigentlich vorgeschrieben. LG Inge


dhana

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Antwort auf Beitrag von IngeA

Hallo, nein - ist leider falsch. Es gibt keine Verpflichtung das das NEF einen Fahrer braucht - noch weniger welche Ausbildung dieser braucht. Auch der Fahrer seinen Rettungswagen ist nur eine geeignete Person - das die eine Ausbildung braucht steht nirgends. In der Regel wird das NEF gerade in Großstädten mit ehrenamtlichen Stunden mit einem Fahrer besetzt - aber ein MUSS ist dies nicht. Neuburg hat schon immer einen selbstfahrenden Notarzt. Gruß Dhana (Rettungsassistentin)