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Geschrieben von Paulinchen70 am 08.02.2006, 15:33 Uhr

stillzeiten bei Lehrerinnen

Hi,
habe eine dringende Frage, denn die Schulleitung beschwert sich...
Ich habe nach dem Mutterschutz wieder angefangen zu arbeiten, und zwar reduziert auf 19h in der Grundschule. Gesetzlich stehen mir ja nun Stillzeiten zu. Mein Schulleiter meint nun, die Stillzeiten zählen nicht als Arbeitszeit, also soll ich außerhalb der 19h stillen.
Ich meine aber, dass mir innerhalb der 19h Stillzeiten zustehen, da ich ja regulär reduziert habe und nicht wegen der Stillerei. Außerdem: Jemand der voll arbeitet hätte ja nun auch innerhalb der Arbeitszeit seine Stillzeiten- warum nicht jemand, der nur Teilzeit macht ?!
Wenn das so wäre, hätte ich niemals Teilzeit eingereicht- denn bei voller Stundenzahl minus Stillzeiten komme ich auf ebenfalls 19h; aber mit vollem Gehalt!!
Wer kennt sich denn hier aus??
Der Gesetzestext ist nicht eindeutig.

 
13 Antworten:

Re: stillzeiten bei Lehrerinnen

Antwort von vera76 am 08.02.2006, 15:41 Uhr

Hallo,

ich habe die Stillzeiten nicht in anspruch genommen, weil ich erst nach 6 Monaten und dann nur 4 Std. am Stück überhaupt gearbeitet habe.

Aber vielleicht findest Du da ja die Antwort:

http://www.bfr.bund.de/cm/207/stillen_und_berufstaetigkeit.pdf

LG, Vera

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Re: stillzeiten bei Lehrerinnen

Antwort von kathinka78 am 08.02.2006, 16:09 Uhr

Die Stillzeiten müssen dir innerhalb deiner Stundenzahl zur Verfügung stehen. Da hast du Recht.

Bist du in der GEW? Die haben mich damals sehr kompetent beraten, was Mutterschutz und Co angeht.

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Re: stillzeiten bei Lehrerinnen

Antwort von Paulinchen70 am 08.02.2006, 16:26 Uhr

Bin im vbe, erreiche die beauftragte momentan aber nicht.
dein posting macht mut, hoffe die schulleitung lenkt ein !

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Re: stillzeiten bei Lehrerinnen

Antwort von berita am 08.02.2006, 21:55 Uhr

Nee die Stillzeiten gelten natuerlich als Arbeitszeit. Aber: meines Wissens ist man nicht berechtigt, die Zeit einfach abzuziehen und dann nach Hause zu gehen. Das sind Zeiten, die wirklich zum Abpumpen oder Stillen gedacht sind. Klar gibt es auch andere Loesungen, aber das ist dann Kulanz. Man korrigiere mich, wenn falsch..

LG
Berit

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Re: stillzeiten bei Lehrerinnen

Antwort von NadiasMama am 08.02.2006, 22:18 Uhr

Berita hat Recht: die Stillzeit darf nicht einfach abgezogen werden, sondern muss wirklich zum Stillen oder Abpumpen genutzt werden. Ich bin auch Grundschullehrerin, arbeite seit dem Ende des Mutterschutzes wieder voll und habe fünf Stillstunden. Die liegen jeweils in der ersten Unterrichtsstunde, damit ich meine Tochter morgens vor der Arbeit stillen kann. Wenn die Schulleitung nicht einlenkt, würde ich zum zuständigen Personalrat gehen, die helfen bei der Durchsetzung der Stillstunden. Viel Glück!

Liebe Grüße, Inge

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Re: stillzeiten bei Lehrerinnen

Antwort von abracadabra am 09.02.2006, 7:56 Uhr

Hallo Inge,

wo besteht denn da der Unterschied, ob man morgens eine Stunde später anfängt, um sein Kind vor der Arbeit stillen zu können, oder ob man mittags eine Stunde früher nach Hause geht, um dann zu stillen? Versteh ich nicht ganz.
Ich habe nämlich auch schon von einer Lehrerin gehört, die die Variante "früher nach Hause gehen" praktiziert - meine Eltern sind beide Lehrer, und da ich auch einmal täglich auf der Arbeit stille, krieg ich natürlich alle derartigen Fälle aus ihrem Kollegium berichtet :-)
Eine weitere Kollegin stillt ihren Sprössling in der 3. Stunde, die hat sie jeden Tag frei.
Wann die Zeit in Anspruch genommen wird, kann also verschieden sein, man sollte das individuell mit der Schulleitung absprechen. Teilzeit steht aber Stillpausen nicht entgegen, ich arbeite auch nur 60% und es war nie eine Frage.

LG Andrea

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Re: stillzeiten bei Lehrerinnen

Antwort von Paulinchen70 am 09.02.2006, 17:14 Uhr

Genau das ist wohl der Streitpunkt! Aber ich kapier das auch nicht. Zur Zeit habe ich auch die 1. Stunde zum Stillen frei, klar stille ich dann. Wegen mir kann gerne jemand zur Kontrolle morgens vorbeikommen...:)
Heute wollte mir mein Schulleiter tatsächlich erzählen, das Recht auf Stillzeiten gelte nicht für Lehrer, weil die ja eh "nur halbtags" arbeiten!!
Also so langsam geht mir der Hut hoch...
Sowas kann nur von einem Mann kommen...

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an NadiasMama

Antwort von Paulinchen70 am 09.02.2006, 17:17 Uhr

Hier ist die Ungerechtigkeit doch klar: Du arbeitest voll (volles Gehalt) und hast ja 5 Stunden "ermäßigt". Ich habe reduziert (reduziertes Gehalt) und höchstens 5 h frei kriegen!!
Da stelle ich doch nen Antrag wieder auf Vollzeit - ja, wie blöd ist denn das ???
Du merkst, es regt mich tierisch auf!!

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ach Paulinchen

Antwort von Henni am 09.02.2006, 19:19 Uhr

hallo

ich denk du tust uns lehrern damit einfach keinen gefallen da irgendwelche rechte auf "ne stunde am tag früher nach hause gehen" raus zu interpretieren.

wir alle wissen dass es bei diesem gesetz um DIE mamas geht, bei denen es die arbeitszeiten einfach ciht ermöglichen zu stillen. und dazu gehörst du mit 19 stunden ja nciht wirklich unbedingt., oder??

bzw es ginge ja auf freistundenbabsis zu regeln was du ja aber sicher nciht willst.

ich weiß , das willst du nciht hören, aber ich reg mich da langsam auch tierisch drüber auf wenn man es wirklch provoziert dass frauen NOCh weniger chancen auf teilzeit haben...gilt ja nciht bei uns Lehrern, aber wenn du in der wirtschaft einfach immer nur auf deinem recht rumhackst dann biste deinen job auch irgendwann los...

grummel

Henni

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@Paulinchen: Schulleiter hat so ziemlich recht

Antwort von Acorna am 09.02.2006, 21:23 Uhr

Hallo!
ich bin Beamtin im höheren Dienst, was bei meiner Tätigkeit bedeutet, daß ich keine festen Arbeitszeiten habe. Aufgrund der Arbeitsstruktur muß ich aber trotzdem bei uns in der Behörde arbeiten, kann nicht so viel zu Hause machen. Also habe ich gedscht, daß ich über Stillzeiten eine Arbeistreduktion erhalten würde, so wie bei Arbeitnehmern, die feste Arbeitszeiten haben, daß ja auch ist. Unsere Behördenleitung hat dann mal flugs die Rechtsprechung ausgewertet und ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil betreffend eine Lehrerin gefunden, in der argumentiert wurde, weil diese ja ihre Arbeit teilweise frei einteilen könnte, hätte sie nur Anspruch auf stillfreundliche Stundenlegung, aber nicht auf eine Reduzierung...
LG Iris

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Re: ach Paulinchen

Antwort von Paulinchen70 am 10.02.2006, 8:17 Uhr

Kann ich alles verstehen
Letztendlich geht es mir nicht darum, weniger zu arbeiten, sondern ich möchte dann auch für meine Arbeit gerecht bezahlt werden!!
Ich arbeite ja nun so viel wie jemand mit voller stelle minus Stillzeiten: Und ich erhalte nur ein dreiviertel gehalt weil ich reduziert habe und keine stillzeiten bekomme.
DAS finde ich ungerecht!

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teilzeit ist IMMMER ungerecht!

Antwort von Henni am 10.02.2006, 13:19 Uhr

Hallo

auch schonmklar, aber was glaubst du wie viele ungerechtigkeiten ich bei einer 1/4 Stelle in kauf nehmen muss?? ich mache ganz genasuso viele koferenzen und ALLES wie die "vollen" und bekomme dafür ja auch nix etra oder fréistunden oder so...


ich reg mcih ja auch manchmal auf, kann aber auch schulleiter verstehen, die dann so allmählich "kein Bock" mehr auf uns teilzeitler haben...

das einzige was man eben machen kann ist wieder voll arbeiten...oder man muss sich eben halt jeden einzelnen sachverhalt selbst durchkämpfen...


LG Henni

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Re: stillzeiten bei Lehrerinnen

Antwort von Jollygirl29 am 10.02.2007, 20:08 Uhr

Frechheit!!!!!
Vielleicht hilft dir die nachfolgende Info??
Stillzeiten für Lehrerinnen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes bzw. § 7 der Mutterschutzverordnung 7.11.10

Vom 9. Februar 1984 (MBISchul S. 11)

Vorbemerkung
Bei der Gewährung bzw. Bemessung von Stillzeiten für Lehrerinnen ist es mehrfach zu Konfliktfällen gekommen. Ursächlich hierfür war jeweils eine gewisse Interessenkollision zwischen dem Anspruch auf Stillzeit einerseits und der Verpflichtung zur Unterrichtsversorgung andererseits. Beiden ist Rechnung zu tragen. Dies sollte pragmatisch in der Weise geschehen, dass Schulleitung und Lehrerin gemeinsam nach einer praktikablen und vertretbaren Lösung suchen. Die nachfolgenden Hinweise sollen hierbei Hilfestellung geben.



Anspruch
Stillenden Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, der Anspruch besteht für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen.



Begriff der erforderlichen Stillzeit
Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind nicht nur die persönlichen Verhältnisse der Mutter und des Kindes, sondern auch Wegezeiten zu berücksichtigen, die sich aus den Wegen von und zur Schule ergeben.



Gesetzliche Mindeststillzeit
§ 7 Abs. 1 MuSchG bzw. § 7 MuSchVO geben Anhaltspunkte für das Maß der erforderlichen Stillzeit. Nach diesen Vorschriften ist einer stillenden Mutter mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit.

Bei einer vollbeschäftigten Lehrerin wird - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - eine Freistellung von fünf Unterrichtsstunden wöchentlich (täglich eine Unterrichtsstunde) als Stillzeit in der Regel angemessen sein. Stillzeiten dürfen aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Vorgang des Stillens gewährt werden. Eine pauschale Pflichtstundenentlastung ist daher unzulässig.



Stundenplanänderungen
Stillzeiten gelten als Arbeitszeit; die ausgefallene Arbeitszeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist deshalb unzulässig, den Stundenplan einer stillenden Lehrerin wegen des Stillens so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen. Dies schließt aber nicht aus, dass ein neuer Gesamtstundenplan, der nicht wegen des Stillens erforderlich wird, so gestaltet wird, dass die vorgesehenen Stillzeiten in angemessenem Umfang in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Dabei ist zwischen dem Mutterschutzinteresse der Lehrerin und dem dienstlichen Interesse der Schule an einer möglichst uneingeschränkten Unterrichtsversorgung abzuwägen. Dem vom Gesetzgeber gewollten Mutterschutz ist weitgehend Vorrang einzuräumen.



Nachweis des Stillens
Von der stillenden Lehrerin kann auf Kosten der Behörde ein Nachweis über das Stillen (Attest eines Arztes, der Hebamme, der Mütterberatungsstelle) verlangt werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Belege von der Lehrerin unter Angabe ihrer Bankverbindung an das zuständige Personalsachgebiet einzureichen.

Für Fragen bei der Auslegung der Mutterschutzbestimmungen steht die Personalabteilung zur Verfügung.




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zuletzt aktualisiert Inhaltlich verantwortlich (Name, Leitz.): Erstellt von (Name, Leitz.):
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