1. Schuljahr - Elternforum

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Geschrieben von Sille74 am 13.09.2020, 14:38 Uhr

Ehrlich gesagt kann ich mir das so nicht vorstellen.

Wenn Du das Urteil liest, findest Du die allgemeinen Aussagen...

Und ja, die Verwaltungsvorschrift sagt, dass sich die Aufsichtspflicht vor und nach der Schule (nur) auf Schüler AUF DEM SCHULGELÄNDE erstreckt:

"Schülerinnen und Schüler, die sich auf demSchulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts ... zu beaufsichtigen."

Daraus kann man m.E. nicht ablesen, dass kontrolliert werden muss, ob ein Schüler" "unberechtigt" das Schulgelände verlässt, sprich abgeholt wird oder selbst nach Hause gehen darf. Zumal ja, wie gesagt, die Kinder auch beim Abgeholtwerden ggf. das Schulgelände verlassen müssen.

Da sagt das Urteil des OVG NRW 19 A 993/07 auch Intetessantes:

"Bestandteil dieses vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenwirkens mit der Schule ist unter anderem die Pflicht der Eltern, ihr Kind von der Schule in ihre alleinige Obhut zurück übernehmen, sobald seine Teilnahmepflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung endet (§ 43 SchulG NRW, § 8 ASchO NRW) und soweit ihnen dies nach den tatsächlichen Umständen möglich und zumutbar ist."

Und:

"Inhalt und Grenzen der schulischen Aufsichtspflicht knüpfen danach an die Teilnahme des Schülers am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen an. Soweit wie diese sich in zeitlicher und räumlicher Hinsicht erstrecken, reicht grundsätzlich die Aufsichtspflicht der Schule."

Und noch mehr:

"Da sich die Aufsichtspflicht der Schule grundsätzlich nicht auf den Weg von der Schule nach Hause, sondern außerhalb von Schulveranstaltungen nur auf den Weg zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen (Unterrichtsweg) erstreckt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 ASchO NRW, jetzt Ziffern 1 und 2 der Verwaltungsvorschriften zu 57 Abs. 1 SchulG), setzt in diesem Fall die alleinige Aufsichtspflicht der Eltern grundsätzlich wieder ein, sobald der Schüler das Schulgelände oder den anderen Ort einer Schulveranstaltung verlassen hat. Die Aufsichtspflicht der Schule besteht nur fort, soweit der Schüler ersichtlich allein nicht in der Lage ist, gefahrlos in die Obhut seiner Eltern (nach Hause) zu gelangen."

 
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