Selbstauskunft für die Wohnung

Selbstauskunft für die Wohnung: Welche Fragen müssen Wohnungssuchende beantworten

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Eine Wohnung zu finden, die mit ihrer Ausstattung, der Lage und vor allem mit dem Preis überzeugt - das ist in vielen Gegenden, und ganz besonders in einer Großstadt, wie ein Sechser im Lotto.

Nun muss nur noch der Vermieter überzeugt werden, dass man der perfekte Mieter sein wird. Denn vor der Unterschrift unter den Mietvertrag kommt die Selbstauskunft. Die Selbstauskunft ist ein Bogen mit mehr oder weniger langen Fragen. Aus den Antworten macht sich der Eigentümer ein Bild von den Interessenten und wählt daraufhin aus, wer in die Wohnung einziehen darf.

Mietexperten raten: Selbstauskunft besser komplett ausfüllen

Grundsätzlich ist die Selbstauskunft freiwillig, es besteht kein Zwang für Wohnungssuchende, die Fragen zu beantworten. Aber bei der heutigen Lage auf dem Wohnungsmarkt wird man sich bei ernsthaftem Interesse an einer Wohnung der Bitte eines Vermieters nach einer ausgefüllten Selbstauskunft wohl kaum wiedersetzen.

Mietervereine und der Deutsche Mieterbund (DMB) raten dazu alle Fragen vollständig zu beantworten. Eine unbeantwortete Frage kann Wohnungssuchende schnell ins Aus katapultieren. Die Mietexperten wissen: "Wer nicht mitspielt und nicht antwortet, hat kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen." Nur mit einer komplett ausgefüllten Selbstauskunft können Mietinteressenten bei heißbegehrten Wohnungen ihre Chancen wahren. Außerdem: An manchen Stellen darf man durchaus auch falsche Angaben machen.

Selbstauskunft - bei diesen Fragen sind wahre Angaben zwingend erforderlich

Kann der Interessent die Miete überhaupt bezahlen - diese Frage ist für den Vermieter von vorrangigem Interesse. Deshalb muss die Angabe zum Einkommen und zur Art bzw. zur Dauer der beruflichen Stellung in der Selbstauskunft korrekt sein. Zeigt sich später, dass der Mieter hier in der Selbstauskunft gelogen hat, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung kündigen. Jedoch müssen Wohnungssuchende nicht unbedingt ihre gesamte Finanzlage offenbaren. Es gehe den Vermieter beispielsweise nichts an, welche Kredite im Einzelnen noch bedient werden müssten, so der DMB.

Richtige Angaben müssen Wohnungssuchende auch auf die Frage zum Familienstand machen, etwa ob man verheiratet ist. Außerdem ist für den Vermieter wichtig, wie viele Familienmitglieder in die Wohnung einziehen werden und wie viele bzw. welche Haustiere dazu gehören. Dazu sollten die Angaben zum Namen, zum Geburtsdatum und zur momentanen Adresse korrekt sein. Und selbstverständlich muss der Vermieter auch über die voraussichtliche Art der Nutzung, privat oder gewerblich, richtig informiert werden.

Selbstauskunft - hier ist Lügen erlaubt!

Manche Fragen in der Selbstauskunft sind nicht zulässig, hier sollte der Wohnungssuchende besser falsche Angaben machen als die Fragen unbeantwortet zu lassen. Themen wie der Musikgeschmack, wie oft Besuch kommt, ob ein Kinderwunsch oder eine Schwangerschaft besteht oder die Mitgliedschaft in einem Mieterverein - diese Antworten brauchen den Vermieter nicht zu interessieren. Darauf darf man die Antworten geben, die der Vermieter vermutlich am liebsten lesen möchte.

Auf die Frage: "Wie oft erhalten Sie Besuch?" empfiehlt der DMB die Antwort: "Selten, ich bin ein stiller und ruhiger Mieter." Wie häufig man dann schlussendlich doch besucht wird, spielt keine Rolle. Es sollten nur die gesetzlichen Ruhezeiten sowie die Hausordnung eingehalten werden. Die Antwort "klassische Musik" wird auf die Frage nach dem Musikgeschmack sehr gern gelesen. Welche Musikrichtung man dann tatsächlich bevorzugt, ist Sache des Mieters. Auf die Frage nach einer Vorstrafe antwortet man selbstverständlich immer mit "nein" - andernfalls sinken in den meisten Fällen die Chancen auf die Wohnung dramatisch. Genauso antwortet man mit "nein" auf die Frage nach der Mitgliedschaft in einem Mieterverein. Ebenfalls nicht erlaubt sind Fragen nach Zugehörigkeit zu einer Partei, Religionsgemeinschaft, Verein oder Verband.

Sind Sie schwanger, möchten Sie (weitere) Kinder? Beide Fragen sind natürlich nicht zulässig, die Familienplanung des Interessenten gehen den Vermieter nichts an. Auch wenn einige Vermieter Babygeschrei und Kinderlärm fürchten, ist das ihr Risiko. Denn es ist klar: Mieter können auch mit der Antwort "nein" in der Selbstauskunft (weiteren) Nachwuchs bekommen und dies ist noch lange kein Kündigungsgrund für die Wohnung.

Etwas heikler ist dagegen die Frage an einen Raucher zum Rauchen. Die Experten des DMB halten die Frage für unzulässig und raten dazu, die Frage zu verneinen. Sie argumentieren, dass nur Nichtraucher die Frage stellen und ihresgleichen dann bei der Wohnungsvergabe bevorzugen. Dagegen halten andere Experten, diese Frage für zulässig und dann müssen Wohnungssuchende natürlich die Wahrheit schreiben.

Manchmal wird in einer Selbstauskunft auch die Frage gestellt: "Lieben Sie Tiere?" Hier sollte man diplomatisch antworten. Im Prinzip darf der Vermieter nur wissen, ob Tiere einziehen werden, aber nicht ob man vorhat, in der Zukunft ein Tier aufzunehmen. Dazu gelten dann die Angaben im Mietvertrag bzw. die normalen Mietrechtsvorschriften.

Ehrlich währt am längsten: an das künftige Verhältnis zum Vermieter denken

Grundsätzlich müssen Wohnungsinteressenten immer abwägen: Wann sage ich die Wahrheit und wo bleibt eine falsche Angabe ohne Folgen. Denn ein gutes Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter kann durch eine Angabe, die sich später als falsch erweist, natürlich negativ beeinflusst werden. Wenn etwa eine Schwangere in ein Haus einzieht, in dem Kinder nicht erwünscht sind, ist Nachbarschaftsstreit vorbestimmt.

Und nicht zu vergessen: Zulässige Fragen sind wahrheitsgemäß zu beantworten, nur bei unzulässigen Fragen sind Falschangaben erlaubt. Falls sich Wohnungssuchende unsicher sind, wie eine Frage in der Selbstauskunft zu beantworten ist, können Mietervereine oder Verbraucherzentralen dazu eine hilfreiche Beratung bieten.

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