Hallo Frau Bader,
hier meine Situation in Kürze beschrieben:
Ich bin seit März 2013 bis März 2015 bei meinem Arbeitgeber in Elternzeit (unbefristeter Vertrag).
Mit Genehmigung dieses Arbeitgebers arbeite ich seit März 2014 bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit.
Nun bin ich wieder schwanger, vorrausichtlicher Entbindungstermin 3 Juli 2015.
Meine Fragen:
- Was muss ich mit der Teilzeitbeschäftigung machen?
- Kann der Teilzeitarbeitgeber mich zwischenzeitlich bis Endere der Elternzeit Kündigen, ich bin bei ihm seit ersten März auf 400 EUR Basis und seit Juni in der Teilzeit?
- Liegt mein Teilzeitgehalt für das Mutterschaftsgeld zu Grunde?
Besten Dank im Voraus!
von
lapo4ka
am 26.11.2014, 20:38
Antwort auf:
Was muss ich mit der Teilzeitbeschäftigung machen?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn.
Da Ihr Minijob sicherlich auf die EZ befristet ist, endet er mit Aufleben des alten Vertrages.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.12.2014