Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe bereits mehrere Fragen und Antworten hierzu finden können, jedoch ist für mich die Rechtslage nicht ausreichend geklärt. Kann ich bei meinem Arbeitgeber eine einseitige Verschiebung des Beginns der Teilzeitbeschäftigung verlangen obwohl bereits gemäß §15 BEEEG (7) eine Einigung nach meinen Wünschen mit dem Arbeitgeber erzielt wurde? Ich habe gelesen, dass nur eine Teilzeitvertragskündigung möglich wäre mit einem neuen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung. Ich fange im April 2022 wieder an Vollzeit zu arbeiten, die Teilzeitbeschäftigung wäre ab September 2021, meine Kündigungsfrist aus meinem Beschäftigungsverhältnis beläuft sich auf 9 Monate auf Grund der langjährigen Betriebszugehörigkeit. Auf Grund der Eingewöhnungsphase meines Kindes muss die Verschiebung 1 Monat nach hinten verlegt werden. Rein rechtlich habe ich hier keine Möglichkeit den Beginn zu meinem Vorteil zu verschieben oder? Sodass mir nur das Wohlwollen meines Arbeitgebers übrig bleibt, ist dies richtig? Vielen Dank vorab für Ihren Hinweis.
von Shiny405 am 07.06.2021, 20:07