Hallo Frau Bader,
Können sie mir sagen nach welchen Kriterien das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Säugling der nicht gestillt wird bewertet wird?
Der Wille des Kindes kann nicht erfragt werden, ein soziales Umfeld gibt es noch nicht und eine primäre Bezugsperson ist ja auch frisch.
Spielen Aspekte wie wer hat die Möglichkeit zu Elternzeit zb auch eine Rolle?
Vielen Dank
Kiara
Mitglied inaktiv - 23.11.2018, 16:43
Antwort auf:
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Hallo,
die Eltern trennen sich direkt nach der Geburt u beide wollen das Kind?
Im Zweifel wird es dann die Mutter bekommen - es sei denn, sie ist ungeeignet (drogensüchtig etc.)
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.11.2018
Antwort auf:
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Was hat denn das ABRt mit Stillen oder Möglichkeit der Elternzeit zu tun?
Willst du wissen, ob du das alleinige ABR bekommen könntest, weil dein Kind noch gestillt wird und du die Möglichkeit zur Elternzeit hast?
Grundsätzlich haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht und ABR.
Um dieses einem Elternteil zu entziehen, müssten schon Gründe vorliegen - aber Stillen oder Elternzeit haben damit eher nichts zu tun.
Vielleicht erklärst du noch mal genauer, warum du das wissen willst bzw. welche Gründe du hast, das ABR auf vermutlich nur dich übertragen lassen zu wollen. Dann kann dir hier auch besser geantwortet werden.
von
cube
am 25.11.2018, 08:46
Antwort auf:
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Kind wird nicht gestillt und es geht um die Frage, wo es primär leben wird, wenn die Eltern sich nicht einig sind.
Lg kiara
Mitglied inaktiv - 25.11.2018, 09:43
Antwort auf:
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Mein Schwiegervater war bis diesem Sommer am Familiengericht tätig und hat sich mit solchen Angelegenheiten auch beschäftigt. Er sagt solange von der Mutter keine Gefahr fürs Neugeborene ausgeht kennt er nicht einen Fall wo das Aufenthaltsbestimmungsrecht von einem Neugeborenen an den Vater ging.
Das aber später ein Wechselmodell raus wird hat er einige Male erlebt
von
misses-cat
am 25.11.2018, 10:59
Antwort auf:
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Bei einer Trennung haben beide Elternteile Sorgerecht,, die auch das ABR beinhaltet.
Trennt ihr euch - sprich: du ziehst aus und euer Kind bleibt bei dir - hast du nicht automatisch das ABR. Nämlich genau dann nicht, wenn der Vater sagt, er will, das euer Kind bei ihm lebt, ein Wechselmodell oder was auch immer bzgl. des Aufenthaltes und ihr euch nicht einigt. Dann entscheidet das Familiengericht, wer das ABR bekommt. Ab dem Moment der Entscheidung habt ihr dann zwar immer noch gemeinsames Sorgerecht, aber du zB das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Wenn ihr euch trennt, darfst du auch nicht einfach so weit weg ziehen, dass das Umgangrecht des Kindes mit dem Vater dadurch erschwert wird.Es sei denn, der Vater stimmt zu.
IdR wird ein Säugling sicher der Mutter "zugesprochen" und wird dort seinen Lebensmittelpunkt haben. Das heißt aber nicht, dass du dann alleine über den Umgang mit dem Vater bestimmen darfst. Also auch hier würde dann im Zweifelsfall gerichtlich entschieden, wie der Umgang statt zu finden hat.
Kriterien für ABR: Kindeswohl im Allgemeinen, Bindung, Förderung und Kontinuität, Betreuungsmöglichkeit, Kindeswille (soweit erfragbar).
Allerdings ist jeder Fall eine Einzelfallentscheidung, d.h. die einzelnen Kriterien werden je nach Fall unterschiedlich gewichtet.
von
cube
am 25.11.2018, 20:58