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Wer hat Erfahrung? Kindesunterhalt in der Ausbildung

Thema: Wer hat Erfahrung? Kindesunterhalt in der Ausbildung

Hallo, ich bin alleinerziehend und meine Tochter kommt im Juni aus der Schule. Sie ist dann 16. Sie hat das Glück, schon einen Ausbildungsplatz für August 15 zu haben. Mein Ex zahlt Unterhalt für seine Tochter. Ich weiss, das er trotz Ausbildung, weiter für sie zahlen muss. Aber wer weiss, wieviel das weniger wird? Geht das nach verdienst des Kindes oder gibt es da einen Mindestsatz? Stimmt es, das er nicht mehr zahlen muss, sobald sie 18 ist, auch wenn sie noch in Ausbildung ist. Würde mich über eure Erfahrungen sehr freuen. LG Ines

von gismo26 am 11.11.2014, 10:52



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habe neulich einen Bericht gelesen, ab 18 ist Schluss mit unterhalt. bis dahin muss er ganz normal zahlen, unabhängig davon was sie verdient. interessiere nich dafür, weil mein sohn aus erster ehe nächstes jahr aus der schule kommt

von vinchen am 11.11.2014, 11:25



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"ab 18 ist Schluss" Es gibt dann Änderungen, mehr Verpflichtungen für den Empfänger, etwas mehr Luft für den Zahlenden, auch der bisher erziehende Elternteil muss bei entsprechendem Einkommen Unterhalt zahlen . . . Vorerst hat die Tochter einen Freibetrag für berufliche Aufwendungen, von dem restlichen Nettoverdienst darf die Hälfte von den Unterhaltszahlungen abgezogen werden. Such nach "Düsseldorfer Tabelle", ich glaube, in den Erläuterungen steht auch zu dem Thema was drin.

von Franke am 11.11.2014, 11:41



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ich habe einen bericht von einer mutter gelesen. das kind ist am down syndrom erkrankt. der vater hat ab 18 lebensjahr Unterhaltszahlungen eingeszellt. laut gericht, rechtens.

von vinchen am 11.11.2014, 13:53



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bei meiner kollegin mit einem behinderten volljährigen sohn ist das auch so, allerdings lebt er in einer behinderteneinrichtung, die den kindesunterhalt einfordern würde, trotzdem rechtens wenn der vater dann nicht mehr zahlt. unlogisch aber tatsächlich so.

Mitglied inaktiv - 11.11.2014, 14:22



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Während ein 16 oder 17 Jahre altes Kind ein krasses Fehlverhalten an den Tag legen muss, um vielleicht seinen Unterhaltsanspruch zu verlieren, besteht ab dem 18. Geburtstag deutlicher die Verpflichtung, eine schulische oder berufliche Ausbildung (möglichst mit Aussicht auf Erfolg) zu absolvieren, um noch Zahlungen erhalten zu können. Wenn ein Kind durch Krankheit/Behinderung keine Ausbildung absolvieren kann, dann mag der 18. Geburtstag die Grenze sein. Ist doch beim Kindergeld auch so oder (bis 18 jeder, danach wer in Ausbildung steht)? Traurig für die Betroffenen, aber welche andere Regelung kommt in Betracht?

von Franke am 11.11.2014, 14:33



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Kindergeld bekommt der junge mann in meinem Beispiel.

Mitglied inaktiv - 11.11.2014, 14:57



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Und wir haben einen Bekannten, dessen behinderter Sohn ist schon 30 und lebt bei der Mutter. Der Vater muss, laut Gerichtsurteil, bis an sein Lebensende für den Jungen Unterhalt zahlen, da dieser erwerbsunfähig ist. So unterschiedlich können die Dinge sein, man sollte mit solchen pauschalen Aussagen vorsichtig sein. Silvia

von Silvia3 am 13.11.2014, 20:45



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http://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/grundsicherung.php Väter müssen nur dann Unterhalt für volljährige behinderte Kinder über 18 zahlen, wenn ihr Einkommen über € 100000 liegt und dann wird der Unterhalt von der Grundsicherung abgezogen. (Quelle § 43 SGB XII: Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.) Trini

von Trini am 14.11.2014, 08:17



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hab gerade nachgelesen auf unterhalt.net. da heißt es, das erwachsene kind muss selber unterhalt bei beiden elternteilen einfordern. unterhalt muss gezahlt werden, wenn noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt.

von vinchen am 11.11.2014, 14:04



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sich das kind in ausbildung,studium oder anerkannten ersatz (FSJ z.b.) befindet sind eltern unterhaltspflichtig bis eine ERSTausbildung abgeschlossen ist. ab 18 wird bei beiden elternteilen geprüft. das einkommen ist bei dem auszubildenden nach abzug von fahrtkosten und absetzbaren pauschalbetrag anzurechnen.

Mitglied inaktiv - 11.11.2014, 14:10



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O t

von gismo26 am 11.11.2014, 19:04



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O t

von gismo26 am 11.11.2014, 19:04



Antwort auf Beitrag von gismo26

Hallo, so lange das "Kind" in der Ausbildung oder im Studium ist, ist der Vater unterhaltspflichtig (Azubi-Gehälter werden im geringen Teil angerechnet), auch wenn das Kind bereits 18 Jahre alt ist. Wenn der Vater jedoch noch weitere Kinder hat und diese noch minderjährig sind, geht diese Unterhaltspflicht vor. Wenn nach Abzug des Unterhaltes für die anderen Kinder und unter der Berücksichtigung des Selbstbehaltes noch etwas übrig bleibt, kann das volljährige Kind dieses als Unterhalt einfordern. Mein Sohn (mittlerweile 19, in Ausbildung, eigene Wohnung) bekam den letzten Unterhalt in dem Monat als er 18 wurde. Seit dem nix mehr, der Vater hat ihn sogar unterschreiben lassen, dass er zu Gunsten der anderen Kinder auf seinen Unterhaltsanspruch verzichtet. LG Violetta

von Geburtstagsmama am 12.11.2014, 21:46



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Muss jetzt doch mal nachfragen ... Wieso unterschreibt denn Dein Sohn einen Unterhaltsverzicht zugunsten der Halbgeschwister? Nur interessehalber ... LG Susi

von Abb am 12.11.2014, 22:06



Antwort auf Beitrag von Geburtstagsmama

Das wusste ich auch noch nicht. Ja es gibt noch 2 kleine Halbgeschwister

von gismo26 am 13.11.2014, 20:28



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Was sollte er denn machen? Sein Erzeuger wollte es so haben, er "brauchte" die Unterschrift. Rein rechtlich hat er nichts machen können, da sein Vater nicht viel verdient (ich habe schon jahrelang 67 % des Regelunterhaltes bekommen). Das es so ist, habe ich vorher auch nicht gewusst. LG Violetta

von Geburtstagsmama am 14.11.2014, 06:18



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warum eine solche Unterschrift geleistet wird.

von Franke am 16.11.2014, 01:20



Antwort auf Beitrag von gismo26

Mein Mann zahlt Unterhalt für seinen 15jährigen Sohn, den er seit er 2 Jahre alt, nicht mehr gesehen hat. Wohnen 400 km weit weg und die Ex hat dafür gesorgt, das er ihn nicht sehen durfte, aber lange Geschichte. Woher erfährt man denn, ob der Sohn mit 16 eine Ausbildung angefangen hat. Wir haben ein gemeinsames 1 jähriges Kind, und ich habe einen 14 jährigen Sohn, für den ich keinen Unterhalt bekomme.

Mitglied inaktiv - 16.11.2014, 10:03



Antwort auf Beitrag von Franke

Es ist eigentlich unwichtig, ob das Kind mit 14, 16 oder 17 Jahren eine Ausbildung bekommt. Die Unterhaltspflicht besteht bis zu Volljährigkeit des Kindes. Ich habe noch nie gehört, dass ein Lehrling so viel verdient, dass ihm keiner unterhaltspflichtig wäre. So weit ich mich erinnern kann, kann das Lehrlingsgehalt angerechnet werden, wenn ohnehin schon eine Mangelfallberechnung vorliegt. Ich bin mir da aber nicht ganz sicher. Sicher weiß ich, dass Jugendämter von Berechnung des Unterhaltes keine Ahnung haben! Im Streitfall kann nur ein Anwalt für Familienrecht helfen. Und das Kind nicht sehen, heißt nicht, dass die Unterhaltspflicht erlischt! Es gibt tatsächlich boshafte Frauen, in den meisten Fällen ist es jedoch der KV, dem ein eingeschlafener Kontakt gelegen kommt, auch wenn es nur wenige zugeben! Es ist die einfachste Methode zu sagen, die Expartnerin enthält das Kind vor. Die wenigsten Männer "kämpfen" darum, das Kind sehen zu können/wollen, weil sie im Endeffekt froh sind, wenn sie ihre Ruhe haben. LG Violetta

von Geburtstagsmama am 16.11.2014, 12:44



Antwort auf Beitrag von Geburtstagsmama

Mir leuchtet nicht ein, warum ein Vater von seinem Kind so eine Unterschrift verlangt! Eine befriedigende Antwort habe ich auf diese Frage nicht bekommen, außer "ich brauche es fürs Amt". Sollte sein Vater mal tatsächlich sehr sehr viel verdienen, ist diese Unterschrift eh nichtig, da wir gerichtliche Beschlüsse haben, bezüglich des Unterhaltes, die dann sofort greifen würden. Das weißt der KV auch, wollte die Unterschrift trotzdem - leuchtet mir nicht ein warum!! LG Violetta

von Geburtstagsmama am 16.11.2014, 12:49



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das kind, bzw die mutter oder der elternteil wo das kind lebt, haben die pflicht, auskunft über den stand der ausbildung zu erteilen. kann notfalls gerichtlich eingefordert werden. so die aussage einer reizenden münchner anwältin im august 2014.

Mitglied inaktiv - 16.11.2014, 16:30



Antwort auf Beitrag von Geburtstagsmama

das ist ja nichts Besonderes. Forderungen stellen an Ämter, Firmen, Kunden, Verwandte, . . . da gehört nicht viel dazu, man kann es ja mal probieren, mögen auch andere das völlig unverständlich finden. Aber etwas unterschreiben, was einem keine Vorteile bringt, höchstens irgendwann vielleicht Nachteile, ohne dass man massiv bedroht wird? Bei einem Amt kann man nachfragen, wofür eine Unterschrift benötigt wird und was passiert, wenn sie nicht geleistet wird.

von Franke am 16.11.2014, 18:14



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Auch wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, besteht nach wie vor ihrerseits die Auskunftspflicht! Auch über die schulischen Leistungen, Gesundheitszustand usw. LG Violetta

von Geburtstagsmama am 16.11.2014, 19:01