Schwanger - wer noch?

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Brauche euren Rat

Thema: Brauche euren Rat

Hallo, alle zusammen, ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich bin noch bis 31.08.2013 Studentin, habe bis 31.12.2010 durchgehend in vollzeit gearbeit, obwohl ich seit dem 01.09.2010 schon eine Studentin in Vollzeit war, zum 01.04.2011 habe eine neue Arbeitstelle 50% angenommen, Schwangerschafts- und Elternzeitvertettung auf 2 Jahre befristet, der Vertag ist zum 31.03.2013 ausgelaufen und nun bin wieder für die nächten Paar Monate Studentin und schreibe getade meine Bachelorarbeit &521;, bin in der 14 Woche schwanger, so dass die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle keinen Sinn hat. So, und jetzt die Frage: wo melde ich mich, wenn ich mit dem Studium fertig bin? Arbeitsamt, Sozialamt? Aktuell bekomme ich Bafög. Wäre euch für die Infos dankbar. LG Eva

von Saawa am 20.05.2013, 21:16



Antwort auf Beitrag von Saawa

Du solltest sofort, nachdem Dir Deine Exmatrikulation ausgestellt wurde, zum Arbeitsamt gehen und Dich arbeitssuchend melden. Das ist auch wichtig als Nachweis für Deine Rentenversicherung. Du wirst entweder zu dem Tag exmatrikuliert, an dem die Prüfung bestanden ist (ggf. mündliche mit direkter Ergebnisbekanntgabe) oder Deine Unterlagen ausgestellt sind (Gutachten mit Bewertung und abschließende Zeugnisunterlagen). Das kannst Du vorher beim Prüfungsamt und Deinem Lehrstuhl erfragen. Das Dokument (Exma-Bescheinigung) musst Du beim Arbeitsamt vorlegen. Wenn Du arbeitssuchend gemeldet bist kannst Du Deinen Anspruch auf Hartz IV bei der ARGE klären. Viel Erfolg und alles Gute für BA und Schwangerschaft! :-)

von m0nika am 20.05.2013, 21:26



Antwort auf Beitrag von Saawa

Wohnst du mit dem Kindsvater zusammen? Wenn er nicht genug für euch 2 (und dann 3) verdient ist wohl das Jobcenter wegen H4 die richtige Anlaufstelle. Wenn du allein leibst natürlich auch aber mit ihm zusammen hieße sein Einkommen und seines zählt zusammen.

von mf4 am 20.05.2013, 21:27



Antwort auf Beitrag von Saawa

Man meldet sich immer beim Arbeitsamt und wenn man dort keine oder zu geringe Ansprüche hat zusätzlich beim Jobcenter. Lg

von Mietzbert am 20.05.2013, 21:37