Staatliche Grundschule

Mädchen malt mit Buntstift

© Adobe Stock, kristall

Die Grundschule umfasst in fast allen Bundesländern die Klassen 1 bis 4, nur in Berlin und Brandenburg besuchen die Kinder sechs Jahre die Grundschule. In der Regel werden Grundschüler mit sechs Jahren eingeschult.

Der Stichtag ist je nach Bundesland unterschiedlich - zwischen dem 30. Juni und dem 31. Dezember. Alle Kinder, die bis zum jeweiligen Stichtag ihren sechsten Geburtstag hatten, kommen in die Schule. Ist der Besuch des Kindergartens oder der Vorschule noch freiwillig, so gilt für alle Kinder im Schulalter bezüglich der Grundschule die Schulpflicht.

Frühere Einschulung bei Schulfähigkeit möglich

Möchten Eltern ihr Kind früher einschulen, so können sie dies beantragen. Das Kind muss aber "schulfähig" sein. Schulfähig sind Kinder dann, wenn sie einen körperlichen und seelischen Entwicklungsstand haben, der für die Teilnahme am Unterricht nötig ist. Dazu gehören gute Sprachkenntnisse, Neugierde, Motivation und Anstrengungsbereitschaft.

Um die körperliche Reife zu testen werden in den Schuleingangsuntersuchungen die Kinder oft aufgefordert, mit der rechten Hand über den Kopf das linke Ohr zu greifen. Kindern, denen das mit sechs Jahren noch nicht gelingt, sind häufig vom körperlichen Wachstum her noch zu klein für die Schule. Ist das Kind körperlich und psychisch noch nicht reif für den Schulbesuch, ist auch eine Zurückstellung möglich. Je nach Bundesländern wird eine Zurückstellung jedoch unterschiedlich gehandhabt. Erkundigen Sie sich hierfür am besten bei Ihrer zuständigen Grundschule oder beim Schulamt Ihrer Stadt oder ihres Landkreises.

Sprengelprinzip in der Grundschule

Bislang werden die Kinder nach dem sogenannten Schulsprengel eingeschult. Das heißt: In der Regel gehen alle Kinder eines abgegrenzten Einzugsgebiets in die gleiche Grundschule. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder in diese entsprechenden Grundschulbezirke einzuschulen. Soll das Kind eine andere Grundschule besuchen, muss bei der "Schulsprengel-Schule" ein Gastschulantrag gestellt werden. Dieser wird akzeptiert, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Solche Gründen können die Nähe der Schule zur Arbeitsstelle einer allein erziehenden Mutter sein oder eine Mittagsbetreuung, die in der Schule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.

Nordrhein-Westfalen, als bislang einziges Bundesland, hat 2008 diese Grundschulbezirke aufgehoben, die Eltern können hier frei entscheiden, in welche Schule sie ihre Kinder schicken. Die anderen Bundesländer halten noch an dem Sprengelprinzip fest, auch weil befürchtet wird, dass manche Grundschulen überlaufen werden könnten, weil sich Eltern dort bessere Chancen für den Übertritt aufs Gymnasium ausrechnet, als in der Grundschule vor Ort.

Lernen im Klassenverbund

In der staatlichen Grundschule gibt es in der Regel jahrgangsreine Klassen, das heißt die Kinder eines Jahrgangs lernen gemeinsam. Aufgrund von Geburtenrückgängen und damit zu geringen Anmeldezahlen bei Erstklässlern, kommt es in kleinen Schulen aber auch vor, dass jahrgangsübergreifende Klassen gebildet werden. In den Kombi-Klassen werden Erstklässler und Zweitklässler dann gemeinsam unterrichtet.

Klassenlehrerprinzip

In der Regel gibt es für jede Schulklasse einen Klassenlehrer oder -lehrerin, die mindestens für zwei Jahre die Klasse in den Kernfächern Deutsch, Heimat- und Sachunterricht und Mathematik unterrichtet. In der vierten Klasse entscheidet sich, welche weiterführende Schule das Kind besuchen wird. Nach der Grundschule können die Kinder auf die Mittelschule, die Realschule oder das Gymnasium wechseln.

Zuletzt überarbeitet: April 2019

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