Urteil zum Unterhalt: Coronahilfe ist als Einkommen zu berücksichtigen

Bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens wird die Corona-Überbrückungshilfe III - anders als die Soforthilfe - berücksichtigt. Das entschieden die Richter am Oberlandesgericht Bamberg.

Im entsprechenden Fall ging es bei einem Paar um Unterhaltsansprüche für die Zeit des Getrenntlebens von Oktober 2018 bis März 2022. Der Mann betreibt eine Gaststätte und meinte, den Trennungsunterhalt nicht zahlen zu müssen, da er durch die Schließung während der Corona-Pandemie deutlich geringere Einnahmen hatte. Der Gewinn des Jahres 2021 sei nur aufgrund der Corona-Beihilfe zustande gekommen, als Überbrückungshilfe III erhielt er 61.250 Euro. Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung des rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 17.965,99 Euro und erklärte dass die Überbrückungshilfe bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens zu berücksichtigen sei. Die Hilfe diene der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bei erheblichen Umsatzausfällen aufgrund von Corona. Da durch die staatliche Hilfe betriebliche Festkosten übernommen würden, erspare sich der Empfänger eigene Aufwendungen in gleicher Höhe, so die weitere Begründung.

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