Guten Morgen.
Ich habe am 15.02. abends meinen Kurantrag in die Post gegeben. Am 21. 02. ist der Antrag lt. KK eingegangen. Bis heute habe ich nichts gehört.
Ich hatte lediglich mal angerufen um zu fragen, ob der Antrag eingegangen ist.
Wie ist das mit den Fristen lt. dem geänderten Patientenrechtegesetz?
Und wie kann ich vorgehen, wenn bis übermorgen keine schriftliche Mitteilung kommt.
Ich danke Ihnen schonmal für Ihre Auskunft.
LG Lari
von
larifari456
am 12.03.2018, 08:10
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Entscheidungsfrist der KK
Welches Patientengerechtegesetz soll das sein? Ich bin etwas irritiert. Prinzipiell hat die Kasse 5 Wochen Zeit den Antrag zu bescheiden. Warum rufen Sie nicht einfach an und fragen nach dem Sachstand und weisen freundlich auf die Frist hin? :-)
Das würde doch alles sehr vereinfachen. LG Annina Dessauer
von
Annina Dessauer
am 13.03.2018
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Entscheidungsfrist der KK
So regelt es das Gesetz eindeutig in § 13 Abs. 3 a SGB V, in dessen Satz 1/2 es heißt: „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten.“
In Satz 5/6 wird dann klargestellt: „Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“
von
larifari456
am 13.03.2018, 09:39
Antwort auf:
Entscheidungsfrist der KK
Lässt sich eine Krankenkasse mit ihrer Entscheidung über einen Kostenübernahmeantrag für eine Mutter-Kind-Kur zu viel Zeit, gilt der Antrag als „fiktiv genehmigt“. Wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung der Kostenübernahme beauftragt, hat die Krankenkasse nur fünf Wochen Zeit, über den Antrag zu entscheiden, betonte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 27. März 2017 (Az.: L 1 KR 702/16). Keine Rolle spiele es für die Kostenübernahme, ob die Versicherte für die Maßnahme bereits in Vorleistung gegangen ist, so die Essener Richter mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.
Nach dem Gesetz müssen Krankenkassen „zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen“ über einen Leistungsantrag entscheiden. Ist ein Gutachten des MDK erforderlich, muss die Kasse den Antragsteller hierüber unterrichten, und die Frist verlängert sich auf fünf Wochen. Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie den Versicherten ebenfalls informieren.
Das würde lt. Gesetz ja für meinen Fall gelten. Drei Wochen sind um und ich wurde nicht informiert.
LG Lari
von
larifari456
am 13.03.2018, 10:13
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Entscheidungsfrist der KK
Das Gesetz ist mir bekannt, es heißt aber anders, deswegen war ich irritiert. Wenn Sie doch alle Paragrafen so zur Hand haben, verfassen sie eine Mail aus den beiden Posts und bitten um einen abschließenden rechtsmittelfähigen Bescheid, dann muss die Kasse reagieren!
von
Annina Dessauer
am 13.03.2018