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eltern haben den rücken zu sich gekehrt und kind sitzt besorgt in der mitte
Syda Productions

Kein Paar, das Kinder hat, trennt sich leichtfertig. Meist geht eine intensive Phase voraus, in der alle Möglichkeiten abgewogen werden.

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Doch manchmal ist es für euch besser, getrennte Wege zu gehen. Die Gründe dafür sind vielfältig. In Deutschland wird jede dritte Ehe geschieden, bei der Hälfte der geschiedenen Ehen sind minderjährige Kinder betroffen. Im Jahr 2016 waren das etwa 131.955 Kinder (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Trotz allem bleibt ihr auch über die Trennung oder Scheidung hinaus Mama und Papa eurer Kinder. Daher müsst ihr gemeinsam klären, wie die Kinderbetreuung und Erziehung geteilt und organisiert wird. Ein wichtiger Aspekt, der häufig vergessen wird: Regelt auch, wie der Wechsel von einem Elternteil zum anderen gestaltet wird (wo, wann, in welcher Form erfolgt die "Übergabe" der Kinder). Denkt immer daran, das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen!

Wer hat / bekommt das Sorgerecht

Habt ihr das gemeinsame Sorgerecht und trennt euch, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig ob ihr verheiratet seid oder nicht. Das bedeutet, dass auch nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt.

Eine Änderung dieser Situation erfolgt nur, wenn ein Elternteil einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellt, oder wenn das Wohl des Kindes durch das gemeinsame Sorgerecht gefährdet ist. Ein solcher Antrag kann auch nur für Teilbereiche der elterlichen Sorge gestellt werden, z. B. für das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Trennung von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte.

Bei wem wohnen die Kinder

Wenn ihr euch trennt, müssen die Kinder zwangsläufig zu einem der beiden Elternteile ziehen. Grundsätzlich kann das die Mutter oder der Vater sein, wenn der andere Elternteil damit einverstanden ist. In den meisten Fällen bleiben die Kinder bei der Mutter. Abhängig von der zu Grunde liegenden Situation kann aber auch anders entschieden werden. Besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so kann er ohne Zustimmung des anderen Elternteils über den Wohnort der Kinder bestimmen.

Habt ihr das gemeinsame Sorgerecht und könnt euch nicht einigen, bei wem die Kinder wohnen sollen, so muss das Familiengericht darüber entscheiden. Es orientiert sich an folgenden Punkten:

  • Zu wem hatte das Kind bisher die engere Bindung?
  • Wer hat sich bisher überwiegend um das Kind gekümmert, es zum Kindergarten/zur Schule gebracht und abgeholt, es bei Arztbesuchen begleitet?
  • Wer nahm bisher an den Elternabenden und Sprechstunden in der Schule, im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte teil?
  • Wird das Kind durch den Umzug zu einem Elternteil aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen (Schulwechsel)?
  • Ist die Integration in die neue Umgebung bereits gelungen? Können soziale Kontakte des Kindes erhalten bleiben?
  • Welcher Elternteil ist beruflich und familiär in der Lage, eine optimale Betreuung des Kindes sicher zu stellen?
  • Bei welchem Elternteil möchte das Kind bleiben?

Auch bei dieser Frage sollte es nicht primär darum gehen, wer die Kinder nach der Trennung/Scheidung "hat", sondern vor allem darum, wie ihr als Mutter und Vater die Entwicklung der Kinder auch weiterhin begleiten könnt. Das erfordert einerseits Regelungen, die für alle Beteiligten (auch die Kinder!) passen und andererseits ein hohes Maß an Toleranz. Egal welche Ursache die Trennung hat, ob ihr sehr verletzt oder wütend seid und eurem Partner gerne einen Denkzettel verpassen möchtet: tragt diese Kämpfe nicht auf dem Rücken der Kinder aus. Sie leiden unter der veränderten Situation genug. Ist es für euch und euren Partner noch nicht möglich, die Fragen direkt miteinander zu klären, kann eine Vermittlung durch einen Mediator oder eine Scheidungsberatung hilfreich sein.

Das Umgangsrecht: Anspruch auf und Pflicht zum Umgang mit dem Kind

Das Umgangsrecht ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit seinen Eltern und jeder Elternteil hat Anspruch auf Umgang mit seinem Kind. Die Eltern haben sogar eine gesetzlich verankerte Pflicht zum Umgang mit den Kindern.

Dahinter steckt die Auffassung, dass die Entwicklung eines Kindes optimal gefördert wird, wenn es zu beiden Elternteilen regelmäßigen Kontakt hat. Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht strikt getrennt. Während das Sorgerecht beiden Elternteilen (gemeinsames Sorgerecht) oder einem Elternteil (alleiniges Sorgerecht) zustehen kann, ist das Umgangsrecht immer für den Elternteil interessant, der das Kind nicht überwiegend betreut, bei dem es also nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Umgangsrecht wird also immer erst dann wichtig, wenn die Eltern getrennt leben oder das Kind bei keinem der Elternteile lebt. Auch wenn ein Elternteil kein Sorgerecht hat, hat er ein Umgangsrecht zu dem Kind. Unter dem Begriff "Umgang" werden persönliche Kontakte, Telefonate und Briefkontakte sowie Übernachtungen verstanden.

Aus dem rechtlichen Anspruch und der Pflicht zum Umgang mit den Kindern folgt bei einer Trennung der Eltern die Pflicht, dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, dem anderen Elternteil den Umgang ermöglichen muss. Zugleich darf der Umgang nicht gestört werden. Dennoch erfolgen Racheattacken gegen den Ex-Partner oftmals durch die Kinder. Der Umgang wird weitestgehend unterbunden, der Partner wird beim Abholen und Zurückbringen der Kinder schikaniert, die Kinder werden gegen den anderen Elternteil aufgehetzt usw. Obwohl die Verletztheit, die einem selbst durch eine Trennung oder ein Scheitern der Ehe entstanden ist, nachvollziehbar ist, werden die Kinder psychisch "missbraucht". Das sollte unbedingt vermieden werden. Zugleich kann das Familiengericht entscheiden, dass das Wohl des Kindes nicht ausreichend gefördert wird und dem umgangsberechtigten Elternteil (also dem, bei dem das Kind nicht wohnt) das Sorgerecht zusprechen.

Optimalerweise sollten sich beide Elternteile - je nach Alter der Kinder auch mit deren Absprache - gemeinsam darauf verständigen, wie der Umgang des Kindes mit dem Elternteil erfolgen soll, bei dem das Kind nicht wohnt. Häufige Regelungen sind, dass das Kind jedes zweite Wochenende und in den Ferien bei dem umgangsberechtigten Elternteil ist. Es sind jedoch auch andere Möglichkeiten denkbar. Können sich die beiden Elternteile nicht auf ein Umgangsschema einigen, kann der Umgangsberechtigte das Familiengericht anrufen. Das Umgangsrecht wird dann gesetzlich durchgesetzt. Wiederum wird das Wohl des Kindes als Maßstab genommen. Stellt sich bei dieser Untersuchung heraus, dass es für das Wohl des Kindes nachteilig wäre, den umgangsberechtigten Elternteil zu treffen, so kann das Gericht auch den Umgang verbieten (beispielsweise bei Verdacht auf Missbrauch oder Misshandlungen).

Was, wenn kein Umgang mit dem Kind gewünscht ist?

Das Umgangsrecht schreibt vor, dass beide Elternteile nicht nur einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind haben, sondern sogar eine Verpflichtung dazu. Gleichzeitig hat auch das Kind Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Es gibt aber Fälle, in denen ein Elternteil keinen Umgang mit dem Kind wünscht. In diesem Fall ist praktisch nichts zu machen. Ob es für die Entwicklung eines Kindes förderlich ist, mit einem unwilligen Elternteil Umgang zu haben ist fraglich. Ebenso kann es für das Kind eine große Belastung sein und zu großen Enttäuschungen führen, wenn ein Elternteil nur sehr unregelmäßig und unzuverlässig Kontakt ermöglicht. In solchen Fällen ist es für das Wohl des Kindes vermutlich besser, gar keinen Umgang mit dem anderen Elternteil zu haben.

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