Wer das Sorgerecht für das Kind hat, wird zunächst davon bestimmt, ob ihr verheiratet seid oder nicht.
Bei verheirateten Paaren ist der einfachste Fall, wenn ihr bereits vor der Geburt des Kindes verheiratet seid. Dann wird automatisch der Ehemann als Vater angenommen und ihr erhaltet beide das Sorgerecht. Ihr habt somit das gemeinsame Sorgerecht. Ebenso erhaltet ihr das gemeinsame Sorgerecht, wenn ihr nach der Geburt heiratet.
Bei unverheirateten Paaren hat die Mutter, wenn ihr bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet seid - in Deutschland sind das die Eltern jedes dritten Neugeborenen - erst einmal das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann aber beim Familiengericht einen Antrag stellen auf gemeinsame Sorge. Diesem Antrag wird stattgegeben und das Familiengericht setzt die gemeinsame Sorge ohne weiteres Verfahren fest - wenn die Mutter nicht innerhalb einer festgesetzten Frist widerspricht.
Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle und du musst in diesem Widerspruch Gründe anführen, die belegen, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht dem Wohl des Kindes dient. Pauschale Gründe, die nur eure Beziehung betreffen, werden nicht anerkannt. Bei Gründen, die das Kind betreffen, wird ein Gerichtsverfahren eröffnet. Dabei werden beide Eltern, das Jugendamt sowie eventuell Sachverständige angehört, die Richter prüfen genau, ob eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl tatsächlich widersprechen würde.
Bei entsprechender Prüfung durch das Familiengericht kann dem Vater gegebenenfalls sogar das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden. Auch der entgegengesetzte Fall ist theoretisch möglich: Die Mutter kann dem unverheirateten Vater die gemeinsame Sorge übertragen und dieser muss innerhalb einer festgesetzten Frist Gründe beim Familiengericht angeben, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen - andernfalls wird automatisch die gemeinsame Sorge für das Kind festgesetzt.
Durch diese Neuregelung des Sorgerechts, welche seit Mai 2013 gilt, wurden die Rechte unverheirateter Väter gestärkt. Zuvor hatte ein lediger Vater, wenn die Mutter dagegen war, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind nicht bekommen können. Das neue Sorgerecht gilt auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden.
Außerdem kann, wie bisher, eine Sorgeerklärung bereits vor der Geburt des Kindes beim Jugendamt abgegeben werden. Stimmt die Mutter bereits an dieser Stelle zu, kann ein gerichtliches Verfahren umgangen werden. Welche Unterlagen dazu nötig sind, erfahrt ihr beim zuständigen Jugendamt.
Um eine Sorgeerklärung abzugeben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr dürft nicht miteinander verheiratet sein
- Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt
- Ihr seid volljährig oder habt die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
- Beide Elternteile müssen persönlich zur Beurkundung erscheinen