Geschrieben von Dingens am 07.04.2011, 8:26 Uhr |

mündliche Abmahnung ausgesprochen
weil ich meine Krankmeldungsverlängerung nicht am Vortag angemeldet habe...
Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von HelloKitty2005 am 07.04.2011, 8:27 Uhr
und die 2te kommt gleich hinterher weil du im internet bist.
Re: HK kannst du nicht einfach mal deine ***** halten?
Antwort von die_echte_Miss am 07.04.2011, 8:28 Uhr
kommt eh nix vernüftiges raus
Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von Dingens am 07.04.2011, 8:28 Uhr
das mein Handy,zwinker
Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von ösitina am 07.04.2011, 8:29 Uhr
Woher willst Du das wissen??
Mein Freund ist fast ständig im Internet, vielleicht arbeitet er auch im Internet??
miss warum so gereizt und das so früh am morgen
Antwort von HelloKitty2005 am 07.04.2011, 8:29 Uhr
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Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von Patti1977 am 07.04.2011, 8:31 Uhr
schöne sch...
Re: Nur eine Reaktion auf deine dummen Kommentare...
Antwort von die_echte_Miss am 07.04.2011, 8:34 Uhr
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Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von Engel123 am 07.04.2011, 8:52 Uhr
Moin....
gelten nicht eigentlich nur Abmahnungen mit Deiner Unterschrift und die des Chef`s....?
Hast mal gegoogelt....
Da haben die sich aber affig bei euch.....
Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von Torsti am 07.04.2011, 8:54 Uhr
Wir haben gestern gerade auch erst gelernt, das Abmahnungen immer schriftlich erteilt werden muss.
LG Katja
Dingens, du zwickerst HK zu? Wenn Schnuggel das liest...
Antwort von nilo1988 am 07.04.2011, 8:59 Uhr
Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von Dingens am 07.04.2011, 9:00 Uhr
Wenn das mündlich nicht zählt und ich plus mein Chef nichts schriftliches Unterschreiben muß. Zeigt mir mal wieder, wie blöd mein Chef ist.
Und ich halte meine Klappe, grins
Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von LittleRoo am 07.04.2011, 9:05 Uhr
Bei uns gibt es das aber auch... erst mündlich, beim nächsten mal schriftlich
Re:guck mal....
Antwort von Engel123 am 07.04.2011, 9:06 Uhr
Informationen zum Thema Abmahnung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man im Arbeitsrecht unter einer Abmahnung versteht, wer eine Abmahnung aussprechen kann, welche Formalien zu beachten sind und wann eine Abmahnung inhaltlich rechtens ist.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche rechtlichen Auswirkungen eine berechtigte Abmahnung auf den Kündigungsschutz hat, den man als Arbeitnehmer genießt, sowie einige Ratschläge, die Sie in der Regel beachten sollten, wenn Sie Arbeitnehmer sind und eine Abmahnung erhalten haben.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
* Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer Abmahnung?
* Wer kann eine Abmahnung aussprechen?
* Warum werden Abmahnungen ausgesprochen?
* Wie wirken sich eine Abmahnung auf Ihren Kündigungsschutz aus?
* Ist eine Abmahnung auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes von Bedeutung?
* Ist eine mündliche Abmahnung möglich?
* Muss man vor einer Kündigung mehrfach oder gar dreimal abmahnen?
* Ist eine vorherige Anhörung des abgemahnten Arbeitnehmers erforderlich?
* Wegen welcher Vorfälle darf der Arbeitgeber abmahnen?
* Kann man wegen lange zurückliegender Vorfälle abmahnen?
* Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?
* Was geschieht, wenn Sie nichts unternehmen?
* Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung?
* Was können wir für Sie tun?
Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer Abmahnung?
Nicht jeder Rüffel, jede Vorhaltung oder dringende Ermahnung durch Ihren Arbeitgeber gefährdet Ihr Arbeitsverhältnis. Gefährlich ist die Beanstandung nur dann, wenn eine "Abmahnung" im Rechtssinne vorliegt. Damit überhaupt eine Abmahnung vorliegt, sind nach der Rechtsprechung folgende drei Voraussetzungen erforderlich:
Erstens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschreiben, d.h. er muss Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes nennen. Pauschale Hinweise auf "häufiges Zuspätkommen" oder "mangelhafte Arbeitsleistungen" sind keine Abmahnungen.
Zweitens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Drittens muss der Arbeitgeber klar machen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss.
Wer kann eine Abmahnung aussprechen?
Abmahnungen werden zwar in den meisten Fällen vom Arbeitgeber ausgesprochen, doch ist auch der Arbeitnehmer zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Voraussetzung ist ein konkreter Vertragsverstoß des jeweils anderen Vertragspartners, der durch die Abmahnung beanstandet wird.
Zur Abmahnung berechtigt sind auf der Seite des Arbeitgebers nicht nur diejenige Personen, die auch eine Kündigung aussprechen könnten, sondern alle Personen, die dem abgemahnten Arbeitnehmer Weisungen erteilen können.
Warum werden Abmahnungen ausgesprochen?
Verstöße gegen den Arbeitsvertrag sollte man - ganz allgemein - nicht einfach stillschweigend hinnehmen. Ein Verhalten, das ursprünglich einmal vertragswidrig war, kann nämlich durch schweigendes Dulden über längere Zeit zu einer Änderung des Vertrages führen: Was ursprünglich vertragswidrig war, ist dann vertragsgemäß (aufgrund einer Vertragsänderung durch "schlüssiges Verhalten", wie die Juristen sagen).
Wie wirken sich eine Abmahnung auf Ihren Kündigungsschutz aus?
Wie erwähnt werden Abmahnungen zumeist nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber ausgesprochen. Und dies geschieht vor allem aus einem ganz bestimmten Grund:
Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen kann.
Hat der Arbeitgeber eine Verhaltensweise des Arbeitnehmers, die später den Grund für die Kündigung abgeben soll, nicht vor Ausspruch der Kündigung zumindest einmal ohne Erfolg abgemahnt, dann kann er die Kündigung nicht auf dieses Verhalten stützen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also vor Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten die Chance geben, die beanstandete Verhaltensweise zu ändern.
Soweit Ihr Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) untersteht, verschlechtert eine berechtigte Abmahnung Ihre kündigungsrechtliche Situation, d.h. die Abmahnung gefährdet rechtlich den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ihr Arbeitgeber kann nämlich nach Ausspruch einer Abmahnung im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen aussprechen.
Ist eine Abmahnung auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes von Bedeutung?
Ja. Auch dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht oder nicht nur durch den ersten Abschnitt des KSchG geschützt wird, kann eine (berechtigte) Abmahnung Ihr Arbeitsverhältnis gefährden.
Die Arbeitsgerichte verlangen nämlich auch für die verhaltensbedingte Kündigung von Arbeitnehmern, die als Schwangere, als Betriebsratsmitglied, als schwerbehinderter Mensch u.s.w. "besonderen Kündigungsschutz" genießen, eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber.
Außerdem ist eine Abmahnung manchmal sogar vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber "normalen" Arbeitnehmern erforderlich.
Ist eine mündliche Abmahnung möglich?
Eine Abmahnung muss nicht unbedingt schriftlich erteilt werden. Auch eine mündlich ausgesprochene Abmahnung ist wirksam.
Allerdings empfiehlt sich eine mündliche Abmahnung in aller Regel nicht, da ihr genauer Inhalt später nur schwer nachvollzogen werden kann. Auf den Inhalt der Abmahnung kommt es aber an, wenn sie keine Verhaltensänderung bewirkt hat und daher im weiteren Verlauf eine Kündigung nachgeschoben wurde.
Muss man vor einer Kündigung mehrfach oder gar dreimal abmahnen?
Nein. Ebenso wenig wie man vor Erhebung einer Zahlungsklage den säumigen Schuldner dreimal zur Zahlung auffordern muss, muss man seinen gegen rechtliche Pflichten verstoßenden Arbeitsvertragspartner (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) vor Ausspruch einer Kündigung mehrfach oder gar dreimal abmahnen. Eine Abmahnung genügt, um im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen zu können.
Ist eine vorherige Anhörung des abgemahnten Arbeitnehmers erforderlich?
Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung in die Personalakte aufnehmen will, dann muss er den Arbeitnehmer vorher zu dem Vorfall anhören, andernfalls nicht. Für Angestellte im öffentlichen Dienst war dies herkömmlich in § 13 Abs.2 Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) geregelt.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des BAT ergibt sich die Pflicht zur Anhörung vor Aufnahme einer Abmahnung in die Personalakte aus § 82 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wenn der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte nicht angehört worden ist, kann er zwar die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Die Abmahnung ist aber trotzdem als Vorstufe einer Kündigung ausreichend, da der Arbeitgeber sie ja auch mündlich hätte aussprechen können.
Wegen welcher Vorfälle darf der Arbeitgeber abmahnen?
Abmahnungen können nur wegen Vertragsverstößen ausgesprochen werden. Von einem Vertragsverstoß kann nur die Rede sein, wenn das beanstandete Verhalten willentlich gesteuert werden kann. Krankheitsbedingte Fehlzeiten berechtigen daher von vornherein nicht zu einer Abmahnung, da man für Erkrankungen nichts kann.
Außerdem müssen die Vertragsverstöße einigermaßen schwer sein. Bloße "Lappalien" können nicht abgemahnt werden.
Abmahnungen kommen zum Beispiel in Betracht bei Verspätungen, bei Nichtbefolgen von Anweisungen, bei Arbeitsbummelei oder wegen Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheiten.
In einem Kündigungsschutzprozess, der wegen einer (nach Abmahnung ausgesprochenen) verhaltensbedingten Kündigung geführt wird, muss der Arbeitgeber darüber hinaus auch darlegen und ggf. beweisen, dass es einen sachlichen Grund für die Abmahnung gab. Der vom Arbeitgeber behauptete Vertragsverstoß muss also wirklich vorliegen.
Kann man wegen lange zurückliegender Vorfälle abmahnen?
Ja. Es gibt im Prinzip keine zeitliche Begrenzung für die Erteilung einer Abmahnung.
So kommt es zum Beispiel nicht selten vor, dass der Arbeitgeber, nachdem er einen Kündigungsschutzprozess über eine verhaltensbedingte Kündigung geführt und verloren hat, nach Abschluss des Verfahrens, d.h. lange Zeit nach dem fraglichen Vorfall, die im Prozess streitige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachträglich abmahnt. Auch der Arbeitnehmer kann zum Beispiel länger zurückliegende Verzögerungen bei der Lohnzahlung noch zum Gegenstand einer Abmahnung machen.
Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber abgemahnt worden sind, sollten Sie dies nicht einfach auf sich beruhen lassen. Vielmehr sollten Sie sich überlegen, ob und wie Sie gegen diese Abmahnung vorgehen.
1.) Sicherung von Beweisen
Ratsam ist es immer, unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung geeignete Beweise (Zeugen, Urkunden) dafür zu sichern, dass die Abmahnung nicht berechtigt war. Sprechen Sie zum Beispiel mit Kollegen über die Abmahnung, wenn diese bei dem fraglichen Vorfall zugegen waren und Ihre Version des Geschehens bestätigen können.
Umgekehrt sollten Sie keine schriftlichen Abmahnungen unterschreiben, wenn Sie mit Ihrer Unterschrift nicht bloß der Erhalt der Abmahnung bestätigen, sondern darüber hinaus auch anerkennen, dass die Abmahnung sachlich berechtigt ist.
2.) Abgabe einer Gegendarstellung
Wenn der Arbeitgeber die Abmahnung in Ihre Personalakte aufgenommen hat, kann es sinnvoll sein, eine Gegendarstellung zu verfassen und vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er diese zur Personalakte gibt. Dieses Recht folgt aus § 83 Abs.2 BetrVG, in dem ausdrücklich geregelt ist: "Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen."
Eine solche Gegendarstellung ist immer möglich, d.h. auch dann, wenn die Abmahnung berechtigt war. In einem solchen Fall ändert Ihre Gegendarstellung zwar nichts an den Wirkungen der Abmahnung, doch ist dann immerhin Ihre Version des Geschehens bei der Personalakte.
3.) Beschwerde beim Betriebsrat
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, können Sie sich bei ihm wegen einer unberechtigten Abmahnung beschweren. Sie können den Betriebsrat um Unterstützung und Vermittlung bitten. Dieses Recht folgt aus § 84 BetrVG.
4.) Klage auf Rücknahme der Abmahnung
Wenn die Abmahnung nicht berechtigt war, haben Sie einen Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung. Falls der Arbeitgeber die nicht berechtigte Abmahnung darüber hinaus sogar in Ihre Personalakte aufgenommen hat, können Sie außerdem verlangen, dass sie aus der Akte entfernt wird.
Den Anspruch auf Rücknahme und Entfernung der (nicht berechtigten) Abmahnung können Sie im Wege einer Klage durchsetzen. In einem solchen Verfahren muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.
Was geschieht, wenn Sie nichts unternehmen?
Der Arbeitgeber hat von einer nicht berechtigten Abmahnung herzlich wenig. Er muss nämlich (und nicht etwa Sie als Arbeitnehmer) in einem späteren Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass die Abmahnung formal korrekt und sachlich berechtigt war.
In einem solchen Verfahren können Sie sich immer noch auf den Standpunkt stellen, dass die Abmahnung unberechtigt war. Dieses Vorgehen bleibt Ihnen also auch dann unbenommen, wenn Sie zunächst einmal nichts gegen die Abmahnung unternehmen. Thema Abmahnung?
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abmahnung finden Sie hier:
* Arbeitsrecht aktuell: 11/060 Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
* Arbeitsrecht aktuell: 11/055 Abmahnung: Die Ausübung ihrer Religion am Arbeitsplatz ist Erziehern untersagt
* Arbeitsrecht aktuell: 11/051 LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung nach vorweggenommer Abmahnung
* Arbeitsrecht aktuell: 11/047 Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei unklaren Pflichten des Arbeitnehmers
* Arbeitsrecht aktuell: 11/026 Keine fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls
* Arbeitsrecht aktuell: 11/019 Behauptung "menschenverachtenden Umgangs" wird durch Meinungsfreiheit geschützt
* Arbeitsrecht aktuell: 11/011 Schutz vor drohender verhaltensbedingter Kündigung durch Einsicht und Reue
* Arbeitsrecht aktuell: 11/009 Anspruch auf öffentlichen Widerruf rechtswidriger Abmahnungen und Kündigungen?
* Arbeitsrecht aktuell: 10/220 Fristlose Kündigung unwirksam trotz Betruges mit 166 Euro Schaden
* Arbeitsrecht aktuell: 10/180 Vorgesetzte beleidigt man nicht
* Arbeitsrecht aktuell: 10/167 Beleidigung eines unerkannten Kunden
* Arbeitsrecht aktuell: 10/119 Religiöse Überzeugung vs. Weisungsrecht
* Arbeitsrecht aktuell: 10/094 Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung
* Arbeitsrecht aktuell: 10/062 Vor Rücknahme der Kündigung muss Arbeitnehmer nicht arbeiten
* Arbeitsrecht aktuell: 10/027 Keine Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung: Abmahnung nicht einschlägig
* Arbeitsrecht aktuell: 10/020 Arbeiten im Urlaub
* Arbeitsrecht aktuell: 09/223 Abmahnung des Arbeitnehmers: Zur Unverhältnismäßigkeit einer Abmahnung
* Arbeitsrecht aktuell: 09/218 Rechtswidrige Abmahnung
* Arbeitsrecht aktuell: 09/141 Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?
* Arbeitsrecht aktuell: 09/059 Kein Reuerecht bei Eigenkündigung
* Arbeitsrecht aktuell: 08/129 Nach tagelangem Warten auf dem Flughafen in Bangkok Ärger mit dem Arbeitgeber?
* Arbeitsrecht aktuell: 08/091 Keine Vertragspflicht zum Führen von Vertragsverhandlungen
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Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von desire am 07.04.2011, 9:07 Uhr
Ich an deiner STelle würde eine Abmahnung IMMER ernst nehmen.
desire.... jein...
Antwort von claudi700 am 07.04.2011, 9:09 Uhr
ich gebe dir recht, eine abmahnung ist nicht lustig.
aber: du bist zu lange aus dem arbeitsleben raus, um das beurteilen zu können.
Re: desire.... jein...
Antwort von desire am 07.04.2011, 9:11 Uhr
2004 ist lange?
Finde ich nicht.....bzw. gelten die Regeln nach wie vor.
Ich finde man sollte negative Dinge gerade wenns um sowas Wichtiges geht wie Beschwerden, Mahnungen ernstnehmen.
Es sei denn man ist nicht auf seinen Job und das Geld angewiesen.
Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von SnowWhite02 am 07.04.2011, 9:12 Uhr
Na schöne Schei...
Aber mal ehrlich, woher sollst Du wissen, ob Dich Dein Arzt noch weiter krank schreibt? Das werde ich nie verstehen, dass es Menschen gibt, die sowas voraussehen können. Mein Chef sagt z. B. bei MagDa immer, dass es in 3 Tagen ausgestanden ist. Klar - er kennt ja auch meinen Magen-Darm-Trakt und es könnte ja auch durchaus mal was anderes dahinterstecken
Chefs sind manchmal komische Menschen. Ich dachte auch, ich kenne meinen Chef ziemlich gut und dann habe ich vorige Woche festgestellt, dass es doch nicht so ist. Soll mal einer verstehen.
LG Jacquie
Aber wenn es nicht schriftlich war, hat der AG keinen Beweis...
Antwort von nilo1988 am 07.04.2011, 9:14 Uhr
...ich meine, üblich sind 3 Abmahnungen, vor der Kündigung.
Eine mündliche Abmahnung zählt dabei abeer nicht hinein. Es ist sozusagen nur die Vorwahrnung einer Abmahnung.
Aber natürlich sollte man es sich mit seinem AG nie verscherzen.
Re: Aber wenn es nicht schriftlich war, hat der AG keinen Beweis...
Antwort von desire am 07.04.2011, 9:15 Uhr
Sicher.
Allerdings hab ich in meiner ersten Ausbildung eng mit der Chefetage zusammengearbeitet und die machten einem ziemlich gut klar wer als erster fliegt wenns darum geht Leute "auszusortieren".
Nämlich die die man ermahnen, aufmerksam....etc. machen muss.
Engel, der ist mit dem Handy hier unterwegs *lach*
Antwort von das_echte_zwergchen84 am 07.04.2011, 9:16 Uhr
Na, da kann er in der Mittagspause ja fein lesen
Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von juliz17 am 07.04.2011, 9:18 Uhr
Mein Chef traut sich garnicht sowas mit mir abzuziehen weil der weiß dass der keine Ahnung hat und ohne mich aufgeschmissen wär. Ich muss dem ja sagen was der zu machen hat und was der darf und was nicht. Hätte der doch letzten Do beinahen ein altes Ehepaar enteignet ohne ihnen die Möglichkeit zu geben ein Angebot anzunehmen und an uns zu verkaufen. Schusselchen.
Ich würd meinem Chef richtig die Meinung sagen wenn der mit sonnem scheiß ankommt.
Re: Aber wenn es nicht schriftlich war, hat der AG keinen Beweis...
Antwort von Dingens am 07.04.2011, 9:19 Uhr
Mein Kollege hat schon drei mündliche Abmahnungen....
Re: desire.... jein...
Antwort von SnowWhite02 am 07.04.2011, 9:20 Uhr
Natürlich sollte man negative Dinge immer ernst nehmen, aber manchmal spielen da Dinge mit rein, die man gar nicht ändern kann. Beispielsweise habe ich mir von meinem Chef im Dezember anhören müssen, dass ich schon ziemlich oft krank war. Ich war 2010 selbst 14 Tage krank und auf meine Kinder auch 14 Tage - wir reden also von 28 Tagen im gesamten Jahr!!! Da hab ich ihn auch groß angeschaut und gesagt, dass ich es nicht ändern kann, wenn meine Kinder krank werden und wenn ich Magen-Darm habe, dann komme ich definitiv nicht auf Arbeit. Meinte er, ich hätte doch auf Arbeit auch eine Toilette. Sorry - aber da fehlen mir die Worte.
Genauso vorgestern: Ich war auf Toilette - er rief von unterwegs an. Dreimal hintereinander. Sorry, aber ich musste dringend. Ich rief ihn also gleich zurück, seine Frage: "Wo bist du denn?" Ich: "Ich war auf Toilette." Seine Antwort: "Dann nimm das nächste Mal das schnurlose Telefon mit." HALLOOOOO????
Re: mündliche Abmahnung ausgesprochen
Antwort von Dingens am 07.04.2011, 9:21 Uhr
Der brauch immer ne Meinung vor den Kopf, der ist etwas bnlöde im Nischel. Der schreit immer gleich los und brauch dann das anschreien, um runter zu kommen.
Re: desire.... jein...
Antwort von desire am 07.04.2011, 9:22 Uhr
Na DAS ist aber dann auch Schikane finde ich.....
Also anrufen kann man ja kurz auf der ARbeit wegen der Krankmeldung...finde ich jedenfalls.
Re:guck mal....
Antwort von Dingens am 07.04.2011, 9:22 Uhr
Das lese ich zur Mittagspause, wenn mein zartes Rehlein (mein Chef) weg ist, am Rechner.
Re: Engel, der ist mit dem Handy hier unterwegs *lach*
Antwort von Engel123 am 07.04.2011, 9:22 Uhr
oh haha.....
Re: Aber wenn es nicht schriftlich war, hat der AG keinen Beweis...
Antwort von desire am 07.04.2011, 9:23 Uhr
ist das etwa erstrebenswert?
ich meine......es gibt unfaire Chefs und Schikaneure die meinen sie müssten sich aufspielen...das ist schon wahr und ich kenn besagten Chef ja auch nicht.
Aber dreimal...irgendwo kann man sich ja wohl zusammenreissen.
Tage krank
Antwort von Dingens am 07.04.2011, 9:23 Uhr
bin seit 2 Jahren in der Firma und das waren meine ersten Tage, in dennen ich krank war. Wir reden von 7 ganzen TAGEN, HALLO?????
desire
Antwort von ösitina am 07.04.2011, 9:25 Uhr
Es ging aber darum dass Dingens es am Vortag hätte sagen sollen dass der Arzt am nächsten Tag seine Krankschreibung verlängert, DAS kann keiner
Re: desire.... jein...
Antwort von SnowWhite02 am 07.04.2011, 9:31 Uhr
Da gebe ich Dir Recht, man kann auf der Arbeit anrufen, wenn man zum Arzt muss. Das ist auch kein Problem. Nur am VORTAG der nächsten Krankmeldung kann man das ja nicht wissen.
Hm, mein Chef hat sich komisch entwickelt seit er mit seiner Frau in Trennung liegt. Das nervt so dermaßen. Zumal man nie weiß, wie er grad drauf ist.
Re: desire
Antwort von desire am 07.04.2011, 9:31 Uhr
naja man kann ja mal anrufen in der Arbeit dass man noch nicht genau weis ob man morgen kommt oder nicht.
Und morgens dann frühs die verlängerte Krankmeldung per Mail machen.
Man muss als Chef ja auch planen.
Aber ich denk dass passiert ihm auch nimmer...gg
Re: Tage krank
Antwort von SnowWhite02 am 07.04.2011, 9:32 Uhr
Manche Chefs gewöhnen sich dran, dass man immer und überall präsent ist, weißte wie? Meiner ruft mich sogar im URLAUB an der Ostsee an, weil er was sucht ... boah ...
Re: desire.... jein...
Antwort von desire am 07.04.2011, 9:32 Uhr
unserer war auch immer zickig wenn er mit seiner Frau im Clinch lag...ggggg
das ist der Chef
Antwort von Dingens am 07.04.2011, 9:44 Uhr
der sich wichtig tut und alles so sieht wie er es brauch.
BZW. er hat Idee und wir, wie wir was bauen, irgendwann dreht er die Meinung auf unsere Idee um und sagt, wir haben keinen Plan nur er hat Ideen....
hätte ich tun können
Antwort von Dingens am 07.04.2011, 9:47 Uhr
nur wen ich die Nacht zum Folgetag schlecht schlafe und die schmerzen im Rücken sich wieder verschlechtern, kann ich das nicht am Tag vorher wissen.
Aber ganz ehrlich, ich bin mit Schnuppen auf arbeit gegangen und sonst was schon mit Rückenschmerzen auf Kleeche gegangen. Soll sich nicht so haben, wegen 7 Tagen.