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Beschäftigungsverbot

Thema: Beschäftigungsverbot

Hallo, ich bin in der 16.woche schwanger und habe mich jetzt entschieden die Vorsorgeuntersuchung abwechselnd mit Hebamme und Gynäkologin zu machen. Bei mir lief bis jetzt alles problemlos ab. Die Gynäkologin reagierte darauf aber sehr missmutig und riet mir ab vorsorgeuntersuchung von der Hebamme machen zu lassen, geschweige denn eine Geburt im Geburtshaus in Betracht zu ziehen. Da ich mir das aber so vorstelle und auch möchte, denke ich, ich sollte die Gynäkologin wechseln. Ich möchte mich nicht jedes mal rechtfertigen müssen und das Gefühl haben ich werde bearbeiten. Da ich in der behindertem Hilfe gearbeitet hab(Klientel ist sehr Auto-und fremdagressiv) hat mir die Ärztin direkt ein Beschäftigsverbot ausgestellt. Meine Frage : Darf ich jetzt überhaupt den Arzt wechseln oder verfällt dann auch das Verbot? Danke für die Antwort und liebe Grüße. Lini

Mitglied inaktiv - 21.10.2016, 21:30



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Also.ich habe das mit der Hebamme gemacht. (Vorsorgeuntersuchungen) und das war kein Problem Rest kann ich dir nicht beantworten

von Joosy am 21.10.2016, 21:34



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Du kannst problemlos wechseln. Das Verbot verfällt nicht. Ich habe auch den Arzt gewechselt und das war kein Problem.

von Yaramin84 am 21.10.2016, 22:08



Antwort auf Beitrag von Yaramin84

Super, Danke

Mitglied inaktiv - 21.10.2016, 22:09



Antwort auf Beitrag von Yaramin84

Vorsicht! Das BV steht auf keinem soliden rechtlichen Fundament! Der neue FA kann durchaus eine Rolle rückwärts machen...

Mitglied inaktiv - 21.10.2016, 22:22



Antwort auf Beitrag von Yaramin84

Hmmm also er hat mich gar nicht gefragt ob ich eins habe etc ... Habe das bekommen und beim Arbeitgeber eingereicht. Damit War die sache vom Tisch und mein neuer FA hat nie gefragt o.ä.

von Yaramin84 am 21.10.2016, 22:26



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Eigentlich hätte in deinem Fall der Arbeitgeber das BV aussprechen müssen. Lg

von Hasenbande am 21.10.2016, 22:36



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Na, der Arzt hätte dir eh kein BV geben dürfen. Das hätte nur Dein Arbeitgeber machen dürfen. Hätte der Arzt aber auch wissen müssen. Ansonsten, nein wegen Arztwechsel verfällt das BV nicht. Aber der AG und eben auch die KK können das BV per se anzweifeln weil eben der Arzt es zu unrecht ausgestellt hat. Der AG könnte nämlich auch hingehen und sagen, ich habe einen Job den die Schwangere in Vereinbarkeit mit dem Mutterschutz ausüben kann - und das darf er über die komplette dauer des BV. Und dann musst Du arbeiten. Der Arzt darf ein BV nur dann aussprechen wenn nicht der Job das Problem ist sondern die Schwangerschaft an sich die Mutter und/oder Kind massiv bedroht. Und wenn das Mittel der Krankschreibung nicht ausreichend ist. Ist die Arbeit dagegen das Problem, darf nicht der Arzt sondern der AG muss das BV aussprechen.

Mitglied inaktiv - 21.10.2016, 22:57



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Im Grunde genommen schon, aber mein Arbeitger hat auch eine Gefahrenanalyse gemacht, in der auch eindeutig Gefahren für mich und das Ungeborene bestünde. Ein anderer Bereich der Beschäftigung besteht bei mir auf der Arbeit nicht. Die Frauenärztin hat es ausgestellt, weil durch solche Bedingungen in denen gewalttätig Übergriffe keine Ausnahme sind, ein Leiden der Psyche der Mutter entstehen könnte und somit ist Kind und Mutter gefährdet . LG

Mitglied inaktiv - 21.10.2016, 23:34



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Habe ein Bild vom Schreiben der Frauenärztin hochgeladen

Mitglied inaktiv - 22.10.2016, 00:44



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Schreiben beschäftigungsverbot

Mitglied inaktiv - 22.10.2016, 00:50



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Kann ich leider nicht entziffern, aber ich schließe mich den anderen an. Das BV muss der AG ausstellen, wenn in der Gefahrenanalyse ein Punkt mit gegen eine Beschäftigung spricht. In deinem Fall die aggressiven Bewohner und wenn du vor denen nicht geschützt werden kannst oder versetzt werden kannst, bist du nicht Beschäftigungsfähig und MUSST ein BV bekommen. Nur zur Info. Dieser Bogen muss beim Gewerbeaufsichtsamt eingereicht werden. Gescheit dies nicht und du wirst weiter beschäftigt drohen dem AG empfindliche Strafen, v.a. wenn dir oder bes. Dem Ungeborenen etwas zustößt. Die BG muss auch in Kenntnis gesetzt werden. Viele AG würden sich vor dieser Pflicht drücken und es auf den Arzt abschieben, ist aber nicht das Problem des Arztes, sondern vom AG.

Mitglied inaktiv - 22.10.2016, 08:12