Frage: @aa

hallo aa, dann wird das JA aber sicher auch dem KV besuchsrecht erteilen??? was aber wenn ich das nicht möchte, weil er mich regelrecht mißhandelt hat???

Mitglied inaktiv - 02.06.2002, 15:59



Antwort auf: @aa

Hallo, Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Wenden Sie sich an das JA, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, muss der Klageweg beschritten werden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.06.2002



Antwort auf: @aa

Hallo Halloweenbabe, das ist eine schwierige Sache. Der KV hat nämlich Besuchsrecht, ohne das es ihm extra vom JA erteilt werden müßte. Dabei ist es egal, ob er auch das Sorgerecht hat oder nicht. Er kann das sogar einklagen... Ich fürchte, ich kann dir nicht wirklich weiterhelfen, was Deine Frage betrifft. Am besten fragst Du da direkt Fr. Bader oder beim JA. Ich weiß nur, daß in bestimmten Fällen das Besuchsrecht eingeschränkt werden kann (z.B. das der Besuch an einem neutralen Ort mit Begleitung einer Person vom JA stattfindet). Allerdings weiß ich nicht genau, wann das der Fall ist. Es tut mir leid, daß ich Dir da nicht helfen kann :-( bye, aa

Mitglied inaktiv - 02.06.2002, 22:50