Frage: was bedeutet das?

Liebe Frau Bader, ich bin Beamtin und bisher immer davon ausgegangen, weil es bei uns so gehandhabt wird, daß ich zur Betreuung meines Kleinkindes max. 4 Sonderurlabstage zur Verfügung habe. Das ist manchmal ganz schön eng. Vor allem weil die einzige Person die meinen Kleinen mal nehmen konnte, nicht mehr zur Verfügung steht. Jetzt hat meine Schwester, auch Beamtin wieder angefangen zu arbeiten und bei der Stadt bekommen die Beamtinnen 10 Tage Sonderurlaub zur Betreuung ihres Kindes. Ich glaube zurecht. Ich habe es so aus folgenden Zeilen gelesen. Ich bin Beamtin im mittleren Dienst und komme nicht auf die 75 v. H. Beamtinnen bekommen bei uns also 4 Tage Sonderurlaub, Angestellte 10 Tage Sonderurlaub. Können Sie das als Juristin bestätigen? Ich werde nicht ganz schlau daraus, glaube aber daraus zu lesen, daß es eine "Kann-Bestimmung" gibt, wo mir mit Wohlwollen auch 10 Tage zugestanden werden können. Lesen Sie das auch so daraus? Vielen Dank im voraus für die Bemühung sich da durchzulesen. Ich habe mich da wirklich schwergetan, vielleicht fällt es Ihnen leichter. aus dem Ministerialblatt für das Land NRW, Nr. 2 vom 17. 1. 1997 (das ist zugleich der aktuellste Erlass), Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen: ..... f) schwere Erkrankung bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin oder der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Zu Buchstabe f, Doppelbuchstabe bb: Im Hinblick auf den Tarifbereich gegenüber § 45 SGB V nur nachrangig bestehenden tariflichen Freistellungsanspruch zur Betreuung eines kranken Kindes (vgl. § 52 Abs. 1 Buchstabe e, Doppelbuchstabe bb BAT) bestehen keine Bedenken, die in § 45 SGB V festgelegte Freistellungsdauer zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, daß § 45 SGB V nur für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt und diese während der Freistellung nur Krankengeld entsprechend der Regelung in § 47 SGB V erhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) übersteigt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird jährlich gemäß § 160 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch Verordnung der Bundesregierung neu festgesetzt (für 1997: § 3 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997) vom 11. Dezember 1996 – BGBl. I S. 1870). Um nicht im Einzelfall zu ermitteln, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wird, empfehle ich, eine Erklärung der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung des nachstehenden Musters darüber einzuholen, daß die Besoldung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen wird. Der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze ist entsprechend den Verordnungen der Bundesregierung zu § 160 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in jedem Jahr neu anzugeben. Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung übersteigen wird, kann gemäß der in Buchstabe f, Sätze 1 bis 3 niedergelegten Grundsätze maximal bis zu 4 Arbeitstagen Sonderurlaub im Kalenderjahr gewährt werden. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderurlaubs vorliegen und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist der Beamtin oder dem Beamten der Sonderurlaub zu erteilen.

Mitglied inaktiv - 12.01.2004, 14:17



Antwort auf: was bedeutet das?

Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise. Konkrete Fragen darf ich nicht beantworten. Warum fragen Sie nicht bei Ihrem AG? GRuß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.01.2004



Antwort auf: was bedeutet das?

weil mein AG (Universität) mir das wohl leider nicht beantworten kann, die sagen es stehen einem max. 4 Tage zur Verfügung. Keine Ahnung, ob niemand den Zusatz unten richtig versteht. Ich versteh es ja auch nicht, lese daraus aber, keine Ahnung ob ich recht habe, daß man sehrwohl auch 10 Tage wie die Angestellten bekommen kann. Vielleicht versteht es niemand? Könnte ja sein. Wenn ich google finde ich übrigens bei verschiedenen Ämtern, Schulen die merkwürdigsten Variationen wie das gehandhabt wird. So recht, wie es richtig ist, weiß scheinbar niemand.

Mitglied inaktiv - 13.01.2004, 13:27