Frage: Vorsorgesparen und Sozialhilfe

Liebe Frau Bader, ich bin 38 Jahre und habe am 20.04.01 ein gesundes Mädchen geboren.Meine große Tochter ist 10 Jahre alt.Die Entscheidung noch ein Kind zu bekommen war nicht leicht.Nun war ich im 2.Monat bei der Schwangerschaftskonfliktberatung und diese haben mir Hilfe zu gesagt, die ich auch bekommen habe.Jetzt ist der Mutterschutz zu Ende und Ich muß Sozialhilfe beantragen. Ich habe für meine Tochter seit 10 Jahren ein Konto "Vorsorgesparen"abgeschlossen das man nicht ohne weiteres Kündigen kann ,da das Geld festgelegt ist. Nun verlangt das Sozialamt von mir das ich es kündige.Ich kann doch jetzt nicht dafür bestraft werden nur weil ich ein Kind bekommen habe und für meine große Tochter was für Ihre spätere Ausbildung festgelegt habe.

Mitglied inaktiv - 21.06.2001, 20:48



Antwort auf: Vorsorgesparen und Sozialhilfe

Liebe Hanna, Sozialhilfe soll nur der bekommen, der bedürftig ist. Deshalb muss man vorhandenes Vermögen notfalls angreifen, bevor man Sozialhilfe beanspruchen kann. Allgemein gesagt will der Staat in Fällen wie Ihrem vermeiden, das Geld auf Konten von Kindern angelegt wird, um es nicht anzurechnen und Sozialhilfe zu erhalten (das meine ich nicht speziell für Ihren FAll). Deshalb wird geprüft und auch Kindsvermögen mit verwertet. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, beispielsweise,wenn es sich um kleine- re Sparbeträge handelt oder um ein an- gemessenes Einfamilienhaus,das Sie selbst bewohnen. Unter Umständen müssen aber auch Ihre Familienangehörigen für Ihre So- zialhilfe aufkommen.Nach dem bürger- lich-rechtlichen Familienrecht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie eine allgemeine Unterhaltspflicht,die von der Sozialhilfe nicht aufgehoben wird.Deshalb prüft das Sozialamt im Einzelfall,in welchem Umfang ein Un- terhaltsanspruch gegen Verwandte er- sten Grades (das sind Kinder und Eltern gegenseitig)oder den Ehepartner auf den Träger der Sozialhilfe übergegan- gen ist.Großeltern,Enkel oder andere entfernte Verwandte müssen nicht für Ihre Sozialhilfe aufkommen. Bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs gibt es jedoch einen Ermessensspielraum,damit Här- ten vermieden werden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.06.2001