Frage: Unterhaltsfrage

Hallo Ich habe mal eine Frage, und hoffe das sie mir helfen können, und zwar geht es um meinen Lebensgefährten, der hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung (er und die Mutter des kindes waren damals 15 Jahre alt als er geboren wurde) , er hat auch damals die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter des Kindes ist dann weg gezogen und mein Lebensgefährte hat nie wieder was von ihr gehört, sie wollte keinen unterhalt für das kind, er konnte es ja auch nicht zahlen da er ja noch zur Schule ging! Und dann ne Ausbildung anfing, allerdings arbeitslos wurde, nun macht er eine erneute Ausbildung und ist im nächsten jahr fertig! Die Mutter des Kindes hat zwischenzeitlich geheiratet lässt sich jetzt aber wohl von dem mann scheiden, und heute kam ein schreiben das mein Lebensgefährte nun auf einmal unterhalt zahlen soll, ok das muss er , aber dabei stand dann noch das er auch noch nach §33 Abs.3 Satz 1 SGB2, auch für die vergangenheit auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann! Heißt das nun das er die ganzen 8 Jahre den Unterhalt nachzahlen muss? Ich hoffe das ist alles nicht so wirr geschrieben, ist alles echt kompliziert hier! Ich danke ihnen schonmal vorab vg M.

Mitglied inaktiv - 30.10.2008, 12:27



Antwort auf: Unterhaltsfrage

Hallo, Unterhalt muss nicht für die Vergangenheit gezahlt werden. Aber wenn der Staat für ihn gezahlt hat (UV) muss er dies ersetzen. Unterhaltsvorschuss bekommt man aber nur, wenn man nicht verheiratet ist. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.11.2008



Antwort auf: Unterhaltsfrage

Unterhalr muß er leisten wenn er leistungsfähig ist. Ob er es bisher irgendwann mal war und ob er es jetzt ist muß man prüfen. Solange die Mutter verheiratet war, hatte sie keinen Anspruch auf UVG, das scheint sie jetzt beantragt zu haben. Sooo viel wird da also nicht zusammenkommen. Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 30.10.2008, 12:38



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