Hallo Frau Bader,
ich brauche noch einmal Ihre Hilfe:
Ich bin mit meinem Mann seid Juni 2010 verheiratet. Er bringt aus zwei Ehen jeweils ein Kind (15 und 11), die aber bei den Müttern leben, mit. Wir haben seid Juli 2010 einen gemeinsamen Sohn. Jetzt meine Frage:
Die zuständige Arge seiner Ex Frau der 11 Jährigen Tochter hat nun einen neuen Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts gestellt. Bis jetzt zahlt mein Mann monatlich 254 € pro Kind, wo bei sich bei der 15 jährigen beide auf diesen Betrag geeinigt haben (sie ist beruflich aktiv)
Die Mutter der 11 jährigen bezieht Sozialleistungen woher auch der neue Antrag zur finanziellen Selbstauskunft gesendet wurde.
Wie sieht der Selbsterhalt für mich, meinem Mann, und unserem Sohn aus?
Wird die 15 jährige Tochter dabei berücksichtig und werden die Altschulden aus der Ehe auch berücksichtigt?
Danke für ihre Mühe
LG
likable
Mitglied inaktiv - 04.11.2010, 23:17
Antwort auf:
Unterhaltsanspruch
Hallo,
ja, das vorgesagte stimmt. Aber auch Ihr neues Kind ist zu berücksichtigen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.11.2010
Antwort auf:
Unterhaltsanspruch
Sofern dein Mann arbeitet, hat er derzeit einen Selbstbehalt von 900 €. Sein Nettoeinkommen wird bereinigt, heisst er kann bestimmte Dinge in Abzug bringen. Er wird danach in die entsprechende Einkommensgruppe eingestuft. Da er insgesamt 4 Personen zu Unterhalt verpflichtet wäre, erfolgt eine Herabstufung in der Tabelle um 2 Stufen. Dann hat man die Summen, die den entsprechenden Kindern je nach Alterstufe zur Verfügungstehen müssen.
Heisst also 900 € plus Unterhalt für die 3 Kinder. Du bist erstmal aussen vor, weil du im 2. Rang stehst. Heisst, erst wenn die Ansprüche der Kinder befriedigt sind, dann hast auch du Anspruch . Ist kein Geld mehr zur Verfügung , kannst du nichts bekommen.
Klingt hart ist aber so... leider Realität. Der Mindestunterhalt für ein 15jähriges Kind beläuft sich derzeit auf 334 €. Für das 11 jährige Kind im Moment noch 272 € der Mindestunterhalt. Da die Kindesmutter Sozialleistungen beantragt hat, ist sie verpflichtet vorher alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Bedarf zu decken. Sonst wäre es ja so, das der Steuerzahler für den Kindesunterhalt des Vaters aufkommt, obwohl dieser hätte zahlen können.
Altschulden sind so ein Thema. Da weigern sich gern die Jugendämter. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die anerkannt werden.
Unterhalt für deinen Sohn wären mindestens 225 €
Wie gesagt, das sind nur die Mindestunterhalte. Sollte dein Mann mehr als 1500 € bereinigtes Nettoeinkommen haben, wird der zu zahlenden Unterhalt entsprechend höher sein.
Leider haben wir "Zweitfrauen" in dem Punkt die A...Karte gezogen, denn erst kommen die Kinder und dann wir, selbst dann wenn man selber über kein Einkommen verfügt.
Mitglied inaktiv - 05.11.2010, 00:33
Antwort auf:
Unterhaltsanspruch
Ich danke Ihnen.
Außerdem möchte ich nochmal sagen, dass ich es super finde, das Sie sich die Mühe machen und die Zeit nehmen alles zu beantworten.
Sie sind eine echte Hilfe :-)
Weiter so !!!!
Mitglied inaktiv - 05.11.2010, 10:55
Antwort auf:
Unterhaltsanspruch
oT
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.11.2010