Frage: Unterhalt vom Kindsvater

Der Vater meines 9monatigen Sohnes weigert sich, für mich UH zu zahlen.Er verdient 1.540,-EURO netto und zahlt 177,-- Euro für unseren Sohn. Er hat einen BMW für ca. 30.000,-EURO gekauft und einen Kredit aufgenommen - alles nach der Geburt meines Sohnes. Was muß ich noch tun, um Unterhalt für mich zu bekommen ??bitte, helfen Sie mir.Ich danke Ihnen. Sonny

Mitglied inaktiv - 03.07.2003, 13:59



Antwort auf: Unterhalt vom Kindsvater

HAllo, alles vorausgestzt, Sie sind verheiratet. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.07.2003



Antwort auf: Unterhalt vom Kindsvater

Hallo sonny, wenn du ihn schriftlich zu Unterhalt aufgefordert hast, dann kannst du ab diesen Monat unter bestimmten Bedingungen Unterhalt fordern. Er muss dir "im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit" Unterhalt leisten, und das kann der Pferdefuss dabei sein. Bei einem Einkommen von 1500Euro und evtl. Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld ergibt sich evtl. ein Netto von 1700Euro. Für ihn selbst gibt ein Selbstbehalt dir gegenüber von 1000Euro und er kann von seinem Netto i.d.R. 5 % berufsbedingte Kosten pauschal abziehen (manchmal müssen die Kosten im Einzelnen nachgewesen werden). Dann geht der Kindesunterhalt deinem Unterhaltsanspruch VOR, und zwar der Tabellenbetrag, also auch das halbe Kindergeld und somit 254Euro. Also um das mal überschlägig zu errechnen: 1700Euro Netto -1000Euro Selbstbehalt -85Euro berufsbedingte Kosten -254Euro Kindesunterhalt ---------------------------- 361Euro Rest, der für Unterhaltsleistungen an dich in Frage kommen. Selbst wenn seine Kreditlasten nicht anerkannt werden würden wäre das für dich zum Leben wohl zu wenig, oder? Lass dich aber ruhig von einem Anwalt beraten, du kannst einen Beratungsschein (ich glaube beim Amtsgericht) beantragen, damit du eine kostengünstige und gute Beratung am besten beim Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen kannst. Noch eine Anmerkung: Solltest du Sozialhilfe beziehen, wirde der Unterhalt von der Hilfe abgezogen, ausserdem geht nach hilfegewährung der Anspruch i.d.R. auf das Sozialamt über. CU

Mitglied inaktiv - 03.07.2003, 14:24



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